Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496

Dreizehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Dreizehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Dreizehnte Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 25. April 2005

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 24. November 2004 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71/StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Zwölfte Satzungsänderung vom 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 580/StAnz. RhPf. S. 1425), wird wie folgt geändert:

I.

§ 54 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„(4) Bei den UmIageberechnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Mindestumlage durch Beschluss des Verwaltungsrates um bis zu 40 Prozentpunkte abgesenkt werden.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird zum neuen Absatz 5.

II.

In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Köln, den 24. November 2004

Dr.  S t e i n k e m p e r

Vorsitzende des Verwaltungsrates

H ü r t g e n

Schriftführer

Die Anzeige der vorstehenden Dreizehnten Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 31. März 2005 – 31-45.01/01.02-3-3507/05(0) – angenommen; Bedenken gegen die Satzungsänderung wurden nicht erhoben. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 25. April 2005

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2005 S. 485