Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686

Genehmigung der 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten
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Genehmigung der 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten

Genehmigung der
34. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten
sowie der Gemeinde Niederkrüchten

Vom 30. Juni 2005

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 die 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten beschlossen (Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 30. Juni 2005 - V.2 - 30.15.02.35 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen Viersen und Wesel, den Städten Kamp-Linfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 30. Juni 2005

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 683