Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 35 vom 27.9.2005 Seite 761 bis 784

Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Sechste Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 20. September 2005

 

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

A.

 

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Tarifstellenbezeichnung „10.4.10“ durch „10.4.12“ ersetzt.

Die Tarifstellenbezeichnung „10.10.4“ wird durch die Tarifstellenbezeichnung „10.9.6.1“ ersetzt.

 

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

2. Nach der Tarifstelle 5a.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„5a.4
Ausstellung eines fälschungssicheren vorläufigen Personalausweises
Gebühr: Euro 14

5a.5
Ausstellung eines fälschungssicheren vorläufigen Personalausweises außerhalb der behördlichen Dienstzeit
Gebühr: Euro 28“.

 

3. In der Tarifstelle 7.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Wörter „Gebühr: Euro 1.300 bis 6.000“ durch die Wörter: „Gebühr: Euro 55 bis 90 je angefangene Stunde, mindestens jedoch Euro 1300“ ersetzt.

 

4. In den Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.2 werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

„67“ durch „69“

„52“ durch „54“

„41“ durch „43“

„31“ durch „32“.

 

5. In den Tarifstellen 8.1.4.3 bis 8.1.5.1 werden die Bezeichnung „LfoG“ durch die Bezeichnung „LFoG“ ersetzt.

 

6. Nach Tarifstelle 8.1.4.11 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„8.1.4.12
Befreiung vom Verbot des § 47 LfoG
Gebühr: Euro 20“.

 

7. In der Tarifstelle 8.1.5.2 werden

a) die Wörter „durch die höhere Forstbehörde“ gestrichen,

b) in der Klammer nach dem Wort „Abs.“ die Zahl „1“ eingefügt,

c) in der Klammer die Bezeichnung „LfoG“ durch die Bezeichnung „LFoG“ ersetzt.

 

8. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.1.6.1: „440“ durch „995“

8.1.6.2: „900“ durch „300“

8.1.6.3: „277“ durch „320“

8.1.6.4: „384“ durch „420“

8.1.6.5: „41“ durch „50“

8.1.6.6: „41“ durch „50“

8.1.6.7: „41“ durch „50“

8.1.6.17: „102“ durch „120“

8.1.6.18: „102“ durch „120“

8.1.6.19: „102“ durch „120“

8.1.6.21: „1 380“ durch “2 500“

8.1.6.22: „26“ durch „50“

8.1.6.23: „72“ durch „120“

8.1.6.24: „100“ durch „120“

8.1.6.25: „102“ durch „2200“

8.1.6.31: „26“ durch „130“

8.1.6.32: „800“ durch „750“.

 

9. Nach der Tarifstelle 8.1.6.32 wird neu eingefügt:

„8.1.6. 33
Grundlehrgang Seilklettertechnik –Stufe B
Gebühr: Euro 810“.

 

10. Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.33 wird Tarifstelle 8.1.6.34.

In der Zeile Gebühr wird die Zahl „400“ durch die Zahl „830“ ersetzt.

 

11. Nach der Tarifstelle 8.1.6.34 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„8.1.6.35
Forstliches Seminarprogramm der Landesforstverwaltung NRW

8.1.6.35.1
Waldbau, Forstschutz und Forstliche Planung
Gebühr: Euro 45 bis 115 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin

8.1.6.35.2
Recht, Besteuerung, Betriebswirtschaft, Qualitätsmanagement
Gebühr: Euro 15 bis 120 je Tag und Teilnehmer/ Teilnehmerin

8.1.6.35.3
Forstliche Öffentlichkeitsarbeit
Gebühr: Euro 55 bis 140 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin

8.1.6.35.4
Forstpolitik
Gebühr: Euro 40 bis 90 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin

8.1.6.35.5
Ökologie, Naturschutz und Landschaftspflege
Gebühr: Euro 65 bis 95 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin

8.1.6.35.6
Holzaushaltung, Holzvermarktung, Holzlogistik und Holzmarketing
Gebühr: Euro 55 bis 80 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin“.

 

12. In der Tarifstelle 8.1.7.1 werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt.

„67“ durch „69“

„52“ durch „54“

„41“ durch „43“

„31“ durch „32“.

 

13. Nach Tarifstelle 8.1.7.1 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„8.1.8
Pflanzenschutz bezogen auf Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)

8.1.8.1
Pflanzenbeschau

8.1.8.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

8.1.8.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 13,50

8.1.8.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

8.1.8.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.8.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.8.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 20

8.1.8.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 51,50

8.1.8.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5 bis 250

8.1.8.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

8.1.8.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 51,50

8.1.8.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung

8.1.8.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,50

8.1.8.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 10,50

8.1.8.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 8

8.1.8.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 3

8.1.8.1.2.5
Pflanzenpass-Etiketten

8.1.8.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („großer Pass“)
Gebühr: Euro 26 pro Tausend

8.1.8.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 5,50 pro Tausend

8.1.8.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

8.1.8.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.3
Dritthandel (Import/Export)

8.1.8.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

8.1.8.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 10

8.1.8.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 9,50

8.1.8.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8

8.1.8.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 8

8.1.8.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 8

8.1.8.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2

8.1.8.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr: Euro 20,50

8.1.8.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3

8.1.8.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.2.4 bis 8.1.8.1.2.5.2

8.1.8.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10 bis 250

8.1.8.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,50

8.1.8.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 25 bis 75

8.1.8.1 3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

8.1.8.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 7

8.1.8.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 7 bis 14

8.1.8.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

8.1.8.1.4.2.1
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,44

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.2
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.3
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.4
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.5
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 17,50

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

8.1.8.1.4.2.6
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 17,50

8.1.8.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

8.1.8.2.1
Mittel für den Zierpflanzenbau

8.1.8.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 740 bis 1 350

8.1.8.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 805 bis 3 000

8.1.8.2.1.3
Akarizide Gebühr: Euro 895 bis 2 000

8.1.8.2.1.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 8.1.8.2.3.2

8.1.8.2.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 500

8.1.8.2.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 395 bis 1 600

8.1.8.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 770 bis 2 200

8.1.8.2.2
Mittel für den Forst

8.1.8.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 700

8.1.8.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 230 bis 3 000

8.1.8.2.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 515 bis 4 600

8.1.8.2.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 085 bis 5 400

8.1.8.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 905 bis 2 500

8.1.8.2.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 800 bis 4 000

8.1.8.2.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 500 bis 2 600

8.1.8.2.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 940 bis 2 900

8.1.8.2.3
Allgemeine Einsätze

8.1.8.2.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 510 bis 2 600

8.1.8.2.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 990 bis 7 300

8.1.8.2.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 995 bis 3 700

8.1.8.2.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 365 bis 3 100

8.1.8.2.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 1 400

8.1.8.2.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 815 bis 1 500

8.1.8.2.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 605 bis 2 000

8.1.8.2.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

8.1.8.2.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

8.1.8.2.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

8.1.8.2.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.8.2.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.8.2.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

8.1.8.2.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 100 bis 15 000

8.1.8.2.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

8.1.8.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 10 bis 2 500

8.1.8.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

8.1.8.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500

8.1.8.5
Prüfung von Maschinen und Geräten

8.1.8.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10 bis 4 000“.

 

14. Nach der Tarifstelle 8.2.4 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

„8.2.4.1
Erteilung eines Sonderfischereischeines
Gebühr: Euro 5

8.2.4.2
Erteilung eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre
Gebühr: Euro 15“.

 

15. In der Tarifstelle 8.3.1.1 ist der Satz „Für eine Wiederholung der Jägerprüfung beträgt die Gebühr je wiederholtem Teil 30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1“ zu streichen.

 

16. Nach der Tarifstelle 8.3.4.7 wird folgende Tarifstelle neu angefügt:

„8.3.4.8
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 858) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 150“.

 

17. Nach Tarifstelle 10.1.6 wird folgende Tarifstelle 10.2 eingefügt:

„10.2
Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.

a) § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO
Gebühr: Euro 280

 

b) § 4 Abs. 2 Satz 2 BapO
Gebühr: Euro 230“.

 

18. Die Tarifstellen 10.4.1, 10.4.4, 10.4.5 und 10.4.6 erhalten folgende Fassung:

„10.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 250 bis 2500

10.4.4
Apothekenabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.4.5
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Regelfall
Gebühr: Euro 100 bis 2000

10.4.6
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte aus besonderem Anlass
Gebühr: Euro 100 bis 1000“.

 

19. Nach Tarifstelle 10.4.10 werden folgende zwei Tarifstellen eingefügt:

„10.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 a des Gesetzes über das Apothekenwesen zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr: Euro 100 bis 2500

10.4.12
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis gem. § 11 b des Gesetzes über das Apothekenwesen zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr: Euro 250 bis 10.000“.

 

20. Bei der Tarifstelle 10.5.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „250“ durch die Zahl „400“ ersetzt.

21. Bei der Tarifstelle 10.5.1.9 wird das Wort „Besichtigung“ jeweils durch das Wort „Überwachung“ ersetzt.

22. Bei der Tarifstelle 10.5.1.12.1.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „215“ durch die Zahl „240“ ersetzt.

 

23. Nach der Tarifstelle 10.5.1.12.1.5 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„10.5.1.12.1.5.1
Wiederholungsprüfung der Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 420“.

 

24. Nach der Tarifstelle 10.5.1.12.1.25 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„10.5.1.12.1.26
Prüfung und Sterilität gem. Europäischem Arzneibuch
Gebühr: Euro 60“.

 

25. Bei der Tarifstelle 10.5.1.17 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „250“ durch die Zahl „400“ ersetzt.

 

26. Bei der Tarifstelle 10.5.1.18.1 wird die Zeile Gebühr wie folgt gefasst:

„Gebühr: Euro 130 bis 390 pro Arzneimittel nach Laufzeit“.

 

27. Bei der Tarifstelle 10.5.1.20.1 wird die Zeile Gebühr wie folgt gefasst:

„Gebühr: Euro 130 bis 200“.

 

28. Nach der Tarifstelle 10.5.1.23 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„10.5.1.24
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 400 bis 5000“.

 

29. Bei der Tarifstelle 10.5.4.1 wird das Wort „Besichtigung“ durch das Wort „Überwachung“ ersetzt.

30. Die Tarifstelle 10.8.1 wird aufgehoben. Die bisherige Tarifstelle 10.8.2 wird Tarifstelle 10.8.1.

 

31. Die bisher unbesetzte Tarifstelle 10.9 wird wie folgt gefasst:

„10.9
Durchführung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

10.9.1
Abhilfemaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

10.9.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen nach § 9 Abs.1 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000

10.9.1.2
Prüfung und Anordnung von Abhilfemaßnahmen bei Hausinstallationen nach § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.2
Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von Grenzwerten

10.9.2.1
Entscheidung über die Zulassung des Abweichens von Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000

10.9.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs.1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000

10.9.3
Prüfung einer Anzeige nach § 13 TrinkwV 2001

10.9.3.1
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 a TrinkwV 2001, wenn diese errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.9.3.2
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 b oder c TrinkwV 2001, wenn diese errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3.3
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro bis 500

10.9.4
Bekanntgabe der Untersuchungsstellen gem. § 15 TrinkwV 2001

10.9.4.1
Entscheidung über die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 600

10.9.4.2
Prüfungen des Fortbestandes der Bekanntgabevoraussetzungen nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 300

10.9.5
Zustimmung zum Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro bis 600

10.9.6
Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1
Entnahme und Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 19 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 39 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500

10.9.6.2
Prüfung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr: Euro 25 bis 2000

10.9.6.3
Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 500“.

 

32. Die Tarifstellen 10.10.2 bis 10.10.4 werden aufgehoben. Die bisherigen Tarifstellen 10.10.5 und 10.10.6 werden Tarifstellen 10.10.2 und 10.10.3.

33. Die Tarifstelle 10.11.3 wird aufgehoben.

 

34. Die Tarifstelle 10.14.14 erhält folgende Fassung:

„10.14.14
Gutachterliche Stellungnahme einschl. Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
Gebühr: Euro 50 bis 250“.

 

35. Die Tarifstelle 14.3.3 wird Tarifstelle 14.3.4

 

36. Nach der Tarifstelle 14.3.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„14.3.3a
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 11a Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2.500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen.

14.3.3b
Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 11a Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 v.H.,

mindestens jedoch Euro 1.000

14.3.3c
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 11a Abs. 1 Satz 3 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Satz 2 VwVfG. NRW.) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 11a EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 250

im Einzelfall bei umfangreichen oder außergewöhnlich aufwendigen Vorhaben
Gebühr: Euro 250 bis 500“.

 

37. Nach der Tarifstelle 14.3.4 wird folgende neue Tarifstelle 14.3.5 eingefügt:

„14.3.5
Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 250“.

 

38. Die Tarifstelle 15.1.1 wird wie folgt gefasst:

„15.1.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

b) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ( § 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750“.

 

39. Die Tarifstelle 15a.2.8 wird wie folgt neu gefasst:

„15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26 BimSchG
Gebühr: Euro 1000 bis 3000“.

 

40. Die Tarifstelle 15a.2.11 wird wie folgt ergänzt:

„Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe und über den Antrag einer/eines Sachverständigen für eine Bekanntgabe in Nordrhein-Westfalen mit einer vorliegenden Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.“

 

41. In Tarifstelle 15a.2.12 wird in Absatz 2 hinter der Angabe „§ 29“ der Buchstabe „a“ eingefügt.

42. Die Tarifstelle 15a.2.13 wird aufgehoben. Die Tarifstelle bleibt unbesetzt.

 

43. Die Tarifstelle 15a.2.16 d) wird wie folgt neu gefasst:

„d) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1200“.

 

44. Die Tarifstelle 15a.2.16 e) wird wie folgt neu gefasst:

„e) Prüfung eines Emissionsberichtes nach §3 Abs. 3 der 11. BImSchV,
soweit die Daten nicht bereits im Rahmen der Vorlage einer Emissionserklärung nach §27 BImSchG geprüft worden sind.
Gebühr: Euro 50 bis 600“.

 

45. Die Tarifstelle 15a.2.17 erhält folgende Fassung:

„15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BimSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro“.

 

46. Die Tarifstellen 15a.3.7 bis 15a.3.7.2 werden wie folgt neu gefasst:

„15a.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte – 11. BImSchV – vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.7.1
Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 11. BimSchV
Gebühr: Euro 20 bis 50

15a.3.7.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BimSchV
Gebühr: Euro 40 bis 400“.

 

47. Die Tarifstelle 15a.3.7.3 wird aufgehoben.

48. In Tarifstelle 15a.3.8 wird die Angabe „vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)“ durch die Angabe „in der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“ ersetzt.

49. Die Tarifstelle 15a.3.8.2 wird aufgehoben. Die Tarifstelle bleibt unbesetzt.

50. Die Tarifstelle 15a.3.8.3 wird aufgehoben. Die Tarifstelle bleibt unbesetzt.

51. Die Tarifstelle 15a.3.8.13 wird aufgehoben. Die Tarifstelle bleibt unbesetzt.

52. In der Tarifstelle 15a.3.9.2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 oder 3 der 13. BImSchV“ ersetzt.

53. In Tarifstelle 15a.3.9.2.1 wird die Angabe „§§ 26, 28 der 13. BImSchV“ durch die Angabe „§ 14 der 13. BImSchV“ ersetzt.

54. In Tarifstelle 15a.3.9.2.2 wird die Klammer „(§§ 26, 28 der 13. BImSchV)“ durch die Klammer „(§ 14 der 13. BImSchV)“ ersetzt.

55. In Tarifstelle 15a.3.18.3 wird die Angabe „(Anhang VI Nr. 2.1. der 31. BImSchV)“durch die Angabe „(§ 5 Abs. 4 der 31. BImSchV)“ ersetzt.

56. In Tarifstelle 15a.3.18.3.1 wird die Angabe „Anlage VI Nr. 2.1 der 31. BImSchV“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 der 31. BImSchV“.

57. In Tarifstelle 15a.3.18.3.2 wird die Angabe „(Anlage VI Nr. 2.1 der 31. BImSchV)“ ersetzt durch die Angabe „(§5 Abs. 4 der 31. BImSchV)“.

 

58. Die Tarifstelle 15a.4.4 wird wie folgt gefasst:

„15a.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LimschG
Gebühr: Euro 10 bis 100

Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.“

 

59. In Tarifstelle 15a.6 werden die Wörter „nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95)“ ersetzt durch die Wörter „nach Nr.5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511)“.

60. In Tarifstelle 15a.6.1 wird die Angabe „Nr. 3.2 TA Luft“ ersetzt durch die Angabe „Nr. 5.3.3 TA Luft“.

61. In Tarifstelle 15a.6.2 wird die Angabe „(Nr. 3.2 TA Luft)“ ersetzt durch die Angabe „(Nr. 5.3.3 TA Luft)“.

 

62. Die Tarifstelle 15b erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung, der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896) in der jeweils geltenden Fassung und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung“

 

63. In der Tarifstelle 15b.1 werden

a) im 2. Spiegelstrich nach dem Komma das Wort „gebietsfremde“ gestrichen und nach dem Wort „Pflanzen“ die Wörter „gebietsfremder Arten“ eingefügt,

b) im 3. Spiegelstrich in der Klammer die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt,

c) im 4. Spiegelstrich in der Klammer die Zahl „9“ durch die Angabe „13 Abs. 1 S. 4, § 14“ ersetzt,

d) im 5. Spiegelstrich in der Klammer die Zahl „12“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

 

64. Die Tarifstelle 15b.2 erhält folgende Fassung:

„15b.2
Genehmigung

a) zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG
Gebühr: Euro 25 bis 2 500

b) zur Errichtung, zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Zoos (§§ 68, 68a LG)
Gebühr: Euro 25 bis 2 500“.

 

65. In der Tarifstelle 15b.5 wird die Angabe „Nr. 2476 vom 17.12.2001 -ABl. EG Nr. 334 S. 3-“ durch die Angabe „Nr. 1332/2005 vom 9. August 2005 –ABl. EG Nr. L 215 S. 1-“ ersetzt.

 

66. Die Tarifstelle 15b.5.2 erhält folgende Fassung:

„15b.5.2
Kennzeichnung eines Exemplars nach § 12 ff BArtSchV und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250“.

 

67. Die Tarifstelle 15c wird wie folgt neu gefasst:

„15c
Erteilung von Umweltinformationen aufgrund der Richtlinie 2003/04/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates“.

 

68. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.1.9.1.1: „13,50“ durch „14,50“

16.1.9.1.2: „20,50“ durch „21,50“

16.1.9.1.3: „26,50“ durch „27,50“

16.1.9.2.1: „13,50“ durch „14,50“

16.1.9.2.2: „20,50“ durch „21,50“

16.1.9.2.3: „26,50“ durch „27,50“.

 

69. Nach der Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„16.1.9.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 13 bis 94“.

 

70. Die Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 erhält folgende neue Fassung:

„Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge
a) Gruppe I
Gebühr: Euro 12,50

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 13

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 13,50“.

 

71. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.1.9.3.1.2: „18,50“ durch „21,50“

16.1.9.3.2.1: „13,50“ durch „14,50“

16.1.9.3.2.2: „22“ durch „25,50“.

 

72. Nach der Tarifstelle 16.1.9.3.1.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„16.1.9.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 3,50“.

 

73. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.1.9.4.1: „11“ durch „12“

16.1.9.4.2: „17“ durch „18“

16.1.9.4.3: „29,59“ durch „30,50“.

 

74. Die Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird Tarifstelle 16.1.9.4.4.

75. In der Tarifstelle 16.1.9.4.4 (neu) wird in der Zeile Gebühr die Zahl „42,50“ durch die Zahl „43,50“ ersetzt.

 

76. Die Tarifstelle 16.1.9.4.5 erhält folgende neue Fassung:

„Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 33“.

 

77. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.1.9.5.1.1: „13“ durch „14,50“

16.1.9.5.1.2: „22“ durch „25,50“

16.1.9.5.2: „13“ durch „14,50“

16.1.9.5.3.2: „22“ durch „23“

16.1.9.5.3.3: „11“ durch „15“

16.1.9.5.4.1: „17,50“ durch „19,50“

16.1.9.5.5.1: „11,50“ durch „12“

16.1.9.5.5.2: „17“ durch „18“

16.1.9.5.6.1: „8“ durch „8,50“

16.1.9.5.7.1: „6,50“ durch „7“.

 

78. Nach der Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„16.1.9.5.3.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 10,50“.

 

79. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.1.9.6.1.1: „16“ durch „26,50“

16.1.9.6.1.1.1: „6,50“ durch „11“

16.1.9.6.2.1: „11“ durch „26,50“.

 

80. Die Tarifstelle 16.1.9.6.2.1.1 erhält folgende neue Fassung:

„je Art in der Mischung

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 12,50

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 13

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 13,50“.

 

81. Die Tarifstelle 16.1.9.6.3.1.1 erhält folgende neue Fassung:

„je Art der Mischung (nach Aufwand)
Gebühr: Euro 11 bis 94“.

 

82. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.7.1.1.1: „11“ durch „13,50“

16.7.1.1.3: „18“ durch „20“.

 

83. Nach der Tarifstelle 16.7.1.3.8 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„16.7.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

16.7.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 7

16.7.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 7 bis 14

16.7.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

16.7.1.4.2.1
Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von
Erdbeeren und Gemüse

bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,70

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.2
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,44

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.3
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

bis zu 200 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,16

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.4
Samen, Gewebekulturen je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 10 kg
Gebühr: 0,175

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.5
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.6
Schnittblumen je Sendung

bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,14

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.7
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.8
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.9
Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.10
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

bis zu 25 000kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70

16.7.1.4.2.11
Kartoffelknollen je Partie

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 52,50

pro weitere 25 000 kg
Gebühr: Euro 52,50

16.7.1.4.2.12
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 17,50

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

16.7.1.4.2.13

Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.14
Getreidekörnern je Sendung

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70

Höchstbetrag Euro 700

16.7.1.4.2.15
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 17,50“.

 

84. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.7.2.1.2: „3 000“ durch „4 500“

16.7.2.2.3:„2 100“ durch „2 500“

16.7.2.3.2: „1 575“ durch „3 000“

16.7.2.3.3: „1 700“ durch „2 000“

16.7.2.4.2: „2 100“ durch „3 000“

16.7.2.4.3: „1 600“ durch „2 000“

16.7.2.4.5: „1 275“ durch „1 500“

16.7.2.5.1: „1 600“ durch „4 000“

16.7.2.8.2: „2 400“ durch „3 000“

16.7.2.8.5: „2 100“ durch „2 500“

16.7.2.8.6:„3 600“ durch „4 000“

16.7.2.9.2: „6 700“ durch „7 300“

16.7.2.9.3: „3 100“ durch „3 700“

16.7.2.9.6: „1 200“ durch „1 500“

16.7.2.9.7: „1 650“ durch „2 000“.

 

85. In der Tarifstelle 16.7.2.16 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „300“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

86. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.10.3.1a): „184“ durch „200“

16.10.3.1b): „ 31“ durch „40“

16.10.3.1c): „184“ durch „200“

16.10.3.2a): „ 51“ durch „60“

16.10.3.2b): „ 31“ durch „40“.

 

87. Die Tarifstelle 16.10.3.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Hengste
Gebühr: Euro 100“.

 

88. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.10.6 :„25“ durch „30“

16.10.7: „100“ durch „150“.

 

89. In der Tarifstelle 16.10.9 werden die Wörter „27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832)“ durch die Wörter „12. Februar 2001 (BGBl. I S. 190)“ ersetzt.

 

90. Die Tarifstelle 16.10.9.1 erhält folgende Fassung:

„Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum

a) Reitpferdehengste-Veranlagungsprüfung (30-Tage)
Gebühr: Euro 230

b) Reitpferdehengste (70–Tage-Test) – je Hengst
Gebühr: Euro 330

c) Kleinpferdehengste (30-Tage-Test) – je Hengst
Gebühr: Euro 230

d) Kleinpferdehengste (50-Tage-Test) – je Hengst
Gebühr: Euro 330“.

 

91. In der Tarifstelle 16.10.9.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „92“ durch die Zahl „100“ersetzt.

 

92. Die Tarifstellen 16.12 bis 16.13.12 werden durch die Tarifstellen 16.12 bis 16.13.5 wie folgt ersetzt:

„16.12
Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung

16.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 22, 82, 96 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 300

16.12.2
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder (§§ 20, 22, 80, 94 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 65

16.13
Gebühren für Prüfungen im Bereich „Hauswirtschaft“ (soweit die Ausbildung nicht in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung

16.13.1
Zwischenprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.2
Abschlussprüfung

16.13.2.1
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.2.3
Wiederholung nicht bestandener Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.3
Meister- sowie Fortbildungsprüfung

16.13.3.1
Entscheidung über die Zulassung zur Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200

16.13.3.2
Durchführung der Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200

16.13.3.3
Wiederholung nicht bestandener Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200

16.13.4
Ausbilder-Eignungsprüfung

16.13.4.1
Entscheidung über die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.4.2
Durchführung der Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.4.3
Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.4.4
Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.5
Für eine Abschlussprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz, ferner für eine Meisterprüfung, Fortbildungsprüfung sowie Ausbilder-Eignungsprüfung gelten die in der jeweiligen Tarifstelle aufgeführten Gebührensätze. Darüber hinausgehende Aufwendungen, z.B. Mieten, die einzelne Schulträger für die Benutzung von Schulräumen zwecks Durchführung der Prüfung erheben, können als besondere Auslagen den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Miete wird für jeden Prüfungsort gesondert ermittelt.“

 

93. In der Tarifstelle 16.14.1 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „50 bis 150“ durch die Zahlen „60 bis 300“ ersetzt.

 

94. Die Tarifstellen 16a.1 bis 16a.1.3 werden die Tarifstellen 23.13.7.2.1 bis 23.13.7.2.1.3 (neu).

95. Die Tarifstelle 16a.1.4 wird Tarifstelle 23.13.7.2.1.6 (neu).

96. Die Tarifstelle 16a.1.5 wird Tarifstelle 23.13.7.2.1.4 (neu).

97. Die Tarifstelle 16a.1.6 wird Tarifstelle 23.13.7.2.1.5 (neu).

98. Die Tarifstelle 16a.2 wird Tarifstelle 23.13.7.2.2 (neu).

99. Die Tarifstellen 16a.2.1 bis 16a.2.5 werden die Tarifstellen 23.13.7.2.2.1 bis 23.13.7.2.2.5 (neu).

 

100. Die folgenden Tarifstellen werden neu besetzt und erhalten folgende Fassungen:

„16a.1
Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier sowie der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates

16a.1.2
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003
Gebühr: Euro 30 bis 500“

16a.2
Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen und Zuteilung einer Kennnummer gemäß Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894)
Gebühr: Euro 22 je Stall“.

 

101. Die Tarifstellen 16a.6 bis einschließlich 16a.6.6 werden gestrichen.

Die Tarifstelle 16a.6 bleibt unbesetzt.

 

102. Die Tarifstelle 16a.9.1 erhält folgende Fassung:

„16a.9.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr: Euro 35 für jede angefangene halbe Stunde“.

 

103. Die Tarifstellen 16a.9.2 und 16a.9.3 werden aufgehoben.

 

104. Die Tarifstelle 16a.12 wird Tarifstelle 16a.1.1 und erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) gem. Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dez. 2003 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Verpackungsnormen für Eier
Gebühr: Euro 55 bis 250“.

 

105. Die Tarifstellen 16a.13 bis 16a.16.1 werden die Tarifstellen 16a.12 bis 16a.15.1.

 

106. Die Tarifstelle 16a.12 (neu) erhält folgende Fassung:

„16a.12
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeuger gem. Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gebühr: Euro 100 bis 500“.

 

107. Nach Tarifstelle 16a.14.2 (neu) wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„16a.14.3
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Obst, Gemüse und Kartoffeln
Gebühr: Euro 92 pro Teilnehmer/Teilnehmerin“.

 

108. Nach Tarifstelle 16a.15.1 (neu) wird neu eingefügt:

„16a.15.2
Überprüfung eines Herstellerbetriebes gem. Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/91 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. gemäß der Artikel 5 und 6 sowie des Artikels 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/82 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Gebühr: Euro 120 bis 1 600“.

 

109. Die Tarifstelle 16a.17 wird Tarifstelle 23.13.7.2.3 (neu).

110. Die Tarifstelle 16a.18 wird Tarifstelle 23.13.7.1.3 (neu).

 

111. In der Tarifstelle 18.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl wie folgt ersetzt:

„52“ durch „54“.

 

112. In der Tarifstelle 18a.1.6 werden nach der Angabe „Euro 25“ in einer neuen Zeile die Wörter angefügt:

„In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 13“

.

113. In der Tarifstelle 18a.1.7 werden nach der Angabe „Euro 50" in einer neuen Zeile die Wörter angefügt:

„In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 25“.

 

114. Nach der Tarifstelle 18a.1.8 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„18a.2
Durchführungsverordnung zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85)

18a.2.1
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 110 bis 210

18a.2.2
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460

18a.2.3
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460

18a.2.4
Durchführung einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Abs. 2 oder nach Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 18a.2.1 bis 18a.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: Euro 15 bis 50“.

 

115. Die Tarifstelle 21.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„21.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280“.

 

116. Die Tarifstelle 21.1.6 wird wie folgt gefasst:

„21.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1500“.

 

117. Die Tarifstelle 21.1.7 wird wie folgt gefasst:

„21.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 20 bis 80“.

 

118. Die Tarifstelle 21.1.8 wird wie folgt gefasst:

„21.1.8
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1000“.

 

119. Die Tarifstelle 21.2.1 wird ersatzlos gestrichen.

 

120. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.3.1.1.4: „0,281“ durch „0,28“

23.3.1.1.5: „0,056“ durch „0,06“.

 

121. In den folgenden Tarifstellen erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:

„23.3.1.1.6
Gebühr: Euro 0,06

mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 56“

23.3.1.1.7
Gebühr: Euro 0,06

mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 56“.

 

122. In der Tarifstelle 23.3.1.1.8 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „0,112“ durch die Zahl „0,11“ ersetzt.

 

123. In der Tarifstelle 23.3.1.1.9 erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:

„Gebühr: Euro 5

mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen

mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 102“.

 

124. In den folgenden Tarifstellen erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:

23.3.1.2.5
„Gebühr: Euro 10 bis 40 pro Bestand

23.3.1.2.7
Gebühr: Euro 5 bis 70“.

 

125. Die folgenden Tarifstellen werden wie folgt neu gefasst:

„23.3.1.5
Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.3.1.7.8
einer Tierhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000“.

 

126. Die Tarifstelle 23.3.1.7.9 wird aufgehoben. Die Tarifstelle bleibt unbesetzt.

127. In der Tarifstelle 23.3.1.10 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „15 bis 150“ durch die Zahlen „15 bis 300“ ersetzt.

 

128. Nach der Tarifstelle 23.3.1.13.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.3.1.13.2
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000“.

 

129. Die Tarifstelle 23.4.1.2 erhält folgende neue Fassung:

„23.4.1.2
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und von verarbeiteten tierischen Eiweißen und Fetten u.a. gem. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002“.

 

130. Nach der Tarifstelle 23.4.1.2.31 werden die folgenden neuen Tarifstellen eingefügt:

„23.4.1.2.32
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen oder Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten tierischen Eiweißen und Fetten gem. Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.4.1.2.33
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr/Ausfuhr von Heimtierfuttermitteln, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen gem. Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VIII der Verordnung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000“.

 

131. In der Tarifstelle 23.4.3.6 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „28 bis 110“ durch die Zahlen „28 bis 300“ ersetzt.

 

132. Nach der Tarifstelle 23.4.3.6 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„23.4.3.7
Amtshandlungen nach der Viehverkehrsordnung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) in der jeweils gültigen Fassung

„23.4.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben und Einrichtungen nach §§ 15a bis 15c der Viehverkehrsverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.4.3.7.2
Erteilung von Equidenpässen nach § 24k Viehverkehrsordnung
Gebühr: Euro 30 bis 45

23.4.3.8
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 der BHV 1-Verordnung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159)
Gebühr: Euro 10 bis 30

23.4.3.9
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2a Abs.1 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

23.4.3.10
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 der BHV 1-Verordnung und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 5 der BHV 1-Verordnung
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.4.3.11
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen gem. § 6, § 8 und § 10 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 20 bis 60“.

 

133. Die bisherigen Tarifstellen 23.5 ff werden durch die nachfolgenden Tarifstellen ersetzt:

„23.5
Amtshandlungen nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht:
Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung EG Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002, dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und Verwendung von Speiseabfällen gem. der Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12.Mai 2003 i.V.m. der Speiseabfall-Verordnung vom 5.11.2004

23.5.1
Amtshandlungen in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen

23.5.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.5.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.5.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 12 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.5.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und nach Artikel 13 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.5.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 nach Artikel 14 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.5.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen nach Artikel 15 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.5.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Validierungsverfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.5.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verfütterung von Speiseabfällen nach Artikel 1 der Entscheidung 2003/328/EG vom 12.5.2003 nach Maßgabe des Abschnitts D des Anhangs der Entscheidung i.V.m. § 2 der Speiseabfall-Verordnung
Gebühr: Euro 55 bis 500

23.5.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Speiseabfallerhitzers, eines Speiseabfallsammlers oder eines Speiseabfalltransporteurs nach Artikel 1 der Entscheidung 2003/328/EG vom 12.5.2003 nach Maßgabe des Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung i.V.m. § 3 der Speiseabfall-Verordnung
Gebühr: Euro 75 bis 500

23.5.2
Amtshandlungen in der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden

23.5.2.1
Überwachung und Überprüfung eines Betriebes, der unter die Tarifstellen 23.5.1.1.bis 23.5.1.7 beziehungsweise unter 23.5.1.8 oder 23.5.1.9 fällt
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

23.5.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 24 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.5.2.4
Überwachung des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

23.5.2.5
Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gem. Artikel 8 VO (EG) 1774 /2002 i.V.m. § 12 TierNebG
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15“.

 

134. Nach der Tarifstelle 23.6.1.14 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„23.6.1.15
Überprüfung von nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (z.B. bei Privatpersonen, Hobbyzuchten, aber auch Zoohandlungen, die mit lebenden Tieren handeln)
Gebühr: Euro 20 bis 200

Bei gleichzeitiger Genehmigung oder Überprüfung einer Tierhandlung oder -zucht nach Tarifstelle 23.3.1.7.8 wird die Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.15 nicht erhoben.“

 

135. Die Tarifstelle 23.6.3.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.6.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Befördern von Wirbeltieren nach § 11 TierSchTrV
Gebühr: Euro 35 bis 500“.

 

136. Nach der Tarifstelle 23.6.3.9 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„23.6.4
Tierschutz-Hundeverordnung (TSchuHuVO) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838)

23.6.4.1
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter gem. § 3 TSchHuVO tätigen Betreuungsperson
Gebühr: Euro 50

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: Euro 200

23.6.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen gem. § 9 TSchHuVO
Gebühr: Euro 25

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: Euro 200

Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.“

 

137. In der Tarifstelle 23.7.15 wird die Angabe „§ 72 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 72a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

 

138. Die Tarifstelle 23.8.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.8.1
Entscheidung über die Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG), der dazu ergangenen Fleischhygieneverordnung (FlHV) u. a. Rechtsverordnungen“.

 

139. In den Tarifstellen 23.8.1.1 bis 23.8.1.8 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „55 bis 1 100“ durch die Zahlen „110 bis 2 200“ ersetzt.

 

140. Nach der Tarifstelle 23.8.1.8 wird die Tarifstelle 23.8.1.9 mit folgendem Text eingefügt:

„23.8.1.9
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200“.

 

141. Die bisherige Tarifstelle 23.8.1.9 wird Tarifstelle 23.8.1.10,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.10 wird Tarifstelle 23.8.1.11,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.11 wird Tarifstelle 23.8.1.12,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.12 wird Tarifstelle 23.8.1.13,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.13 wird Tarifstelle 23.8.1.14,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.14 wird Tarifstelle 23.8.1.15,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.15 wird Tarifstelle 23.8.1.16,

die bisherige Tarifstelle 23.8.1.16 wird Tarifstelle 23.8.1.17.

 

142. In den Tarifstellen 23.8.3.1, 23.8.3.2 und 23.8.3.3 werden die Wörter „Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster“ durch die Wörter „Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern (SVUÄ) Arnsberg und Krefeld sowie im Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster (CVUA Münster) und im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL)“ ersetzt.

 

143. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.8.3.1a): „0,65“ durch „0,60“

23.8.3.1b): „0,74“ durch „0,79“

23.8.3.1c): „0,13“ durch „0,14“

23.8.3.1d): „0,31“ durch „0,22“

23.8.3.1e): „1,50“ durch „2,53“.

 

144. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.8.3.2.1
„1,20“ durch „1,10“ und „(je kg Masthähnchen = Euro 0,0012)“ durch „(je kg Masthähnchen = Euro 0,0011)“

23.8.3.2.2
„0,40“ durch „0,80“ und
„(je kg Suppenhühner = Euro 0,0004)“ durch „(je kg Suppenhühner = Euro 0,0008)“

23.8.3.2.3
„1,10“ durch „0,80“ und
„(je kg Truthühner = Euro 0,0011)“ durch „(je kg Truthühner = Euro 0,0008)“.

 

145. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.8.3.3 a)
„0,02“ durch „0,04“ und
„(je Ei = Euro 0,00002)“ durch „(je Ei = Euro 0,00004)“

23.8.3.3 b)
„0,04“ durch „0,05“

23.8.3.3 c)
„2,11“ durch „53,81“.

 

146. In den Tarifstellen 23.8.5.1 bis 23.8.5.9 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „50 bis 1 000“ durch die Zahlen „110 bis 2 200“ ersetzt.

 

147. In den folgenden Tarifstellen erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:

23.9.4.2.1
„a) gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 23,89

b) gültige Gebühr ab 1. Oktober 2004 Euro 21,86

c) gültige Gebühr ab 1. August 2005 Euro 19,54

23.9.4.2.2
a) gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 19,12

b) gültige Gebühr ab 1. Oktober 2004 Euro 17,09

c) gültige Gebühr ab 1. August 2005 Euro 14,77“.

 

148. In der Tarifstelle 23.10.1.1 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „30 bis 650“ durch die Zahlen „55 bis 650“ ersetzt.

149. In der Tarifstelle 23.10.1.4 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „10 bis 200“ durch die Zahlen „50 bis 600“ ersetzt.

 

150. Die Tarifstelle 23.10.6.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.10.6.1
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) je Person
Gebühr: Euro 40

bei Gruppenprüfungen je Person Ermäßigung bis auf Euro 25“.

 

151. Die Tarifstellen 23.10.6.1.1 und 23.10.6.1.2 werden aufgehoben.

152. In der Tarifstelle 23.10.8.2 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „55 bis 1 100“ durch die Zahlen „110 bis 2 200“ ersetzt.

 

153. Nach der Tarifstelle 23.10.10.1 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„23.10.11
Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434)

23.10.11.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors (§ 4 TabProdV)
Gebühr: Euro 55 bis 550

23.10.12
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730)

23.10.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer (§ 4 LMBestrV)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000“.

 

154. In der Tarifstelle 23.11.1.5 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „55 bis 550“ durch die Zahlen „55 bis 650“ ersetzt.

 

155. Nach der Tarifstelle 23.12 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„23.13
Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht

23.13.1 bis 23.13.4

unbesetzt

23.13.5
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 ( in der jeweils geltenden Fassung)

23.13.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen nach Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3.10.2002 in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.13.6
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10.7.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen

23.13.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Herstellung von Alleinfuttermitteln mit tierischen Bestandteilen wie Fischmehl gem. VO (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.6.2
Entscheidung über einen Antrag auf die Zulassung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben gem. VO (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

23.13.6.3
Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen auch Futtermittel transportiert werden, die für Wiederkäuer bestimmt sind gem. VO (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

23.13.7
Amtshandlungen aufgrund des Futtermittelgesetzes (FMG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen

23.13.7.1 bis 23.13.7.1.2

unbesetzt

23.13.7.2
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 ( BGBl. I S. 522) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen

23.13.7.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gemäß den §§ 29 und 29a FMV in der jeweils geltenden Fassung“.

 

156. In der Tarifstelle 23.13.7.2.1.1 (neu) werden die Wörter „für die Herstellung von Zusatzstoffen“ durch die Wörter „nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung“ und in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

157. In der Tarifstelle 23.13.7.2.1.2 (neu) wird in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

158. In der Tarifstelle 23.13.7.2.1.3 (neu) werden die Wörter „ggf. in Verbindung mit § 29a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung“ gestrichen und in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

159. In der Tarifstelle 23.13.7.2.1.4 (neu) wird in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

 

160. Nach der Tarifstelle 23.13.7.2.1.6 (neu) wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„23.13.7.2.1.7
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben nach § 29 Abs. 1a FMV, die Futtermittel gem. § 28 Abs. 1a FMV dekontaminieren

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

 

161. Die Tarifstelle 23.13.7.2.2 (neu) erhält folgende neue Fassung:

„23.13.7.2.2
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a FMV“.

 

162. In der Tarifstelle 23.13.7.2.2.1 (neu) wird in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

163. In der Tarifstelle 23.13.7.2.2.2 (neu) wird in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

 

164. Die Tarifstelle 23.13.7.2.2.3 (neu) erhält folgende neue Fassung:

„23.13.7.2.2.3
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 ggf. in Verbindung mit § 31a Abs. 1 oder 2 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 1 250

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750“.

 

165. In der Tarifstelle 23.13.7.2.2.4 (neu) wird in der Zeile Gebühr unter b) die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

 

166. Nach der Tarifstelle 23.13.7.2.2.5 (neu) werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„23.13.7.2.2.6
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Trocknung von Grünfutter oder Lebensmittelresten zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln nach § 30 Abs. 1a FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 750

23.13.7.2.2.7
Entscheidung über die Registrierung von Tierhaltern für die Herstellung von Mischfutter zur Verfütterung im eigenen Betrieb nach § 30 Abs. 4 ggf. in Verbindung mit § 31a Abs. 1 oder 2 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.7.2.2.8
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 33a FMV
Gebühr: Euro 50 bis 150“.

 

167. Die Tarifstelle 23.13.7.2.3 (neu) erhält folgende Fassung:

„23.13.7.2.3
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen nach dem FMG, der FMV oder anderen geltenden Bestimmungen
Gebühr: Euro 40 bis 100“.

 

168. Nach der Tarifstelle 23.13.7.2.3 (neu) werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„23.13.8
Amtshandlungen nach dem Verfütterungsverbotsgesetz (VerfVerbG) vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) in Verbindung mit der Verfütterungsverbots-Verordnung (VerfVerbV) vom 27.12.2000 BAnz. S. 24069 in der jeweils geltenden Fassung

23.13.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach § 2 Abs. 3 Nr.1b VerfVerbV in der Zuständigkeit der Bezirksregierung
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

23.13.8.2
Entscheidung über die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 VerfVerbV in der Zuständigkeit des Ministeriums
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.13.8.3
Überwachung von Betrieben bzw. Maßnahmen, für die Genehmigungen nach Tarifstelle 23.13.8.1 oder 23.13.8.2 erteilt wurden, sowie gem. § 2 Abs. 1 VerfVerbV in der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.13.9
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464)

23.13.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 FuttMKontrV in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.13.9.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.9.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.9.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.9.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200“.

 

169. Die folgenden Tarifstellen werden wie folgt geändert:

24.3.1
Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,11 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,12 v. H.“.

Unter der Zeile „für die weiteren 3 000 000 Euro“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,055 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,06 v. H.“.

Unter der Zeile „für die weiteren 5 000 000 Euro“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,033 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,04 v. H.“.

Unter der Zeile „für die weiteren Beträge“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,022 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,03 v. H.“.

Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die Wörter „Euro 110“ zu ändern in „Euro 120“.

24.3.1.1
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.1.2
In der ersten Klammer sind nach den Wörtern „§§ 34, 35 LEG“ die Wörter „in Verbindung mit § 13 LEG“ durch die Wörter „jeweils einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung oder einer Bescheinigung über den Entfall von Planfeststellung oder Plangenehmigung gem. § 18 AEG, § 13 LEG“ zu ersetzen.

In der zweiten Klammer ist das Wort „§ 13“ zu streichen. Nach dem Wort „§ 22 LEG“ sind die Wörter „und jeweils einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung oder einer Bescheinigung über den Entfall von Planfeststellung oder Plangenehmigung gem. § 18 AEG, § 13 LEG“ einzufügen.

Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ wird „Euro 0,275 v. H.“ ersetzt durchEuro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ wirdEuro 0,275 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ wird „Euro 0,22 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „für die weiteren 3 000 000 Euro“ wird „Euro 0,11 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,12 v. H.“.

Unter der Zeile „für die weiteren 5 000 000 Euro“ wird „Euro 0,055 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,06 v. H.“.

Unter der Zeile „für die weiteren Beträge“ wird „Euro 0,033 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,04 v. H.“.

Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die Wörter „Euro 110“ sind zu ändern in „Euro 120“.

24.3.2.1
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.3
Die Wörter „Euro 55 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 1200“.

24.3.4
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.5
Der Klammervermerk „(§ 17 LEG)“ wird durch den Klammervermerk „(§ 13 AEG)“ ersetzt.

Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.5.1
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.6
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.6.1
Der Klammerzusatz „(§ 19 LEG)“ wird ersetzt durch den Klammerzusatz „(EBV)“.

Nach dem Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 2 BOA)“ werden die Wörter „sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung gem. § 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA“ eingefügt.

Die Wörter „Euro 55 bis 275“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 350“.

24.3.6.2
Die Wörter „Euro 55“ sind zu ändern in „Euro 60“.

24.3.6.3
Die Wörter „Euro 1.490 bis 1.850“ sind zu ändern in „Euro 250 bis 1.850“.

24.3.7
Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,055 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,06 v. H.“.

Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die Wörter „Euro 110“ zu ändern in „Euro 120“.

24.3.8
In der dritten Zeile werden in dem Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 22 LEG)“ die Wörter „jeweils einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung oder einer Bescheinigung über den Entfall von Planfeststellung oder Plangenehmigung gem. § 18 AEG, § 13 LEG“ eingefügt.

Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“.

Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,11 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,12 v. H.“.

Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die Wörter „Euro 110“ zu ändern in „Euro 120“.

24.3.9
Die Wörter „Euro 110 bis 550“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 600“.

24.3.10
Die Wörter „Euro 110 bis 2750“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 3000“.

24.3.11
Die Wörter „Euro 55 bis 550“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 600“.

24.3.12
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.13
Die Wörter „Euro 55 bis 550“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 600“.

24.3.14
Die Wörter „Euro 110 bis 275“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 300“.

24.3.15
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.16
Nach dem Klammerzusatz „(§ 32 EBO und ESBO)“ werden die Wörter „ ,Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen (§§ 4 und 8 KonVEIV)“ eingefügt.

Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.17
Die Wörter „Euro 110 bis 275“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 300“.

24.3.18
Das Wort „Sicherheitsüberprüfung“ wird ersetzt durch die Wörter „aufsichtsrechtlichen Bereisung“.

Die Wörter „Euro 110 bis 5500“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 6000“.

Es werden folgende Zeilen angefügt:

„Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 200.

Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 500.“

24.3.18.1
Die Wörter „Euro 55 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 1200“.

24.3.20
In dem ersten Klammerzusatz sind nach den Wörtern „§ 18 Abs. 1 und 2 BOA“ die Wörter „ ,§ 21 Abs. 3 und 4 BOA“ einzufügen.

Die Wörter „Euro 110“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 350“.

24.3.21
Vor dem Wort „EBO“ wird das Wort „KonVEIV“ eingefügt.

In dem Klammerzusatz wird vor dem Wort „§ 3 EBO“ das Wort „§ 5 KonVEIV“ eingefügt.

Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.22
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.23
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.

24.3.24
Unter der Zeile „bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro“ wird „Euro 0,33 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,4 v. H.“.

Unter der Zeile „und erhöht sich aus dem Mehrbetrag“ wird in der Zeile hinter

Buchstabe a) die Zahl „0,165 v. H.“ ersetzt durch „0,2 v.H.“

Buchstabe b) die Zahl „0.055 v. H.“ ersetzt durch „0,06 v.H.“

Buchstabe c) die Zahl „0,11 v. H.“ ersetzt durch „0,012 v. H.“.

 

169a. Nach der Tarifstelle 24.3.3 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„24.3.3.1
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde für die Beförderung von Personen auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (§ 34 Abs. 6 LEG)
Gebühr: Euro 10 bis 50“.

 

170. Die Tarifstelle 24.3.19 wird ersatzlos gestrichen.

 

171. Die Tarifstelle 24.4.4 wird wie folgt neu gefasst:

„24.4.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 50 bis 250“.

 

172. In Tarifstelle 27.1.1.2 werden die Wörter „§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG“ ersetzt.

173. In Tarifstelle 27.1.1.3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 10“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6“ ersetzt.

174. In Tarifstelle 27.1.1.4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 11 GenTG“ durch die Wörter „§ 12 Abs. 7 GenTG“ ersetzt.

175. In Tarifstelle 27.1.1.5 werden die Wörter „§ 12 Abs. 8 Satz 2 GenTG“ durch die Wörter „§ 12 Abs. 5 Satz 1GenTG“ ersetzt.

 

176. In Tarifstelle 27.1.2.1 werden

im 1.Spiegelstrich die Wörter „§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG“durch die Wörter „§ 11 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 4 GenTG“ ersetzt;

im 2. Spiegelstrich wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt;

im 3. Spiegelstrich wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.

 

177. In Tarifstelle 27.1.2.2 werden die Wörter „für gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 2 GenTG)“ durch die Wörter „der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 GenTG )“ ersetzt.

178. In Tarifstelle 27.1.3.1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 3 GenTG“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 4a GenTG“ ersetzt.

179. In Tarifstelle 27.1.3.6 werden die Wörter „und Futtermitteln“ gestrichen.

 

180 Die Tarifstelle 27.1.3.7 wird wie folgt neu gefasst:

„27.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 25“.

 

181. Nach Tarifstelle 27.1.3.7 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„27.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 25“.

 

182. Die bisherigen Tarifstellen 27.1.3.8 bis 27.1.3.10 werden Tarifstellen 27.1.3.9 bis 27.1.3.11.

183. In Tarifstelle 27. 2.1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 2 Satz 3 GenTSV“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 2 Satz 4 GenTSV“ ersetzt.

184. Die Tarifstelle 27.2.6 wird gestrichen.

 

185. Die bisherige Tarifstelle 27.2.7 wird Tarifstelle 27.2.6 und wie folgt geändert:

Die Wörter „Buchstabe C Abs. 1 GenTSV“ werden durch die Wörter „Buchstabe A Abs. 7 GenTSV“ ersetzt.

 

186. Die Tarifstelle 28.1.5.1 erhält folgende Fassung:

„28.1.5.1
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

 

187. Nach der Tarifstelle 28.1.5.11 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„28.1.5.12
Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 SüwV - kom)

a) Feststellung der Sach- und Fachkunde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SüwVkom
Gebühr: Euro 400 bis 600

b) Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SüwVkom
Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist, ansonsten Gebühr wie zu Ziffer 28.1.5.12 Buchstabe a

Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- bzw. Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch die Gebühren nach den Tarifstellen 28.1.5.12 als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen.“

 

188. In der Tarifstelle 28.1.8.8 werden in der Zeile „Gebühr“ nach der Angabe „Tarifstelle 28.1.8.3“ die Wörter angefügt: „je Überwachung“.

 

189. Die Tarifstelle 28.1.9.2 erhält folgende Fassung:

„28.1.9.2
Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstelle 28.1.9.1Buchstaben a bis d, ausgenommen Buchstabe b
Gebühr: Euro 100 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde,
Euro 50 für jede weitere Stunde, höchstens Euro 500 je Kalendertag

Buchstabe b
Gebühr: Euro 50 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde
Euro 25 für jede weitere Stunde“.

 

190. Die Tarifstelle 28.1.9.3 erhält folgende Fassung:

„28.1.9.3
Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach Ziffer 28.1.9.1 Buchstaben a bis d, ausgenommen Buchstabe b
Gebühr: 10% der Gebühr für die Anlagenzulassung, mindestens jedoch Euro 100

bei erfolglosem Abnahmeversuch
Gebühr: ¿ der Gebühr für die Abnahme, mindestens Euro 50

Buchstabe b
Gebühr: Euro 50, auch bei erfolglosem Abnahmeversuch“.

 

191. Die Tarifstelle 28.2.1.10 enthält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einzelfall

a) Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern,

b) Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage – die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
Gebühr: Euro 10 bis 2 000“.

 

192. In Tarifstelle 28.2.1.15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 3“ ersetzt und vor dem Wort „Anmerkung“ folgender neuer Absatz eingefügt:

„Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5 000“.

 

193. Die Tarifstelle 28.2.1.16 erhält folgende Fassung:

„28.2.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG (i. V. m. § 20 DepV) oder § 14 Abs. 1 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5000“.

 

194. In Tarifstelle 28.2.1.21 erhält die Zeile „Gebühr: Euro 50 bis 5 000“ folgende Fassung:

Gebühr: je nach Zeitaufwand, mindestens Euro 54; ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern.

(Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung entstehen, gelten durch die Gebühr als abgegolten)“

 

195. In der Tarifstelle 28.3.6 werden in der Zeile „Gebühr“ nach der Angabe „Tarifstelle 28.1.8.3“ die Wörter angefügt: „je Überwachung“.

 

196. Nach der Tarifstelle 28a.3 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„28a.4
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 69

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 54

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 43

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: Euro 32

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

28a.5
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Zusammenhang der Zulassung nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: Euro 100 bis 3 000“.

 

197. In der Tarifstelle 30.3 wird der letzte Absatz wie folgt neu gefasst:

„Bei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz einschlägig. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.“

 

198. Die Tarifstelle 30.3.1 wird aufgehoben.

 

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. September 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckard  U h l e n b e r g

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Michael  B r e u e r

GV. NRW. 2005 S. 762