Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922

Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“
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Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“

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Änderung der Satzung
der gemeinnützigen Anstalt
des öffentlichen Rechts
„ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“

Vom 20. Mai 2005

Aufgrund von § 20 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag ändert der Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens die Satzung des Zweiten Deutschen Fernsehens in der Fassung vom 24. November 2000 (GV. NRW. 2001 S. 29), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. 2005 S. 142), wie folgt:

1. In § 19 Abs. 3 Buchstabe f wird der Betrag „DM 500.000“ durch den Betrag „Euro 250.000“ ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt neu gefasst:

§ 21
Beschwerdeordnung

(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.

(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten zur Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten mit. Die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den Intendanten soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten erfolgen. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der Intendant informiert den Beschwerdeführer über die Unterrichtung des Vorsitzenden des Fernsehrates.

(3) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert er eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Programmbeschwerden gemäß Absatz 2 sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet sind.

3. In § 25 Abs. 2 wird der Begriff „Verkündigungsblätter“ durch den Begriff „Verkündungsblätter“ ersetzt.

Mainz, den 18. Oktober 2005

Der Intendant
des Zweiten Deutschen Fernsehens

Markus  S c h ä c h t e r

GV. NRW. 2005 S. 915