Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934

Genehmigung der Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Dülmen und der Gemeinde Reken
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Genehmigung der Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Dülmen und der Gemeinde Reken

Genehmigung der
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der
Stadt Dülmen und der Gemeinde Reken

Vom 28. November 2005

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 5. September 2005 die Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Stadt Dülmen und der Gemeinde Reken beschlossen (Übernahme der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Linienführung für die B 67n/ B 474n in den Regionalplan).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 28. November 2005 - V.2 – 502 – 30.17.03 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen Borken und Coesfeld sowie der Stadt Dülmen und der Gemeinde Reken zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 28. November 2005

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 933