Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934

Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Häfen in Nordrhein-Westfalen (Landes-Hafenentsorgungsverordnung – LaHaEntsVO)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Häfen in Nordrhein-Westfalen (Landes-Hafenentsorgungsverordnung – LaHaEntsVO)

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Verordnung
über die Entsorgung von Schiffsabfällen und
Ladungsrückständen in Häfen in Nordrhein-Westfalen
(Landes-Hafenentsorgungsverordnung – LaHaEntsVO)

Vom 17. November 2005

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Landes-Hafenentsorgungsgesetz – für das Land NRW vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

§ 1
Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes befinden sich in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen

Die Entsorgung findet nach Absprache der Schiffsführung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiberin oder des Betreibers der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in den jeweils geltenden Fassungen, zur Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle (Amtsbl. Nr. L 194 vom 25.7.1975 S. 0039 – 0041) und anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einzuhalten, insbesondere der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (Amtsbl. Nr. L 194 vom 25.7.1975 S. 0023 – 0025) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (Amtsbl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 0020 – 0027), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 91/689/EWG (Amtsbl. Nr. L 023 vom 31.1.1998 S.0039).

§ 3
Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

(1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.

(2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiberin oder den Betreiber des Hafens sowie die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.

(3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.

(4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.

§ 4
In-Kraft-Treten und Berichtspflichten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31.12.2010 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Düsseldorf, den 17. November 2005

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  W i t t k e

Anlage

GV. NRW. 2005 S. 932