Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)

780

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)

 

Vom 15. Dezember 2005

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)

Artikel 1

Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

 

2. § 3 erhält folgende Fassung:

„Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965). Von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich über forstwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, wird keine Umlage erhoben.“

 

3. In § 4 wird das Wort „Landwirtschaft“ durch die Wörter „Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.

 

4. § 6 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3) ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist zur Ermittlung des Umlagemaßstabs auf Antrag des Umlagepflichtigen vom Einheitswert der Waldwert abzuziehen, der vom Landesbetrieb Wald und Holz festzustellen und für die Veranlagung zur Umlage bindend ist.

 

(2) Der Waldwert ist ein Vomhundertsatz mit einer Nachkommastelle, der sich auf den Einheitswert bezieht. Der Waldwert ist das Verhältnis der mit 0,072 zu multiplizierenden forstwirtschaftlich genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Zur Gesamtfläche gehört die forstwirtschaftlich genutzte Fläche nur mit ihrem 0,072fachen Teil.

 

(3) Der festgestellte Waldwert kann für die folgenden Rechnungsjahre regelmäßig unverändert zu Grunde gelegt werden. Eine neue Festsetzung ist jedoch vom Landesbetrieb Wald und Holz durchzuführen, wenn sie beantragt wird.

 

(4) Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 (Mindestwert) des Reichsbewertungsgesetzes zur Vermeidung von Unbilligkeiten ein anderer Wert als Umlagemaßstab tritt.“

 

5. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen.“

 

6. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz stellt auf Antrag den Waldwert nach § 6 Abs. 2 als Vomhundertsatz durch Bescheid gegenüber dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest. Der oder die Umlagepflichtige hat die notwendigen Flächenangaben zu erklären und auf Anforderung des Landesbetriebes Wald und Holz nachzuweisen. Der Landesbetrieb Wald und Holz übermittelt den Waldwert der Finanzverwaltung nach deren Vorgaben in elektronisch lesbarer Form.“

 

7. In § 13 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Der Waldwert ist für den Umlagebescheid bindend.“

 

8. Nach § 14 wird folgende neue Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelung“.

 

9. Nach der Überschrift „Übergangsregelung“ wird folgender neuer § 14a eingefügt:

㤠14a

(1) Für das Jahr 2005 wird von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Umlage zunächst in voller Höhe für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhoben. § 6 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 3 gelten entsprechend.

 

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz erstattet auf Antrag den Umlagebetrag, der dem Waldwert entspricht. Die Erstattung ist in der Höhe auf den veranlagten Umlagebetrag begrenzt.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit mehr als 30 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf Antrag gegen Vorlage des Einheitswertbescheides auch der auf der Basis des im Einheitswert enthaltenen Vergleichswertes der forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des anteiligen Wohnungswertes errechnete Umlagebetrag vom Landesbetrieb Wald und Holz erstattet werden.

 

(4) Der Antrag der oder des Umlagepflichtigen nach Absatz 2 und 3 muss innerhalb von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.

 

(5) Die Landwirtschaftskammer führt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Umlage von der Finanzverwaltung einen Teilbetrag an den Landesbetrieb Wald und Holz ab. Die Höhe des weiterzuleitenden Betrags wird vom Ministerium im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer und dem Landesbetrieb Wald und Holz festgelegt.“

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. Dezember 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b en

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2005 S. 950