Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16.3.2005 Seite 141 bis 152

Bekanntmachung der Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 24. November 2000
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung der Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 24. November 2000

2252

Bekanntmachung
der Änderung der Satzung
der gemeinnützigen Anstalt
des öffentlichen Rechts
ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“
vom 24. November 2000

Vom 9. Juli 2004

In Umsetzung von § 11 Abs. 4 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), hat der Fernsehrat des ZDF in seiner Sitzung am 9. Juli 2004 folgende Änderung der o.g. Satzung des ZDF vom 24. November 2000 (GV. NRW. 2001 S. 29), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 10. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 746), beschlossen:

1. § 3 erhält folgenden neuen Absatz 4:

„(4) Alle zwei Jahre veröffentlicht das ZDF, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Programme und sonstigen Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungserklärung). Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung sollen auf der Grundlage der Richtlinien für die Sendungen des ZDF konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Programme und Angebote sowie auf geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben werden.

Die Selbstverpflichtungserklärung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Vor Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt eine Beratung im Fernsehrat auf der Grundlage einer schriftlichen Vorlage des Intendanten. Die Selbstverpflichtungserklärung gibt der Intendant sodann in eigener Verantwortung gegenüber dem Fernsehrat ab. Die Prüfung und Feststellung, ob die für die vorangegangenen zwei Jahre angegebene Selbstverpflichtungserklärung jeweils eingehalten worden ist, nimmt der Fernsehrat nach Ablauf des Zweijahreszeitraums vor.“

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung des ZDF bekannt gemacht.

GV. NRW. 2005 S. 142