Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16.3.2005 Seite 141 bis 152

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)
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Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)

2122

Gesetz zur Änderung
des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)

Vom 1. März 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Heilberufsgesetzes

Artikel I

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

1.1
In § 5 Abs. 2 werden der Punkt am Ende von Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.“

1.2
An Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung und § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549) über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis informiert.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2.1
In Absatz 1 werden

2.1.1
Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen; die Kammern sind berechtigt, Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachliche Qualifikationen fortlaufend zu erfassen,“,

2.1.2
in Nummer 5 nach dem Wort „fördern“ die Wörter „und zu betreiben“ eingefügt,

2.1.3
Nummer 12 wie folgt gefasst:

„12. Kammerangehörigen Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen,“

und

2.1.4
an Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.“

2.2
An Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen. Sie können für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben.

(6) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 1 wird durch folgende neue Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen sowie zur Wahrnehmung bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesener Aufgaben. Die Ethikkommissionen nehmen die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 Arzneimittelgesetz, § 20 Medizinproduktegesetz, §§ 8 und 9 Transfusionsgesetz, § 92 Strahlenschutzverordnung und § 28g Röntgenverordnung in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die medizinischen und pharmazeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.

(3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Soweit im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regeln die Ärztekammern durch Satzung

1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,

2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit,

3. die Zusammensetzung,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5. das Verfahren,

6. die Aufgaben des Vorsitzes,

7. die Geschäftsführung,

8. die Kosten des Verfahrens,

9. die Entschädigung der Mitglieder

der Ethikkommission. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

3.2
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

3.3
Nach Absatz 5 (neu) wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Ärztekammern haben durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission zu treffen. Ergibt sich durch ein Verhalten einer Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz eine derartige Schadensersatzverpflichtung, so ist die jeweilige Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer zu regeln.“

3.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.“

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4.1
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. die Ärztekammern überprüfen die Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards in ärztlich geleiteten Einrichtungen, soweit sie von der für die Einrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde beauftragt werden und sie der Aufgabenübertragung zustimmen,“.

4.2
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.

5. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahlleitung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtigten Berufsangehörigen ist.“

6. § 29 wird wie folgt geändert:

6.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6.1.1
In Satz 1 wird das Wort „eigener“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

6.1.2
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.“

6.1.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6.1.4
Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

6.2
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. Dabei können in der Berufsordnung besondere Anforderungen festgelegt werden, wenn die tierärztliche Klinik nicht von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt wird.“

6.3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

7.1
In Nummer 2 wird das Wort „und“ vor dem Komma gestrichen,

7.2
in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.“

8. In § 32 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Apothekenankündigung“ folgende Wörter eingefügt:

„einschließlich der Ankündigung von außerhalb der Weiterbildung erworbenen besonderen Qualifikationen, die nur bei Nachweis einer Tätigkeit mit erheblichem Umfang zulässig ist“.

9. An § 33 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen.“

10. § 36 wird wie folgt geändert:

10.1
An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Theoretische Unterweisung kann auch von den Kammern betrieben werden.“

10.2
In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „ganztägig“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

10.3
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“

10.4
In Absatz 6 werden die Wörter „Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist“ durch die Wörter „Tätigkeiten in eigener Praxis sind“ ersetzt.

10.5
An Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sind insbesondere auch geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.“

10.6
An Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Hierbei können sie auch in einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.“

11. In § 37 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „auszustellen“ die Wörter „und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2 vorgeschrieben ist“ eingefügt.

12. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, die die Zulassung bekannt gibt.“

13. § 39 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

14. § 40 entfällt.

15. § 42 wird wie folgt geändert:

15.1
In Absatz 2 werden in Nr. 3 nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten“ eingefügt sowie nach Nr. 7 folgender Satz angefügt:

„Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.“

15.2
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

16. § 44 wird wie folgt geändert:

16.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.“

16.2
Absatz 3 wird gestrichen.

17. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

㤠44a

(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise – ABl. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung – entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen.

(2) Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.

(4) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat oder wem eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie ausgestellt worden ist, erhält auf Antrag die Anerkennung, die in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilt wird.“

18. § 45 wird wie folgt geändert:

18.1
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und geschlechtsspezifischer Unterschiede“ eingefügt.

18.2
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin“ durch die Wörter „allgemeinmedizinischen Weiterbildung“ ersetzt.

19. In § 48 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Gefahren“ die Wörter „sowie auf geschlechtsspezifische Unterschiede in Pharmakokinetik und Pharmakodynamik“ eingefügt.

20. § 49 wird wie folgt geändert:

20.1
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und geschlechtsspezifischer Unterschiede“ eingefügt.

20.2
In Absatz 3 werden die Wörter „für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2008“ ersetzt.

21. In § 50 Abs. 7 und 8 werden jeweils die Wörter „Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wurde“ durch die Wörter „Tätigkeiten in eigener Praxis“ ersetzt und vor den Wörtern „die Voraussetzungen“ die Wörter „Zeiten, in denen“ eingefügt.

22. In § 52 Abs. 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die“ eingefügt. Die Wörter „in den“ vor dem Wort „notwendigen“ werden gestrichen.

23. Der IV. Abschnitt - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin – (§§ 54 bis 57) entfällt.

24. § 59 wird wie folgt geändert:

24.1
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.“

24.2
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

25. In § 95 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“ die Wörter „ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner,“ eingefügt.

26. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:

㤠115

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel I Nrn. 5 und 12 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel I Nr. 5 tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Artikel I Nr. 12 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

Düsseldorf, den 1. März 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2005 S. 148