Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934

Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung über die Heranziehung
der Städte, Kreise und kreisangehörigen
Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Vom 1. Dezember 2005

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 1. Dezember 2005 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202) beschlossen:

1. In § 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Märkischer Kreis“, sowie das jeweils nachfolgende Komma gestrichen.

2. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Münster, den 1. Dezember 2005

S e i f e r t

Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 1. Dezember 2005

S c h ä f e r

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2005 S. 925