Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 1 vom 3.1.2007 Seite 1 bis 14

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)

 

Vom 20. Dezember 2006

 

Aufgrund des § 122 Abs. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtages verordnet:

 

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581, ber. S. 693), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Staatliche Prüfungsämter ersetzt durch die Wörter das Landesprüfungsamt; die Wörter , das Landesinstitut für Schule werden gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort Prüfungsämtern ersetzt durch die Wörter am Landesprüfungsamt.

 

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter in den Staatlichen Prüfungsämtern ersetzt durch die Wörter im Landesprüfungsamt; die Angaben , den Studienseminaren, dem Landesinstitut für Schule werden ersetzt durch die Wörter und den Studienseminaren.

b) In Absatz 1 werden die Wörter Staatliche Prüfungsämter ersetzt durch die Wörter Das Landesprüfungsamt; das Wort dürfen wird ersetzt durch das Wort darf.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter die Staatlichen Prüfungsämter ersetzt durch die Wörter das Landesprüfungsamt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter von den Staatlichen Prüfungsämtern ersetzt durch die Wörter vom Landesprüfungsamt; die Wörter , an andere Staatliche Prüfungsämter für Zweite Staatsprüfungen werden gestrichen.

c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter und das Landesinstitut für Schule gestrichen.

d) In Absatz 3 wird die Nr. 3 gestrichen.

 

4. § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird neu eingefügt:

c) Daten zur Personalausgabenbudgetierung 1 Jahr,.

b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

 

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.16 wird wie folgt gefasst:

Daten zu

Zweckbestimmung

1a

1b

2

3

4

5

6

7

8

1.16

Kind:

Name, Vorname, Behinderung, Geburtsdatum, Geburtsmerkmal, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbedatum, Zurechnung

X

X

 

 

X

 

X

 

 

b) Nummer 5.14 wird wie folgt gefasst:

5.14

ADA, BDA, LASt, Beschäftigungs- und Dienstzeit

X

 

 

 

X

X

 

 

 

c) Die Nummern 11.2 bis 11.6 werden wie folgt gefasst:

11.2

Grundbesoldung, Grundentgelt, Grundvergütung

 

 

 

 

 

X

 

 

 

11.3

Vergütung, Zuschlag, Zulage, Zusatzentgelt

 

 

 

 

 

X

 

 

 

11.4

sonstige laufende und einmalige Zahlungen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

11.5

Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

11.6

betriebliche Zusatzversorgung

 

 

 

 

 

X

 

 

 

d) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden Nummern 11.7 bis 11.10.

e) In der Nummer 11.8 wird die Zahl 11.2 durch die Zahl 11.7 ersetzt.

6. Anlage 6 wird aufgehoben.

7. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 6.

8. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. Dezember 2006

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2007 S. 13