Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 17.4.2007 Seite 139 bis 148

Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MBV – ZustVO MBV)
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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MBV – ZustVO MBV)

2030

Verordnung über beamtenrechtliche und
disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bauen und Verkehr
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung
MBV – ZustVO MBV)

 

Vom 27. März 2007

 

Aufgrund von

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

- § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 5 sowie § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes in der Fassung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

wird für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr als oberste Dienstbehörde verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

1. der Bezirksregierungen,

2. des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz erklärt worden sind,

3. der Oberfinanzdirektion Münster, Bauabteilung,

4. des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen,

5. der UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl.

Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

 

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Abs. 1 übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

1. Hauptabteilungsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW,

2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,

3. Fachbereichsleitung oder dieser gleichgestellte Leitung beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Dem Ministerium vorbehalten bleiben

1. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Satz 2 genannten Funktionsstellen,

2. die Versetzung oder Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,

3. die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz.

 

§ 4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen

1. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz von Probebeamten und

2. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz

durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf die Bezirksregierungen.

(3) Entscheidungen über

1. die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 78d Landesbeamtengesetz und

2. die Einstellung in Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78c Landesbeamtengesetz

bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung zu vertreten. § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.

 

§ 6
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr die Leitungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.

 

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(4) Nach § 76 Abs. 5 Landesdisziplinargesetz werden die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(5) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung.

 

(6) § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 4. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 776) außer Kraft. Das Ministerium wird gegenüber der Landesregierung zum 31. Oktober 2011 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung erstatten.

 

Düsseldorf, 27. März 2007

 

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2007 S. 145