Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 17.4.2007 Seite 139 bis 148

6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
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6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

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6. Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

Vom 30. März 2007

Aufgrund der §§ 2 Abs. 3; 3; 12 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 616), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2006 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠1
Aufgaben der Bewilligungsbehörden

Die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1 Wohnungsbauförderungsgesetz) nehmen die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 7 (Zustimmung zur Modernisierung) der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV) wahr und sind zuständig für die Bewilligung von Darlehen für investive Maßnahmen im Wohnungsbestand.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Aufgaben der zuständigen Stellen“.

b) Der Eingangssatz wird wie folgt neu gefasst:

„Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nehmen folgende Aufgaben wahr:“.

c) In Nummer 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

d) Nummer 5 wird gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Förderung des Ankaufs von Miet- und Genossenschaftswohnungen und“ gestrichen.

bb) Nummer 5 wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 5.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „ 4 und 5“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ werden durch die Wörter „für das Wohnungswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2007 in Kraft.

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2007 S. 146