Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 6 vom 9.3.2009 Seite 91 bis 98
Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie)
20021
Richtlinie
für Eignungsnachweise durch Präqualifikation
bei Beschränkten Ausschreibungen ohne
Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben
(Präqualifikationsrichtlinie)
Gem.RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie,
des Innenministeriums, des Finanzministeriums
und des Ministeriums für Bauen und Verkehr - 121-V- 81-63 -
vom 5.3.2009
1
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hat mit den Erlassen vom 17. Januar 2008 (AZ B 15 – 0
1082 – 102/11) und 5. September 2008 (AZ 816 3.9/5) geregelt, dass im Bereich
des Bundeshochbaus bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
und bei Freihändigen Vergaben ab dem 01. Oktober 2008 grundsätzlich nur noch solche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden dürfen, die in der Liste der präqualifizierten Unternehmen
aufgeführt sind.
Um das Ziel der Bundeserlasse, Kosten und Zeit für Vergabestellen (öffentliche Auftraggeber) sowie für die anbietende Wirtschaft einzusparen, zu unterstützen, werden diese Erlasse für anwendbar erklärt, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
2
Ab dem 1. April 2009 sind bei Vergaben des Landes Nordrhein-Westfalen im
Hochbau im Verfahren der Beschränkten
Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr.
3 Abs. 1 VOB/A) und im Verfahren der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 4 VOB/A) grundsätzlich nur Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, die ihre Eignung durch eine Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (PQ-Liste) nachgewiesen haben.
3
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gilt unverändert der Grundsatz, dass der Auftragnehmer im Wettbewerb zu ermitteln ist (§ 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A). Darüber hinaus gilt:
3.1
Solange in der PQ-Liste genügend für den
konkreten Auftrag (z.B. aufgrund ihrer Entfernung oder
Unternehmenskapazität) in Betracht kommende Unternehmen enthalten sind, dürfen
grundsätzlich nur diese zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Zur
Vermeidung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen (beispielsweise durch
Preisabsprachen) können zusätzlich bis zu drei nicht präqualifizierte
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese haben ihre Eignung
durch Einzelnachweise zu belegen.
3.2
Sind bei einer Beschränkten Ausschreibung nur drei oder weniger Unternehmen,
die für den konkreten Auftrag in Betracht kommen, in der PQ-Liste eingetragen,
so sind diese zur Angebotsabgabe aufzufordern. Darüber hinaus können bis zu
sechs nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden, wobei ihre Eignung durch Einzelnachweise
zu belegen ist. Die Gründe für die Aufforderung nicht präqualifizierter
Unternehmen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
3.3
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt
werden. Dies betrifft beispielsweise
Nachweise der fachlichen Eignung der Bieter in Bezug auf technische
Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung.
3.4
Die unter www.wirtschaft.nrw.de ("Kommunen und Regionen"/ "Informationen und
Erlasse") abrufbaren Hinweise zur Präqualifikation für Bieter bei
Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen
Vergaben sind ab sofort allen Vergabe- und Vertragsunterlagen beizufügen.
4
Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
5
Dieser Erlass gilt nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes
Nordrhein-Westfalen. Es wird ihnen jedoch empfohlen, diese Regelungen im Rahmen
ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden.
6
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2009 in Kraft und am 31. März 2014 außer
Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 92