Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 7 vom 4.3.2010 Seite 117 bis 156
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)
2375
Richtlinien zur Förderung von investiven
Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr –
IV.7 – 31 – 3/2010
v. 28.1.2010
Der
RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom
26.01.2006 - IV B 4 – 31 – 3/2006, zuletzt geändert durch RdErl.
vom 05.02.2009 - IV.7 – 31 – 03/2009 - wird wie folgt geändert:
1
In den nachfolgenden Nummern werden die Wörter
„Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK (Wfa)“ durch das Wort „NRW.BANK“ sowie „WfA“ durch das Wort
„NRW.BANK“ ersetzt:
Nr. 1.4
Nr. 2.4
Nr. 3.4
Nr. 4.4
Nr. 5.4
Nr. 2.2 der
Anlage
Nr. 4.4 der
Anlage
Nr. 4.7 der
Anlage
Nr. 4.8 der
Anlage
Nr. 5.2 der Anlage
Nr. 5.3 der
Anlage
Nr. 5.4 der
Anlage
Nr. 7.2 der
Anlage
Nr. 7.4 der
Anlage
Nr. 7.5 der
Anlage
2
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
wird wie folgt neu gefasst:
„Bauliche
Anpassung von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen“.
b) „2.7
Übergangsregelung“ wird gestrichen.
c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ortskernen“ die Wörter „sowie in Stadterneu- erungsgebieten“ eingefügt.
d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „Inkkftteten und Geltungsdauer“
e) Unter Anlage
wird Nummer 6 gestrichen.
f) Unter Anlage
wird Nummer „7“ zu „6“ und „8“ zu „7“.
3
In der Einleitung wird vorletzter Absatz wie folgt geändert:
Im Satz 2
werden nach dem Wort „Genossenschaftssiedlung“ die Wörter „sowie
Stadterneuerungsgebieten“ angefügt.
4
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satz 1 werden die Wörter „des Landeswohnungsbauvermögens“ durch die Wörter „der NRW.BANK“ ersetzt.
b)
Spiegelstrich 3 wird wie folgt neu gefasst:
"dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772)“.
c)
Spiegelstriche 2 und 4 mit Text werden gestrichen.
5
In Nummer 1.2.1 Buchstabe f) wird folgende Angabe angefügt:
„Einbau
von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen
(Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen),“.
6
Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
In
Satz 1 wird nach dem Wort „Vorschriften“ die Angabe „der §§ 8 bis 11“
eingefügt, vor den Wörtern „zu beachten“ wird eingefügt „in den jeweils
geltenden Fassungen“.
7
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Bauliche Anpassung von bestehenden
Dauerpflegeeinrichtungen“
8
Nummer 2.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Für
die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen
(Pflegewohnplätzen) in Nordrhein-Westfalen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
länger als 25 Jahre fertig gestellt sind, gewährt das Land Darlehen aus Mitteln
der NRW.BANK nach Maßgabe
- von Nr. 2 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772)“,
- den Bestimmungen über die Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des
WFNG NRW (Einkommensermittlungserlass, SMBI. NRW.2370),
- den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, SMBI. NRW.238),
in
der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären
Dauerpflegeeinrichtungen an heutige Wohn- und Nutzungsqualitäten.“
9
Nummer 2.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Gefördert
werden bauliche Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WFNG NRW.“
10
In Nummer 2.2.3 wird das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“
ersetzt.
11
In Nummer 2.2.4 werden die Wörter „das Heim“ durch die Wörter „die
Pflegeeinrichtung“ ersetzt.
12
In Nummer 2.2.5 wird das Wort „Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und
das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
13
Nach Nummer 2.2.5 wird eingefügt:
„2.2.6
Bei der baulichen Umgestaltung soll die Nettogrundfläche von 55 Quadratmetern
je Bewohner nicht überschritten werden.“
14
Die bisherigen Nummern 2.2.6 bis 2.2.9 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.10
15
In Nummer 2.2.7 (neu) wird das Wort „Heime“ durch das Wort
„Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
16
Nummer 2.2.9 (neu) wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Vorschriften des PfG NW, insbesondere die
Anforderungen der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von
Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO, SGV. NRW. 820), dass die Abstimmung der geplanten Maßnahmen mit dem örtlichen
Träger der Sozialhilfe abgeschlossen ist, bleiben unberührt.“
17
In Nummer 2.3.3 wird das Wort „Heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“
ersetzt.
18
Nummer 2.3.4 wird wie folgt geändert:
Der
Klammerzusatz „WfA-Mittel“ wird durch den Klammerzusatz „Mitteln der NRW.BANK“
und das Wort „Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
19
In Nummer 2.4 wird in Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Bei
Förderanträgen für bestehende Pflegeeinrichtungen, für die gemäß Gesonderter
Berechnungsverordnung (GesBerVO, SGV. NRW.820) ein
Abschreibungssatzsatz von 4 v. H. festgeschrieben wird, ist das Darlehen mit
jährlich 4 v. H. zu tilgen.“
20
Nummer 2.5.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Geförderte
Pflegewohnplätze unterliegen für die Dauer von 20 Jahren folgenden Bindungen:
Sie dürfen für die Dauer der Belegungsbindung nur Personen überlassen werden,
deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt. Der
Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen
Pflegewohnplatz nur gegen Übergabe eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins
zu überlassen, diesen zu seinen Akten zu nehmen und der für die Erfassung und
Kontrolle zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Der
Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur zulässigen Größe des
Pflegewohnplatzes enthalten. Meldepflichten gemäß § 17 Absatz 1 WFNG NRW und
Belegungsrechte zu Gunsten der zuständigen Stelle werden nicht begründet.“
21
Nummer 2.5.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Für
den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Zweckbindung
nach Nummer 2.5.1 beendet wird, ist die Förderempfängerin bzw. der
Förderempfänger in der Förderzusage zu verpflichten
a)
die geförderten Pflegewohnplätze für die Restdauer der Zweckbindung als
Mietwohn- raum an Personen innerhalb der
Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW zu überlassen,
b)
im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Zeitpunkt der
Umwandlung des Platzes in Mietwohnraum
für vergleichbaren, nach WFNG NRW geförderten Mietwohnraum zulässig ist. Diese Miete
entspricht der höchstzulässigen Miete
einer für Begünstigte der
Einkommensgruppe A im Jahr der Förderung der
Pflegewohnplätze nach den
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, SMBl. NRW.2370)
geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteilung der Förderzusage zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger
Mietsteigerungen),
c)
die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle
zuständigen Stelle zu melden.“
22
Nummer 2.7 wird gestrichen.
23
Nummer 3.1wird wie folgt geändert:
a)
Im Satz 1 werden die Wörter „des Landeswohnungsbauvermögens“ durch die Wörter
„der NRW.BANK“ ersetzt
b)
Spiegelstrich 2 wird wie folgt neu gefasst: „dem Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772).“
b)
Spiegelstriche 3 und 4 mit Text werden gestrichen.
24
Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Angaben „der §§ 8 bis 11“
eingefügt, vor den Wörtern „zu beachten“ wird eingefügt: „in den jeweils
geltenden Fassungen“.
b)
Im letzten Satz wird die Angabe „WoFG“ durch die
Angabe „WFNG NRW“ und die Angabe „§ 9 Abs. 2 WoFG i.V.m. § 1 VO WoFG NRW“ durch die
Angabe „§ 13 WFNG NRW“ ersetzt.
25
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ortskernen“ die Wörter „sowie in
Stadterneuerungsgebieten“ eingefügt.
26
In Nummer 4.1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
„Förderzweck sind die denkmalgerechte Modernisierung
und energetische Optimierung von Wohngebäuden in historischen Stadt- und
Ortskernen, in denkmalgeschützten Werks- und Genossenschaftssiedlungen, in sonstigen Gebieten mit Erhaltungssatzung sowie in Stadterneuerungsgebieten nach
den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008, SMBI. NRW.2313). Zu diesem Zweck
gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe
- von Nr. 4
dieser Richtlinien in Verbindung mit
-
dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772).“
27
In Nummer 4.2.2 wird Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
„das
Wohngebäude in einem historischen Stadt- oder Ortskern, einem
Stadterneuerungsgebiet, einem sonstigen Gebiet mit Erhaltungssatzung oder in
einer Werks- und Genossenschaftssiedlung liegt und“
28
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert
a)
Im Satz 1 werden die Wörter „des Landeswohnungsbauvermögens“ durch die Wörter
„der NRW.BANK“ ersetzt.
b)
Spiegelstrich 2 wird wie folgt neu gefasst: „dem Gesetz zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.S. 772).“
c)
Spiegelstriche 3 und 4 mit Text werden gestrichen.
29
Nummer 5.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Wohnraumförderungsgesetzes“ die Wörter
„und des WFNG NRW“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „des WoFG“ die Angabe
„sowie des WFNG NRW“ eingefügt.
30
Nummer 5.2.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2
wird „vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3146) bzw. der jeweils geltenden Neufassungen (EnEV)“
durch „(EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Satz 4
wird der Text nach dem Wort „Modernisierung“ wie folgt ersetzt:
„der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV und der
Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts den nach Anlage 1 Tabelle
2 EnEV zulässigen Wert um nicht mehr als 40 v. H.
überschreiten.“
31
Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
In
Satz 1 wird die Angabe „des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG,
BGBI S. 2376)“ durch die Angabe „der §§
8 bis 11“ersetzt.
32
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„6
Inkaftteten und Geltungsdauer
Diese
Richtlinien treten am 28.01.2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2014
außer Kraft.“
33
In Nummer 1.1 der Anlage wird der Klammerzusatz „§ 2 Abs. 1 WBFG“ durch den
Klammerzusatz „§ 3 WFNG NRW“ ersetzt.
34
In Nummer 1.2 der Anlage wird das Wort „Baukosten“ durch das Wort
„Gesamtkosten“ ersetzt.
35
In Nr. 1.3 der Anlage wird der Klammerzusatz „§ 13 Abs. 3 WoFG“
durch den Klammerzusatz „§ 10 Absatz 8 WFNG NRW“ ersetzt.
36
Nummer 2.2 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:
„Die Förderempfängerin bzw. der
Förderempfänger muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW erfüllen. Zur Prüfung der persönlichen
Voraussetzungen haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK
anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden, wenn das beantragte
Darlehen zusammen mit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber
der NRW.BANK 50.000 Euro übersteigt. Soweit die NRW.BANK die persönlichen
Voraussetzungen nicht oder nur mit weiteren Auflagen oder Bedingungen
bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde auch deren Begründung in ihren Bescheid
aufzunehmen. Bei Eigentumsmaßnahmen kann die Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit in der Regel unterstellt werden, wenn die Gesamtfinanzierung
der Maßnahmen gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet
erscheint.“
37
Nummer 4.1 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird „Wfa gemäß § 15 WBFG“ durch „NRW.BANK
gemäß § 12 WFNG NRW“ ersetzt.
b)
Als Satz 3 wird eingefügt: „Die Förderzusage sowie Rücknahme, Widerruf,
Änderung oder Ergänzung einer
Förderzusage sind mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“
38
Nummer 4.3 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Bewilligungsbehörde unterrichtet die NRW.BANK über die Förderzusage innerhalb
von acht Tagen durch Übersendung einer Ausfertigung der Förderzusage und einer
Abschrift des Antrages. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält von
der Bewilligungsbehörde ein Formular für die Anzeige der Fertigstellung.“
39
In Nummer 4.5 der Anlage wird „§ 2 Abs. 2 WBFG“ durch „§ 10 Absatz 2 WFNG NRW“
ersetzt.
40
In Nummer 4.8 der Anlage wird die Angabe „§ 15 WBFG“ durch die Angabe „§ 12
WFNG NRW“ ersetzt.
41
In den Nummern 5.2, 5.3 und 5.4 der Anlage werden die Wörter „Die
Fördernehmerin bzw. Fördernehmer hat“ durch die Wörter „die Förderempfängerin
bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu verpflichten“ ersetzt.
42
In Nummer 5.2 der Anlage wird in Satz 7 der zweite Halbsatz gestrichen.
43
In Nummer 5.3 der Anlage wird der Klammerzusatz „siehe Nr. 7.6“ durch den
Klammerzusatz „siehe Nr. 6.6“ ersetzt.
44
Nach Nummer 5.4 der Anlage wird eingefügt:
„5.5
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet
werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein
zugelassenen Regelung entsprechen.“
45
Nummer 6 der Anlage wird gestrichen.
46
Die Nummern 7 bis 7.6 der Anlage werden zu Nummern 6 bis 6.6.
47
In Nummer 6.1 (neu) der Anlage wird die Angabe „Wfa
(§ 11 Abs. 1 WBFG)“ durch die Angabe „NRW.BANK (§ 11 Absatz 1 WFNG NRW)“
ersetzt.
48
Nummer 8 der Anlage wird zu Nummer 7 und wie folgt neu gefasst: „Soweit in
diesen Bestimmungen die Verwendung einheitlicher Vordrucke und Vertragsmuster
für das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben ist, werden diese von der NRW.BANK
entworfen und vom Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) genehmigt und von der
NRW.BANK in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die vorgeschriebenen Vordrucke
und Vertragsmuster dürfen ohne Zustimmung des MBV nicht abgeändert werden.“
- MBl. NRW.
2010 S. 132