Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 32 vom 9.12.2011 Seite 513 bis 534
Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 18.11.2011
2000
Errichtung
der Einrichtung
„Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration
und Soziales v. 18.11.2011
1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales wird
mit Wirkung vom 1. Januar 2012 das „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
(LIGA)“ im Wege der Rechtsnachfolge in das „Landesinstitut für
Arbeitsgestaltung (LIA)“ als Einrichtung gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz
vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) - zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) - umgewandelt.
2
Der vorläufige Sitz der Einrichtung ist Düsseldorf.
Bis zur Bezugsfertigstellung des Gesundheitscampus in Bochum und des Umzugs des ehemaligen LIGA auf den Gesundheitscampus ist das LIA weiterhin in den Gebäuden
- Ulenbergstr. 127-131 und
- Gurlittstr. 55, 40225 Düsseldorf
untergebracht.
Das Labor für Strahlenschutz und die Geräteuntersuchungsstelle verbleiben in Düsseldorf.
Die Postanschrift lautet:
Landesinstitut für Arbeitsgestaltung, Ulenbergstr.
127-131, 40225 Düsseldorf.
3
In der Einrichtung werden im Wesentlichen die Aufgaben der Fachbereiche
Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und Gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung des
ehemaligen LIGA wahrgenommen.
Das LIA berät und unterstützt die Landesregierung und die Dienststellen des staatlichen Arbeitsschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Es nimmt zentrale Aufgaben für die Arbeitsschutzverwaltung sowie sicherheitstechnische Aufgaben zum Schutz Dritter wahr.
4
Die Einrichtung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Arbeit
zuständigen Ministeriums. Soweit der Einrichtung Angelegenheiten und Aufgaben
aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts übertragen worden sind bzw. werden,
obliegt die Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort.
5
Die weiteren Einzelheiten über die Organisation sowie die Gliederung der
Aufgaben der neuen Einrichtung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
6
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales v. 21.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 88) tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 außer Kraft.
7
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem
Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr, dem Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie dem
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen.
MBl. NRW. 2011 S. 514