Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 3 vom 4.2.2016 Seite 67 bis 84
Richtlinie zur Förderung der Niederschlagswasser- oder Fremdwasserbeseitigung im wasserwirtschaftlichen Einzugsgebiet der Emscher Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-099 011 0111
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Richtlinie zur Förderung der
Niederschlagswasser- oder Fremdwasserbeseitigung
im wasserwirtschaftlichen Einzugsgebiet der Emscher
Runderlass
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-099 011 0111
vom 22. Dezember 2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der gemeinsamen Absichtserklärung der Emscherkommunen, der Emschergenossenschaft
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
zur Zukunftsinitiative „Wasser in der Stadt von morgen“ Zuwendungen für
innovative Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung, Fremd- oder
Grundwasserableitung im wasserwirtschaftlichen Einzugsgebiet der Emscher im
Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach dieser Richtlinie und
nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
- § 13 des Abwasserabgabegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 83 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung,
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Runderlass des
Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. 1254),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum
Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in
Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen
Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmen der Zukunftsinitiative „Wasser in der Stadt von morgen“ - auf der
Grundlage des § 13 des Abwasserabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit § 81 des Landeswassergesetzes in der jeweils geltenden
Fassung - zur Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswasser oder Fremdwasser
sowie zur Anpassung an den Klimawandel im wasserwirtschaftlichen Einzugsgebiet
der Emscher wie beispielsweise:
-
Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser,
- Erstellung und Erweiterung von Anlagen zur Retention,
- Erstellung, Erweiterung und Optimierung von Anlagen einschließlich Steuerung
zur gezielten Ableitung von Niederschlagswasser in Gewässer,
- Erstellung, Erweiterung und Optimierung der Reinigungs- und Spülanlagen in
den Bauwerken für die Niederschlagswasserableitung,
- Erstellung von Ableitungsgräben mit einem Anschluss an Gewässer,
- Erstellung von Anlagen zur Ableitung in offene Wasserflächen einschließlich
der Schaffung dieser Wasserflächen,
- Erstellung von Niederschlagswasser-Nutzungsanlagen.
Die Maßnahmen müssen eine qualitative oder quantitative Verbesserung des Gewässers oder des Grundwassers erwarten lassen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes) im wasserwirtschaftlichen Einzugsgebiet der Emscher.
Soweit auch Privatpersonen und juristische Personen des privaten Rechts als Nutzungsberechtigte auf den Grundstücken im wasserwirtschaftlichen Einzugsgebiet der Emscher bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 einbezogen werden sollen, leitet die Gemeinde die Zuwendung an diese unter Berücksichtigung der Nummer 4.6 (De-minimis-Vorhaben) weiter.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Gemeinde und die Emschergenossenschaft müssen über
ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
4.2
Die Flächen oder Abflüsse sind vom öffentlichen Kanalnetz abzukoppeln, sofern
dieses im Mischsystem entwässert.
4.3
Die Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583)
sind zu beachten.
4.4
Bei der Erstellung von Flächen zur Versickerung und bei Niederschlagswasserversickerungsanlagen
sind die Anforderungen des unter Nummer 4.3 genannten Runderlasses zu beachten.
4.5
Die Gemeinde kann Zuwendungen an Privatpersonen und juristische Personen des
privaten Rechts auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
(EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 weiterleiten.
4.6
Bei den Fördervorhaben nach Nummer 4.5 darf der maximale Förderbetrag von 200
000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht überschritten werden. Die Zuwendungen
dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung der
gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben kumuliert werden, um die in diesen
Förderrichtlinien festgelegten Förderhöchstsätze zu umgehen.
4.7
Die fachliche Beurteilung der Förderwürdigkeit erfolgt durch eine Jury.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.1
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung der Anlagen und Bauwerke einschließlich der zugehörigen Einrichtungen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Grunderwerbskosten sind nur zuwendungsfähig, wenn sie Gegenstand des
Förderantrags sind und innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten
Zeitraums abgewickelt werden. Grunderwerbskosten (ohne entsprechende Nebenkosten)
von Dritten für die Errichtung von Anlagen nach Nummer 2 sind zuwendungsfähig,
wenn der Antragsteller das Grundstück von einem nicht vergangenen oder sonst
wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt oder
erworben hat.
6.2
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut oder befestigt worden
sind,
- Versickerungen durch Sickerschächte,
- unbare Eigenleistungen,
- unbare Planungskosten,
- Skonti,
- Rabatte,
- Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Nebenkosten zu Grunderwerbskosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten,
Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (insbesondere Inseratskosten,
Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen,
- die Umsatzsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar),
- Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen
und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den
Förderantrag geltend gemacht werden.
6.3
Zusammen mit anderen Förderungen darf die Förderung nach dieser Richtlinie eine
Förderhöchstgrenze von 80 Prozent nicht überschreiten.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist schriftlich unter Verwendung oder sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 „Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG“ zu stellen. Privatpersonen und juristische Personen des privaten Rechts stellen den Antrag über die Gemeinde. Die Gemeinde sammelt die Anträge und erstellt gegebenenfalls gemeinsam mit ihren eigenen Anträgen nach Vorgaben der bewilligenden Stelle einen Gesamtantrag. Die Gemeinde fügt den Anträgen von Privatpersonen und juristischen Personen des privaten Rechts eine Stellungnahme zur Zuwendungsfähigkeit hinzu. Die Gemeinde legt den Antrag oder den Gesamtantrag über die Emschergenossenschaft der Bewilligungsbehörde vor.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligende Stelle ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
7.2.2
Der Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von
3 Jahren fertig gestellt oder in Betrieb genommen wird und die Nachweise über
geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vorgelegt werden. Ausnahmen von der
3-Jahres-Frist sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,
dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Gemeinde als
Zuwendungsempfängerin oder bei Weiterleitung von den Privatpersonen und
juristischen Personen des privaten Rechts oder deren Beauftragten zu vertreten
sind.
7.2.3
Die Gemeinde kann die Mittel an Privatpersonen und juristische Personen des
privaten Rechts weiterleiten.
Die
Gemeinde soll in die Weiterleitung zusätzlich zu Nummer 7.2.2 die folgenden
Verpflichtungen aufnehmen:
- Privatpersonen und juristische Personen des privaten Rechts sind unverzüglich
von der Gemeinde schriftlich von der Bewilligung oder Ablehnung zu
unterrichten.
- Die Gemeinde hat Privatpersonen und juristische Personen des privaten Rechts
bei der Weiterleitung der Zuwendung darauf hinzuweisen, dass die Fördermittel
vom Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden.
Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße Durchführung sowie die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung bei Weiterleitung zu bestätigen.
7.4
Verwendungsnachweis
Die Gemeinde führt den Nachweis der verwendeten Mittel unter Verwendung oder sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG“ gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Privatpersonen und juristische Personen des privaten Rechts legen der Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vor.
7.5
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind von der Gemeinde an die bewilligende Stelle zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin, der Einzelempfänger oder das Unternehmen der Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vor.
Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf nur nach Prüfung der Rechnungen durch die Gemeinde sowie der Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sowie die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung erfolgen.
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2016 S. 73