Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 22 vom 28.6.2024 Seite 671 bis 686

 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von
Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsbereich

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie
des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien

Vom 17. Juni 2024

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Die „FEI Richtlinie“ vom 13. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1553) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Seitenzahl „1322“ durch „1332“ ersetzt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung und“

2. Nummer 1.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF RRL NRW) förderwürdig sind.“

3. In Nummer 6.9.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Es können maximal 1720 produktive Jahresarbeitsstunden über alle öffentlich finanzierten Projekte anerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Jahresarbeitsstunden entsprechend zu reduzieren.“

4. Der Nummer 8.3. wird folgender Satz angefügt:

„Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Forschungsinfrastrukturen entspricht der Dauer ihrer wirtschaftlichen Abschreibungen, höchstens aber 15 Jahre.“

5. Der Nummer 8.4. wird folgender Satz angefügt:

„Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen entspricht der Dauer ihrer wirtschaftlichen Abschreibungen, höchstens aber 15 Jahre.“

6. Nummer 8.8 wird wie folgt gefasst:

8.8
De-minimis-Vorhaben

Geringfügige Zuwendungen für Vorhaben, die der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen und im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen bekanntgegeben werden, können auch nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bewilligt werden. Der Förderhöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat erhalten haben darf, beträgt 300 000 Euro.

Die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen sind ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe durch die bewilligende Stelle in einem zentralen Register zu erfassen. Im Falle neuer Beihilfen muss durch die bewilligende Stelle geprüft werden, ob dadurch der Höchstbetrag von 300 000 Euro überschritten würde.

Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, teilt die bewilligende Stelle dem Unternehmen vor Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe mit und weist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die bewilligende Stelle gewährt die Beihilfe erst, nachdem sie von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach den jeweils geltenden De-minimis-Verordnungen gewährt wurden.

Die Ausnahmen in Artikel 1 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.“

7. Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:

„9.2
Mittelanforderung

Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird (vorschüssige Zahlung). Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.

Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 dürfen die Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Zuwendungsempfangenden getätigt, belegmäßig nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattung).“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 672