Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 44 vom 20.7.1999 Seite 875 bis 888
Verbot des Vereins "Wiking-Jugend e.V."
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Verbot des Vereins
"Wiking-Jugend e.V."
Bek. d. Innenministeriums v. 7.6.1999 –
IV A 3 – 2205
Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 10. November 1994 erlassenen Vereinsverbots bekanntgemacht:
Verfügung :
- Die "Wiking-Jugend e.V." richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- Die "Wiking-Jugend e.V." ist verboten. Sie wird aufgelöst.
- Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die "Wiking-Jugend e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- Das Vermögen der "Wiking-Jugend e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Das Verbot der "Wiking-Jugend e.V." ist nunmehr im Anschluss an die klageabweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999 (BVerwG 1 A 3.94) unanfechtbar. Das Verbot wird daher gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz nochmals bekanntgemacht.
MBl. NRW 1999 S. 876