Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 83 vom 21.12.2001 Seite 1609 bis 1620
Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen (GeoInfoErlass)
I.
71341
Vorschriften
für den Vertrieb und die Nutzung von
Geobasisinformationen der Landesvermessung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(GeoInfoErlass)
RdErl. d. Innenministeriums v. 5.12.2001
1
Allgemeines
1.1
Die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben von der Landesvermessung gewonnenen
Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landes (Geobasisdaten)
werden in Form digitaler und analoger Produkte vom Landesvermessungsamt
herausgegeben und in Datenbanken und Archiven vorgehalten. Sie werden zur
Versorgung der öffentlichen Verwaltung und zur Verbreitung im Sinne von § 5
Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW (SGV. NRW. 7134) nach den
Vorschriften dieses Erlasses abgegeben.
1.2
Produkte der Landesvermessung im Sinne dieses Erlasses sind
a) Digitale Landschaftsmodelle
b) Digitale Geländemodelle
c) Digitale Orthophotos
d) Digitale topographische Karten
e) Analoge topographische Karten
f) CD-ROM Top50 NRW
Die Digitale Grundkarte (DGK) ist ein Gemeinschaftsprodukt von Landesvermessung und Liegenschaftskataster, dessen Vertrieb und Nutzung dieser Erlass regelt. Die Höhe der Gebühren für das Produkt ergibt sich aus der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen.
Die sich aus ihr ergebenden Gebühren werden bei großräumigen Abgaben (mehr als 10 000 ha) durch das Landesvermessungsamt auf 40 % ermäßigt.
2
Aufgabenverteilung
2.1
Das Landesvermessungsamt hält die Geobasisdaten vor, vertreibt die Produkte und
räumt nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte)
ein.
2.2
Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden sind Vertriebspartner
des Landesvermessungsamtes, vertreiben in dieser Eigenschaft die Produkte und
räumen nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte)
ein.
2.3
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) bearbeitet die
Hauptkartenwerke der Maßstäbe 1 : 200 000 und kleiner im Auftrag des Landes,
gibt sie heraus und vertreibt sie. Diese Kartenwerke bleiben insoweit von den
Bestimmungen dieses Erlasses unberührt.
3
Vertrieb
Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden sind berechtigt, für den Vertrieb Dritte als Wiederverkäufer einzuschalten oder den Vertrieb auf vertraglicher Grundlage vollständig oder in Teilen fachkompetenten und vertriebserfahrenen Partnern zu übertragen. In dem Vertrag muss insbesondere die Verteilung der Einnahmen zwischen den vertragschließenden Parteien geregelt werden. Die Verteilung der Einnahmen gemäß Ziffer 6 bleibt unberührt und kann nur unter Einbeziehung des Landesvermessungsamtes in den Vertrag geändert werden.
4
Nutzungsvertrag und Nutzungsunterlagen
4.1
Die Einräumung von Nutzungsrechten setzt einen Vertrag voraus.
4.2
Der Nutzungsvertrag enthält Aussagen zum Nutzungszweck, zum Nutzungsumfang und
zum Nutzungsentgelt. Insbesondere trifft er Aussagen zur Zulässigkeit der
Weitergabe der Produkte an Dritte, worunter auch verbundene Unternehmen oder
nachgeordnete Stellen verstanden werden.
4.3
Zur einheitlichen Vertragsgestaltung stellt das Landesvermessungsamt
Musterverträge zur Verfügung. Ergänzend hierzu kann das Landesvermessungsamt
Richtlinien herausgeben.
4.4
Die für die Ausübung des Nutzungsrechts notwendigen Nutzungsunterlagen oder
Daten müssen vom Kunden gesondert erworben werden.
4.5
Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden tragen für die Einhaltung der
jeweiligen von ihnen abgeschlossenen Nutzungsverträge Sorge.
4.6
Verstöße gegen den Nutzungsvertrag können gemäß Vermessungs- und Katastergesetz
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das erteilte Nutzungsrecht kann
widerrufen werden.
5
Entgelte
5.1
Die Entgelte ergeben sich aus der Anlage und aus dem Entgeltverzeichnis
des Landesvermessungsamtes NRW.
5.2
Die Entgelte können - durch die Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem
Landesvermessungsamt - in angemessenem Umfang ermäßigt werden, wenn die
aktuellen Verhältnisse auf dem Geodatenmarkt dies erfordern oder mit dem
Verwendungszweck ein nennenswerter werbender Charakter für die Produkte der
Landesvermessung verbunden ist.
5.3
Allgemeine Entgeltermäßigungen
5.31
Innenministerium, Bezirksregierungen und Katasterbehörden erhalten zur
Erledigung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters die
Produkte der Landesvermessung kostenfrei. Entgelte für deren Nutzung
(Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte) werden nicht erhoben.
5.32
Alle Landesbehörden, die Gerichte des Landes sowie Einrichtungen des Landes und
Landesbetriebe erhalten für dienstliche Zwecke auf Entgelte für die Produkte der
Landesvermessung und Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte,
Verwertungsentgelte) 50%, auf die CD-ROM Top50 NRW 30% Ermäßigung.1)
Die Ermäßigungen werden nicht eingeräumt, wenn eine kommerzielle Verwendung enthalten ist und nicht für wirtschaftliche Unternehmen mit eigener Rechtsselbständigkeit der genannten Stellen.
5.33
Den Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden des Landes
sowie deren Eigenbetrieben stehen die digitalen Geobasisdaten der
Landesvermessung für dienstliche Zwecke entgeltfrei zur Verfügung.
Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte) werden
nicht erhoben.
Die Entgeltfreiheit gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der Genannten sowie für kommunale Zweckverbände oder sonstige kommunale Zusammenschlüsse. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Entgelte Dritten aufzuerlegen, oder wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.
5.34
Einrichtungen der Wissenschaft und Bildung, die keine kommerziellen Ziele
verfolgen, und deren Mitglieder erhalten für Zwecke der Forschung und Lehre und
der Aus- und Fortbildung auf die Entgelte für die Produkte der Landesvermessung
und die Entgelte für deren Nutzung (Mehrplatzentgelte, Verwertungsentgelte)
50%, für die CD-ROM Top50 NRW 30% Rabatt.
Es kann - seitens der Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt - eine höhere Ermäßigung gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen im Einzelfall geboten ist.
Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine kommerzielle oder gutachterliche Verwendung enthalten ist.
5.4
Besondere Entgeltermäßigungen
5.41
Für ihre Tätigkeit als Vertriebspartner erhalten die Katasterbehörden auf die
Entgelte für analoge topographische Karten 60% Rabatt und auf die Entgelte für
die CD-ROM Top50 NRW 45% Rabatt.
5.42
Wiederverkäufer erhalten auf die Verkaufspreise der analogen topographischen
Karten und der CD-ROM Top50 NRW mindestens 30% Rabatt.
Wiederverkäufer von digitalen Geobasisdaten erhalten auf das entsprechende Grundentgelt einen Rabatt von mindestens 20% . Sie erhalten die Daten zum Zweck, Vervielfältigungsstücke für Dritte herzustellen und an diese weiterzugeben (einschließlich der erforderlichen Anpassungsarbeiten, z.B. Formatwandlung, Georeferenzierung etc.) und führen das Entgelt erst jeweils nach der Weitergabe der Daten ab.
5.43
Mehrplatzentgelte und Verwertungsentgelte werden nicht erhoben im Fall der
Verwendung der Produkte
a) für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke (Ortschroniken, Tagungsführer etc.) ohne kommerzielle Verwendung,
b) zur Orientierung bei sportlichen Veranstaltungen im Gelände, wenn die Verwendung nicht kommerziellen Zwecken dient,
c) für amtliche Bekanntmachungen in Verkündungsblättern oder Tageszeitungen und
d) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse.
Im Fall d) entfällt die Verpflichtung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages.
5.44
Sind Produkte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an Dritte abzugeben, so
richtet sich das hierfür zu erhebende Entgelt nach den jeweils in diesen
Bestimmungen enthaltenen Regelungen.
6
Verteilung der Einnahmen aus Datenvertrieb und Nutzungsrechten
6.1
Jede Katasterbehörde als Vertriebspartner teilt einmal jährlich dem
Landesvermessungsamt die Höhe ihrer Einnahmen aus dem Datenvertrieb2)
(Grundentgelte und Mehrplatzentgelte) und aus der Erteilung von Nutzungsrechten
(Verwertungsentgelte) mit. Die Einnahmen aus dem Vertrieb von Analogausgaben
aus den digitalen Datenbeständen werden nur in Höhe des Anteils mitgeteilt, der
dem Verwertungsentgelt zuzuordnen ist (Anlage : Recht zur Weitergabe von Daten
in analoger Form). Auflagen bis zu jeweils 100 Exemplaren bleiben
unberücksichtigt. 3)
6.2
Das Landesvermessungsamt stellt auf der Basis dieser Mitteilung der jeweiligen
Katasterbehörde eine Rechnung aus. Der Rechnungsbetrag umfasst 70% der
gemeldeten Einnahmen, sofern nicht gemäß Nummer 3 besondere Regelungen
getroffen wurden. Die Nummern 6.3 und 6.4 sind zu beachten. 30% der Einnahmen
und zusätzliche Einnahmen, die aus einem besonderen Aufwand der
Datenaufbereitung oder aus einer Anreicherung der Daten oder aus einer mit
zusätzlichem Aufwand verbundenen Kombination oder Umsetzung der Daten durch
eine Katasterbehörde resultieren, verbleiben bei dieser.
6.3
Erstellt die Katasterbehörde ein eigenes Vertriebsprodukt (hierzu zählen auch
analoge Ausgaben aus den digitalen Datenbeständen) oder eine
Internetpräsentation auf der Basis von Produkten der Landesvermessung, so ist
den Einnahmen aus Ziffer 6.1 eine fiktive Einnahme in Höhe der anzusetzenden
Verwertungsentgelte hinzuzurechnen.
6.4
Hat die Katasterbehörde einem Wiederverkäufer für den Datenvertrieb einen
Rabatt eingeräumt (Nr. 5.42), so ist der Rabattbetrag in der
Einnahmenaufstellung gemäß Nr. 6.1 als fiktive Einnahme aufzuführen.
7
Öffentlichkeitsarbeit
7.1
Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden informieren die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise über das Angebot und die
Nutzungsmöglichkeiten der Produkte der Landesvermessung.
7.2
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können potentiellen Kunden Testdaten in
geringen Umfang und ohne Anspruch auf ein bestimmtes Gebiet formlos und
kostenfrei überlassen werden.
8
Schlussvorschriften
8.1
Übergangsvorschriften
Werden Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingegangen sind, erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgerechnet, so sind die neuen Vorschriften anzuwenden, wenn hierdurch dem Auftraggeber niedrigere Kosten entstehen.
Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses abgeschlossene Nutzungsverträge an digitalen topographischen Daten werden mit deren Ablauf nicht verlängert. Den Antragstellern wird eine unbefristete Fortsetzung der Datennutzung zu den Bedingungen dieses Runderlasses angeboten, wobei bisher geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
8.2
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am 1.2.2002 in Kraft.
Er gilt bis zum 31.1.2007.
Zwischenzeitliche Änderungen der Höhe der Entgelte bleiben vorbehalten.
Mein RdErl. vom 1.2.1999 ( SMBl. 71341) wird aufgehoben.
Anlage, htm.file
_______________________
1) Bestehende Sonderregelungen für die Nutzung der digitalen
Geobasisdaten der Landesvermessung durch die Landesressorts sowie durch
Bundesdienststellen bleiben unberührt.
2) Für die Digitale Grundkarte werden die einnahmen lediglich in Bezug
auf den Höhenanteil (20%) mitgeteilt.
3) In gleicher Weise teilt das Landesvermessungsamt den Katasterbehörden
seineEinnahmen aus dem Vertrieb der Grundkarte in Bezug auf den Grundrissanteil
(80%) mit.
MBl. NRW. 2001 S. 1612