Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552
Bildung der Landschaftsversammlung RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 11. 2003 - 12/20-14
2022
Bildung der Landschaftsversammlung
RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 11. 2003
- 12/20-14
Die Landschaftsversammlung ist nach den Vorschriften des § 7
b sowie des § 11 Abs. l und 4 und des § 17 der Landschaftsverbandsordnung
für
das Land Nordrhein-Westfalen
(LVerbO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GV. NRW. S. 657GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
v. 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), -
SGV. NRW. 2022 - zu bilden.
1
Allgemeines
Die Vorschriften über die Bildung der Landschaftsversammlung sind aus dem
Gesamtzusammenhang der Landschaftsverbandsordnung auszulegen. Eine entsprechende
Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung kommt daher
grundsätzlich nicht in Betracht.
2
Aufgabenverteilung
Die Verteilung der Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung.
Danach hat der Direktor des Landschaftsverbandes die Beschlüsse des
Landschaftsausschusses vorzubereiten und auszuführen, die bei der Bildung der
Landschaftsversammlung anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen
und die ihm vom Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss übertragenen
Verwaltungsaufgaben zu erledigen (§ 17 Abs. l LVerbO). Alle anderen Aufgaben
bei der Bildung der Landschaftsversammlung kommen bis zum Zusammentritt der neugewählten
Landschaftsversammlung dem Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss zu
(§ 11 LVerbO).
2.1
Der Direktor des Landschaftsverbandes hat hiernach im Besonderen
2.1.1aaj
auf den Zeitraum für die Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung hinzuweisen,
2.1.2
die Anzahl der von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mit Erststimmen
zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu er- ' mittein mitteln und den einzelnen
Mitgliedskörper- .. schatten schaften mitzuteilen,
, 2.1.3
die Reservelisten der Parteien und Wähler-; gruppen
entgegenzunehmen, nach Überprüfung zuzulassen und den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften unverzüglich zuzuleiten,
2.1.4
. die
Anzahl der aus den Reservelisten gewählten Mitglieder zu ermitteln,
2.1.5
das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften entgegenzunehmen und die
Prü.
fung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften
vorzubereiten sowie
2.1.6
das endgültige Ergebnis der Wahl öffentlich ' bekannt zu geben.
2.2
Der Landschaftsausschuß
Landschaftsausschuss
hat im Besonderen
2.2.1
die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den
Mitgliedskörperschaften zu prüfen und
2.2.2
das endgültige Ergebnis der Wahl festzustellen.
3
Zahl der Mitglieder
3.1
Der Direktor des Landschaftsverbandes ermittelt die Zahl der in jeder
Mitgliedskörperschaft mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder (§ 7 b Abs. 2
Satz l und 2 LVerbO) nach den Einwohnerzahlen, die bei den letzten allgemeinen
Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zugrunde zu legen waren.
Er teilt den Mitgliedskörperschaften diese Zahl mit.
3.2
Die Zahl der aus .den
Reservelisten zu wählenden Mitglieder bestimmt sich im Verhältnisausgleich nach
§ 7 b Abs. 4 LVerbO auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen
bei den letzten ') MBl. NW. 1984 S. 990.
2.8.84(1)
164.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.10.1984 - MBl. NW.Nr.71einscbl)
allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mit-gliedskörperschaften
erzielten gültigen Stimmen.
4
Aufstellung der Bewerber für die Reservelisten
4.1
§ 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO verpflichtet die Parteien und Wählergruppen zu
einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die
Reservelisten. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren
durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen muß muss die Aufstellung
in geheimer Abstimmung erfolgen (§ 17 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni
2002 (BGBl. I S. 2268).
4.2
Die Reservelisten können bereits vor den allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt
werden, da hierfür auch solche Bewerber in Betracht kommen, die auf
Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften benannt sind (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
4.3
Die zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen reichen bis zum
22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des
Landschaftsverbandes die Reservelisten zusammen mit den Unterlagen ein, die
eine Überprüfung erlauben, ob die in den Reservelisten benannten Bewerber in
einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO
geheim gewählt worden sind (§ 7 b Abs. 5 Satz l LVerbO).
4.4
Der Direktor des Landschaftsverbandes leitet spätestens nach Ablauf der
Einreichungsfrist je eine Ausfertigung der nach Überprüfung. zugelassenen Reservelisten
den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu (§ 7 b Abs. 5 Satz 2 LVerbO).
5
Zeltraum
Zeitraum der
Wahl
5.1
Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen innerhalb von sechs Wochen
nach ihrer Wahl die Mitglieder der Landschaftsversammlung (§ 7 b Abs. l Satz l
LVerbO). Sie können diesen Zeitraum, der durch die Einreichungsfrist für die
Reservelisten (22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen) und die
darauf folgende Zulassung durch den Direktor des Landschaftsverbandes begrenzt
wird (§ 7 b Abs. 5 Satz l und 2 LVerbO), bis zum letzten Tag der
Sechswochenfrist ausschöpfen. Da die Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften an einem Sonntag stattfinden, endet die Sechswochenfrist
nach § 7 b Abs. l Satz l LVerbO nicht an dem sechs Wochen später liegenden
Sonntag, sondern gemäß § 187 Abs. l, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB an dem
darauffolgenden Montag.
5.2
Der Direktor des Landschaftsverbandes weist die Mitgliedskörperschaften und die
für das Gebiet des Landschaftsverbandes zuständigen Landesleitungen der
Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der
Wahl hin.
6
Wahl der Mitglieder
6.1
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften gewählt.
6.2
Mit der Erststimme werden - in einer Listenwahl (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 LVerbO) -
die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für
jedes Mitglied ein Ersatzmitglied, das beim Ausscheiden des mit der Erststimme
gewählten Mitglieds nachrückt (§ 7 b Abs. 2 Satz 10 und Abs. 6 Satz l LVerbO),
gewählt. Verliert
ein Ersatzmitglied während der Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen oder
verstirbt es, ist der Nachfolger bei einem späteren Ausscheiden des mit der
Erststimme gewählten Mitgliedes aus der Reserveliste zu berufen, für welche das
mit der Erststimme gewählte Mitglied aufgestellt war.
6.3
Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur
Verfügung (§ 7 b Abs. l Satz 2 LVerbO). Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung
der Erststimme besteht bei der Zweitstimmenabgabe nicht. Diese eine
Zweitstimme kann entweder für eine der zugelassenen Reservelisten oder für
einen einzelnen Bewerber auf einer dieser Reservelisten abgegeben werden (§ 7 b
Abs. 3 Satz l LVerbO). Wird mit der Zweitstimme mehrheitlich
die Reserveliste gewählt, so richtet sich
die Reihenfolge der gewählten Bewerber nach der von der Partei oder
Wählergruppe aufgestellten Reserveliste. Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der
Reserveliste zu verändern und damit eine Personenauswahl zu treffen, erhält der
Wähler dadurch, daß dass er seine Zweitstimme statt für die
gesamte Liste (in diesem Fall erklärt er sich mit der vorgegebenen Reihenfolge
einverstanden) für einen einzelnen Bewerber der Liste abgibt. Dadurch kann er eine
Veränderung der Listenreihenfolge bewirken, soweit für den Bewerber seiner Wahl
mehr Stimmen abgegeben worden sind als für die Liste insgesamt und für andere
Bewerber. Für diesen Fall, aber auch nur für diesen, bestimmt § 7 b Abs. 3 Satz
2 LVerbO ausdrücklich, daß dass sich die Reihenfolge der Wahl aus der
Reserveliste nach der Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste
entfallenen Zweitstimmen richtet. Daß Dass die übrigen
Bewerber in der Reihenfolge der Liste folgen (§ 7 b Abs. 3 Satz 3 LVerbO),
entspricht' dem herkömmlichen Wesen der Liste und ist in
der Vorschrift ausdrücklich klargestellt.
6.4
Wählbar sind außer den Mitgliedern der Vertretungen die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden (§ 7 b
Abs. l Satz 3 LVerbO). Über die Reservelisten können mit der Zweitstimme auch
die bei den - letzten - vorangegangenen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften - nicht der kreisangehörigen Gemeinden - benannten
Bewerber gewählt werden (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
6.5
Die Zahl der Listenmandate der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenen
Mitglieder und der nach einem Verhältnisausgleich aus den Reservelisten gewählten
Mitglieder wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion-
berechnet (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 3 LVerbO).
7
Feststellung des Wahlergebnisses
7.1
Das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ist dem Direktor des
Landschaftsverbandes unverzüglich mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung sind die
Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl in
den einzelnen Mitgliedskörperschaften von Bedeutung sind.
7.2
-Der
Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vor. Er ermittelt die Anzahl der nach
§ 7 b Abs. 4 LVerbO aus den Reservelisten gewählten Mitglieder.
7.3
Der Landschaftsausschuß
Landschaftsausschuss
überprüft anhand der dem Direktor des Landschaftsverbandes von den
Mitgliedskörperschaften zugeleiteten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit der
Wahlen in den Mitgliedskörperschaften. Er stellt fest, wie viele Erststimmen für die einzelnen
Listen und wie viele' Zweitstimmen für die einzelnen
Reservelisten abgegeben worden sind sowie welche Mitglieder und
Ersatzmitglieder mit Erststimmen und welche Mitglieder aus den Reservelisten
mit Zweitstimmen gewählt sind.
7.4
Der Direktor des Landschaftsverbandes macht das Ergebnis unverzüglich
öffentlich bekannt.
8
Zusammentritt der Landschaftsversammlung
Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt die in § 8 Abs. l Satz l LVerbO
bestimmte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die Landschaftsversammlung
zusammentreten mußmuss.
9
Wahlprüfung
Ein formelles Wahlprüfungsverfahren ist in der Land-schaftsverbandsordnung
nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch der neugebildeten Landschaftsversammlung
überlassen, über die Gültigkeit ihrer Bildung zu beschließen und
erforderlichenfalls mit der Vorbereitung dieses Beschlusses den Landschaftsausschuß
Landschaftsausschuss
oder einen besonderen Ausschuß Ausschuss zu betrauen.
Dieser Runderlass ersetzt den Runderlass des
Innenministeriums vom 2.8.1984 - I B 1/20-14 (MBl. NRW. S. 990) - SMBl. NRW.
2022 -.
- MBl. NRW. 2003 S. 1522238. Ergänzung - SMBl. NW. -
(Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)
2. 1. 85 (1)