Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 1 vom 9.1.2003 Seite 1 bis 30
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-6 - 72.50.12
v. 19.11.2002
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt auf der
Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABI. Nr. L 160
vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG)
Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABI. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1), nach
Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Zuwendungen zu Maßnahmen zur Verringerung der Erosion auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die
Durchführung eines der nachfolgend näher bezeichneten Verfahren auf den
beantragten Flächen:
2.1
Erosionsmindernde Bodenbearbeitungs- und Bestellmaßnahmen auf Ackerflächen in
Verbindung mit einer weitgehenden Bodenbedeckung,
2.2
Einsaat mehrjähriger Grasarten auf (Teil-) Schlägen (auch Streifen) auf den
förderfähigen Ackerflächen des Betriebes.
3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die geförderten Flächen müssen sich in Gebieten befinden, die vom Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als besonders
erosionsgefährdete Gebiete anerkannt sind.
4.2
Die geförderten Flächen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der
Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und
jährlich im Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft angegeben werden.
4.3
Die Landwirtin / der Landwirt verpflichtet sich für die Dauer von mindestens
fünf Jahren, auf den nach diesem Programm geförderten Flächen ausschließlich
die nachfolgend aufgeführten Kulturen anzubauen und ackerbaulichen Maßnahmen
durchzuführen (soweit nicht im Einzelfall die Bewilligungsbehörde auf Antrag
eine Ausnahme zulässt):
4.3.1
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.1 im Rahmen der Fruchtfolge:
4.3.1.1
Rübenanbau mit Mulch- oder Direktsaatverfahren,
4.3.1.2
Maisanbau mit Mulch- oder Direktsaatverfahren,
4.3.1.3
Rapsanbau mit Mulch- oder Direktsaatverfahren ,
4.3.1.4
Kartoffelanbau
- mit vorheriger Zwischenfrucht sowie
- nachfolgender Zwischenfrucht, soweit eine Sommerung folgt,
4.3.1.5
Getreideanbau mit Mulch- oder Direktsaatverfahren (*1)
4.3.1.6
Leguminosenanbau mit Untersaaten oder mit Mulch- bzw. Direktsaatverfahren,
4.3.1.7
Anbau von Feldgras oder Kleegras.
4.3.2
Als Mulchsaat von Sommerungen sind folgende Verfahren zulässig:
a)
nach Zwischenfrüchten bzw. Untersaaten, die in eine Begrünung überführt wurden,
b) Strohmulchverfahren (incl Maisstroh bei CCM oder Körnermais) oder
c) wenn in Ausnahmefällen, z.B. durch Ausfallgetreide, eine flächendeckende
Begrünung über Winter sichergestellt ist.
Bei
allen Verfahren ist Voraussetzung, dass vor der Bestellung der Sommerung bzw.
bei b) und c) zwischen Ernte der vorangehenden Hauptfrucht und Bestellung der
Sommerung nicht gepflügt wird.
Als Mulchsaat von Winterungen sind Verfahren zulässig, in denen von der Ernte
der Vorfrucht bis einschließlich der Bestellung der Folgefrucht nur
nichtwendende Bodenbearbeitungsverfahren durchgeführt werden.
4.3.3
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.2 für 5 Jahre eine Einsaat mehrjähriger
Grasarten auf (Teil-) Schlägen und Streifen vorzunehmen und auf diesen Flächen:
4.3.3.1
den Aufwuchs nicht vor dem 15.6. eines Jahres zu mähen,
4.3.3.2
nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen weder Abwasser,
Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen, noch
vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder
untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a des Düngemittelgesetzes,
auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufzubringen,
4.3.3.3
keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
4.3.3.4
eine mechanische Bearbeitung nur insoweit vorzunehmen, soweit die Begrünung
hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
4.3.3.5
die Flächen weder selbst noch durch Dritte beweiden zu lassen.
4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2002/2003
jährlich:
5.4.1.1
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.1: 102 Euro je ha.
5.4.1.2
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.2 je ha mit mehrjährigen Grasarten
eingesäte Fläche:
Bis zu einer Ertragsmesszahl (EMZ) von 35 Punkten: 306 Euro je ha.
Darüber hinaus erhöht sich die Zuwendung für jeden weiteren EMZ-Punkt um
7,50 Euro je ha und Jahr bis zu einer maximalen Höhe von 715 Euro je ha und
Jahr.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
6.1.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und
Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das
Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des
Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und
in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung
der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen
wird.
6.1.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede Abweichung
vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten sowie jede
Änderung des Umfangs der geförderten Flächen, mit dem Antrag auf Auszahlung
(Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6.1.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
6.2
Zu- und Abgänge von Flächen
6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe
bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen
höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern
die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche
während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert
wird.
6.2.2
Die Bestimmung der Nr. 6.2.1 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin
/ der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat,
sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der
Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar
erweist.
Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen,
wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und
Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.
6.2.3
Im Falle der Nr. 6.2.1 und 6.2.2 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
6.3
Umwandlung von Verpflichtungen
Die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des
Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen
schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt
verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen erweitert werden und
die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist,
die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI
(Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die
Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten
Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils mit Beginn des nächstfolgenden
Verpflichtungsjahres wirksam.
6.4
Ausschluss von Doppelförderungen
6.4.1
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht für Flächen gewährt werden,
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates stillgelegt sind, es sei
denn, es handelt sich um den Anbau nachwachsender Rohstoffe. Sofern auf
förderfähigen Flächen nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, sind die unter
Nr. 4.3.1 und 4.3.2 aufgeführten Kulturen mit den jeweiligen Anbaumethoden im
Rahmen der Förderung zugrunde zu legen.
6.4.2
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen, die nach anderen Fördermaßnahmen auf
der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2078/92 oder der VO (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel
VI (Agrarumweltmaßnahmen) gefördert werden, ist – mit Ausnahme der Förderung
der Extensivierung des Ackerlandes, des Ökologischen Landbaus und der
Festmistwirtschaft im Rahmen der markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung – nicht zulässig.
6.5
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt
kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen
zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt
insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Fälle
höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin /
der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer
Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben
müssen.
6.6
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
6.6.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen
zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.
6.6.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
6.6.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
6.6.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
6.6.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
6.7
Sanktionen
6.7.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nicht anderes bestimmt ist.
6.7.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die
vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
6.7.3
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20
v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in
dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung
für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn
Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre
festgestellt werden.
6.7.4
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch
chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die
Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei
besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Bewilligungsbescheid in vollem
Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.
6.7.5
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und
rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld
festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes /
Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche
Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer
Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte
Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI
(Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind,
vorgenommen.
6.7.6
Im Falle falscher
Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin
/ der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI
(Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle
absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder
Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.
Der Zuwendungsbescheid
ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind
zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde
hat ggf. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.
7
Verfahren
7.1
Antragstellung
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren Dienstbezirk
der Betriebssitz liegt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 3 mit
dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die
einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt)
für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf
Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
vorgeschriebenen Produktionsweisen und Bewirtschaftungsauflagen eingehalten
wurden.
7.5
Durchführung der Kontrollen
7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand
der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen
– u. a. in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel
III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in
der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1
- 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der
Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr.
3508/92 in der jeweils gültigen Fassung.
8
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
worden sind.
9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt
am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom
31.8.2000 (SMBl. NRW. 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge,
die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum
weiter anzuwenden.
------------------------------------
*1)
Sollte ausnahmsweise eine nichtwendende Bodenbearbeitung in einzelnen Jahren
nicht möglich sein, ist dies bis zum 1.1. des Verpflichtungsjahres der
Bewilligungsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Prämienanspruch entfällt für das
betroffene Jahr für die betroffene Fläche.
- MBl. NRW. 2003 S. 14