Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 20.1.2004 Seite 69 bis 80
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.65 – 1/03 v. 11.12.2003
203310
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d.
Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.65 – 1/03
v. 11.12.2003
Nach § 4 des Tarifvertrages
über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, den
wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 203310) bekannt gegeben haben,
sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten
Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu
erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der
Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte)
mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der
maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2004 vom 23.10.2003
(BGBl. I S. 2103) vom 1. Januar 2004 an von bisher 189,80 € auf 191,70 €
monatlich, also um 1,00 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen
sich daher vom 1. Januar 2004 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4
Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist
daher vom 1. Januar 2004 an in folgender Fassung anzuwenden:
„Der Wert der
Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro
je qm
Nutzfläche
monatl.
1 ohne
ausreichende Gemein-
schaftseinrichtungen 6,44
2 mit
ausreichenden Gemein-
schaftseinrichtungen 7,14
3 mit eigenem Bad
oder Dusche 8,15
4 mit eigener
Toilette und
Bad oder Dusche 9,08
5 mit eigener
Kochnische, Toilette
und
Bad oder Dusche 9,67“.
In § 3 Abs. 4
Unterabs. 3 ist der Betrag „3,82 Euro“ durch den Betrag „3,86 Euro“ zu
ersetzen.
- MBl. NRW. 2004
S. 74