Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 44 vom 3.12.2004 Seite 1105 bis 1136
Satzung der „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 15.11.2004 -V 8-4460-64.1
71260
Satzung der
„Stiftung des Landes
Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“
Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 15.11.2004 -V 8-4460-64.1
Die „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" ist mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW -) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW. 7126) am 29. März 1974 entstanden.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
1
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für
Wohlfahrtspflege". In geeigneten Fällen kann auch die Kurzbezeichnung „Stiftung
Wohlfahrtspflege" verwendet werden.
2
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
3
Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
4
Die
Stiftung untersteht der Aufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums.
§ 2
Stiftungszweck
1
Ausschließlicher Zweck ist die Verwendung der ihr nach dem Spielbankgesetz
zufließenden Mittel. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist sie an
die Stiftung abzuführen (§ 4 Abs. 2 SpielbG NW). Außerdem kann der
Innenminister in der Tronc-Verordnung vorsehen, dass ein bestimmter Anteil des
Tronc-Aufkommens an die Stiftung abzuführen ist (§ 7 Abs. 2 SpielbG NW).
2
Die Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Stiftung untersagt.
§ 3
Organe der Stiftung
1
Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern (§ 12 Abs. 1 SpielbG NW).
2
Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die durch das für Soziales
zuständige Ministerium benannt werden.
§ 4
Stiftungsrat
1
Die vom Landtag aus seiner Mitte zu wählenden fünf Mitglieder bleiben Mitglied
des Stiftungsrates, bis der Präsident des Landtages der Stiftung die Wahl
anderer Personen als Mitglieder des Stiftungsrates anzeigt.
2
Die vom Innenministerium,
Finanzministerium und von dem für Soziales zuständigen Ministerium zu
benennenden Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung
andere Personen benannt werden.
3
Die von der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege benannten zwei Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates,
bis der Stiftung andere Personen benannt werden.
4
Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die
Amtsdauer entspricht der Wahlperiode des Landtags. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
5
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig. Die
Einzelheiten des Ersatzes ihrer notwendigen Auslagen regelt die Geschäftsordnung
des Stiftungsrates.
§ 5
Aufgaben des Stiftungsrates
1
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:
1. die Aufstellung von Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch das Spielbankgesetz festgelegt ist,
2. die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Einzelfall,
4. die Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
2
Zu der Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gehören insbesondere
1. die Feststellung des Haushaltsplanes.
2. die Beschlussfassung über den jährlichen Vergabeplan und Anordnung seiner Ausführung,
3. die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
3
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
4
Der Stiftungsrat kann die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes durch eine
„Allgemeine Geschäftsanweisung für den Stiftungsvorstand“ regeln.
§ 6
Beschlussfassung des Stiftungsrates
1
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung gemäß der
Geschäftsordnung eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
2
Beschlüsse über die Abwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie
der Entzug des Vertrauens bei Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit der
Mitglieder des Stiftungsrates. Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
3
Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.
4
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem
Stiftungsvorstand.
§ 7
Stiftungsvorstand
1
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben im Amt, bis das für Soziales
zuständige Ministerium der Stiftung an ihrer Stelle eine andere Person benennt.
2
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben von dem für Soziales zuständigen Ministerium unterstützt. Sie sollen
Angehörige der Landesregierung sein.
3
Sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes Angehörige der Landesregierung,
wird ihre Tätigkeit für die Stiftung so behandelt, als ob es sich um eine Aufgabenerfüllung
des Landes handele. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten und
Rechte aus der rechtlichen Stellung der Beamten einschließlich der
Unfallfürsorge. Sie erhalten für ihre Tätigkeit als Mitglieder des
Stiftungsvorstandes keine gesonderte Vergütung. Als Dienstvorgesetzter gilt das
vom für Soziales zuständigen Ministerium
benannte Mitglied des Stiftungsrates.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
1
Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in eigener
Verantwortung.
2
Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt
sie aus. Dabei ist er an Weisungen des Stiftungsrates gebunden.
§ 9
Vertretung der Stiftung
1
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann Vertretungsbefugnisse auf schriftlich zu bevollmächtigende
Stellvertreter übertragen.
2
Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung
nur verbindlich, wenn sie von beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder
einem von ihnen gemeinsam bevollmächtigten Stellvertreter abgegeben werden.
3
Rechtsgeschäfte über Gegenstände, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht
übersteigt, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes allein vornehmen.
§ 10
Verwendung der Mittel
1
Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der
Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts
sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit
Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für
Projekte zu Gunsten benachteiligter
Kinder, die über das übliche Regelungsangebot hinausgehen, zu verwenden.
2
Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3
Die Stiftung verfolgt mithin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
4
Die Grundsätze der Anlage von Stiftungsmitteln regeln die Richtlinien des
Stiftungsrates für die Verwendung der Mittel.
§ 11
Grundsätze der Mittelverwendung
1
Die Stiftungsmittel werden als zweckgebundene Zuschüsse oder als Darlehen für
freie gemeinnützige soziale Einrichtungen vergeben, wenn der Träger selbst der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes
Nordrhein-Westfalen angehört oder einem dieser Spitzenverbände angeschlossen
ist. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
oder ein einzelner dieser Spitzenverbände können Stiftungsmittel im Sinne von
Satz 1 auch für Projekte des Landesbehindertenrates oder seiner Mitglieder mit
deren Einverständnis beantragen.
2
Die Zuschüsse aus Stiftungsmitteln sollen die Handlungsmöglichkeiten des
Trägers erweitern. Sie sollen nicht die anderweitige Förderung aus Mitteln öffentlich-rechtlicher
Leistungsträger und den Einsatz von Eigenmitteln in angemessener Höhe
einschränken oder entbehrlich machen.
3
Bei der Verwendung der Stiftungsmittel soll ein vom Stiftungsrat zu
bestimmender Anteil der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel solchen
Vorhaben vorbehalten bleiben, die aus anderen öffentlichen Mitteln nicht oder
nur unzureichend gefördert werden können, weil sie eine Neuentwicklung
darstellen.
4
Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Mittelvergabe regeln die Richtlinien
des Stiftungsrates über die Verwendung der Mittel.
§ 12
Geschäftsstelle
1
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden in der Behörde des für
Soziales zuständigen Ministeriums unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit
der Stiftung erledigt. Das Schriftgut der Stiftung ist von dem der Behörde
getrennt zu halten.
2
Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die
Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.
§ 13
Mitwirkung der Bezirksregierungen
1
Die Stiftung kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Wunsch des
Stiftungsrates von den Bezirksregierungen unterstützt werden.
2
Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem für Soziales
zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Stiftungsrat durch einen
besonderen Runderlass.
§ 14
Haushaltsrecht der Stiftung
1
Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI. der Landeshaushaltsordnung
(LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397/SGV. NRW. 630) in der jeweils
geltenden Fassung.
2
Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 15
Haushaltsplan
1
Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat bis zum 15. Oktober des
vorhergehenden Jahres den Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr vorzulegen.
2
Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan rechtzeitig vor Beginn des
Haushaltsjahres fest.
3
Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich
zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen
enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan
dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden,
die zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung notwendig sind.
§ 16
Genehmigung des Haushaltsplans
1
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
für Soziales zuständigen Ministeriums.
2
Der Stiftungsvorstand hat den vom Stiftungsrat festgestellten Haushaltsplan dem
für Soziales zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des
Haushaltsjahres vorzulegen.
§ 17
Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung
1
Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung
aufzustellen.
2
Die Jahresrechnung ist von zwei Bediensteten der Landesregierung zu prüfen, die
den Haushaltsabteilungen des für Soziales zuständigen Ministeriums und des
Finanzministeriums angehören (Rechnungsprüfer). Die Rechnungsprüfer werden vom
Stiftungsrat auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministeriums bestimmt.
Der Vorschlag ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
3
Die Entlastung des Stiftungsvorstandes obliegt dem Stiftungsrat. Sie bedarf der
Genehmigung des für Soziales
zuständigen Ministeriums und des
Finanzministeriums.
§ 18
Bekanntmachungen
Das für Soziales zuständige Ministerium macht diese Satzung und ihre Änderungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Teil I - bekannt.
Diese Satzung ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Bekanntmachung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom
13.04.1977 - IV A 3 – 5446 - (MBl. NRW. 1977 S. 501) wird aufgehoben.
Düsseldorf, den 29.Oktober 2004
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
- MBl. NRW. 2004 S. 1133