Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 3.5.2005 Seite 543 bis 560
Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Der
Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung Nr. 15
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 18. April 2005
Briefwahlleitungen
Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 26 vom 28. Februar 2005 Folgendes bestimmt:
1. Aufsicht über die
Briefwahlleitungen
Die Aufsicht über die Briefwahlleitungen führt der
Wahlausschuss, der sie nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1
und 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestellt hat. Der
Wahlausschuss hat die Mitglieder der Briefwahlleitungen bei ihrer Berufung auf
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur
Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind ferner
über ihre Aufgaben zu unterrichten; hierbei soll das entsprechende Merkblatt
(Anlage 2a oder 2b) verwendet werden.
2. Beförderung der Wahlbriefe
Die Wahlbriefe werden an die auf dem Wahlbriefumschlag bezeichnete Stelle in
der Regel durch die Post befördert, es sei denn, der Wähler gibt den Wahlbrief
selbst beim Versicherungsträger ab.
3. Behandlung der
Wahlbriefe
Die zu erwartende große Zahl von Wahlbriefen lässt es
geboten erscheinen, darauf hinzuweisen, dass Wahlausschüsse und
Briefwahlleitungen mit der Behandlung der Wahlbriefe bereits vor dem Wahltag
beginnen können, soweit das die Vorschriften des § 45 Abs. 1
bis 4 SVWO vorsehen. Die Öffnung der Stimmzettelumschläge (§ 45
Abs. 5 SVWO) ist frühestens am Tag nach dem Wahltag zulässig.
Ist bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweis auf
Stimmzettelumschläge verzichtet worden (§ 42 Abs. 2 SVWO), darf die
Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den
Wahlbriefumschlägen erst nach dem Wahltag vorgenommen werden (§ 42
Abs. 3 SVWO).
4. Muster für
Vordrucke
Es wird empfohlen, folgende Muster zu verwenden:
a) Für
die Bestellung der Mitglieder der Briefwahlleitungen
Anlage
1a: Anschreiben über die
Bestellung zum Mitglied einer Briefwahlleitung
Anlage
1b: Empfangsbestätigung
b) Für
die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlleitungen
Anlage
2a: Merkblatt für die
Briefwahlleitungen -
zu verwenden in
den Fällen, in denen aufgrund von Wahlausweisen
gewählt
wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SVWO) sowie in den Fällen, in denen
besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als
Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 42 Abs. 1 SVWO)
Anlage 2b: Merkblatt
für die Briefwahlleitungen -
zu verwenden in den Fällen, in denen
besondere personenbezogene
Kennzeichnungen
auf den Wahlbriefumschlägen, - die verschlüsselt sind und deshalb den
Stimmzettelumschlag entbehrlich machen -, als Wahlausweise gelten (§ 33
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 SVWO)
c) Für
die Anträge auf Entschädigung nach § 9 SVWO
Das
Muster für den Antrag auf Entschädigung der Mitglieder der Briefwahlleitungen
und anderer Wahlhelfer wird der Bundeswahlbeauftragte – aufgrund einer
bevorstehenden Gesetzesänderung zu § 9 SVWO im Rahmen des
Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – zu gegebener Zeit gesondert bekannt geben.
Essen, den 18. April 2005
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
Schürmann
Anlage 1a
- MBl. NRW. 2005 S. 553