Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 21.6.2005 Seite 669 bis 696
Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband und den Regionalverband Ruhr RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2005 – 31 - 43.02.03 - 3 - 4165/05 (0) –
2022
Aufwandsentschädigungen
für den Landschaftsverband
und den Regionalverband Ruhr
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2005
– 31 - 43.02.03 - 3 - 4165/05 (0) –
Aufgrund des § 16 Abs. 6 Satz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657/SGV. NRW. 2022), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), ergehen folgende allgemeine Richtlinien über die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
1
Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach
§ 16 Abs. 1 bis 5 LVerbO zustehen, haben der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,
seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden, stellvertretende
Fraktionsvorsitzende bzw. ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied Anspruch auf
eine Aufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 6 LVerbO.
2.1
Als Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte
ich höchstens den 9-fachen Satz;
2.2
als Aufwandsentschädigung für nicht mehr als zwei Stellvertreter des
Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens den 6-fachen Satz;
2.3
als Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende halte ich höchstens den
6-fachen Satz;
2.4
als Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei
Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes
Fraktionsmitglied halte ich höchstens den 2-fachen Satz der
Aufwandsentschädigung für angemessen, die Mitgliedern der Landschaftsversammlung
nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung zu zahlen ist.
3
Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder Stellvertreter des Vorsitzenden
der Landschaftsversammlung, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder
stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine
Aufwandsentschädigung nach den Nummern 2.1 oder 2.2. Mehrere
Aufwandsentschädigungen, die nach diesen Vorschriften zulässig wären, dürfen
nicht nebeneinander gezahlt werden.
4
Diese allgemeinen Richtlinien gelten auf der Grundlage des § 12 Abs. 3
Satz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch
Art. 15 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 352), entsprechend für den
Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr, seine
Stellvertreter, Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied.
5
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 30. April 2005 in Kraft. Sie treten
mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der RdErl. v.
15.1.1995 - III A 1 - 10.10 3956/94 -
MBl. NRW. 1995, S. 282 - wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2005 S. 670