Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 4.10.2005 Seite 1143 bis 1158
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes – VV OBG - RdErl. d. Innenministeriums v. 31.8.2005 - 44 – 57.04.05 – 3/71-
2060
Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes – VV OBG -
RdErl. d.
Innenministeriums v. 31.8.2005
- 44 – 57.04.05 – 3/71-
Der Runderlass vom 4.9.1980 (SMBl. NRW. 2060) wird wie folgt geändert:
1
Nach der Überschrift „48.3 zu Absatz 3“ werden bei Nummer 48.31 folgende
Absätze eingefügt; der bisherige Text wird der dritte Absatz der Nummer 48.31.
„Maßnahmen zur
Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit; sie sollen
insbesondere zur Verhütung von Straßenverkehrsunfällen beitragen. Um dies zu
erreichen und um den gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten Vermutungen
über die Aufbesserung kommunaler Kassen entgegenzuwirken, gilt für die
Überwachung der angeordneten Geschwindigkeit Folgendes:
Neben der
Polizei sind nach § 48 Abs. 3 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und die Großen
kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger
Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – anders als die der Polizei - nur auf die
Überwachung an Gefahrenstellen.“
2
Die Nummer 48.34 erhält folgende Fassung:
„Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche
Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss.
Letzteres ist z.B. der Fall, wenn sich in unmittelbarer Nähe Schulen,
Spielplätze, Seniorenheime oder andere Objekte für ähnlich schutzbedürftige
Personen befinden. Geschwindigkeitsbeschränkende Zonen sind nur dann als
Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die vorgenannten Gründe hinzukommen.
Geschwindigkeitsbegrenzende
Strecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung
zum Lärmschutz angeordnet wird, weil bauliche Maßnahmen zur Abhilfe nicht in
Betracht kommen, durch die Geschwindigkeitsbeschränkung eine hörbare
Verringerung (d.h. um mindestens 3 dB (A) Pegeldifferenz) des Lärms zu
erreichen ist und die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 StVO gerechtfertigt ist.
Dient die
Messung dem Lärmschutz, ist durch Gutachten darzulegen, dass die o.g.
Pegeldifferenz an dem Messpunkt durch die Geschwindigkeitsreduzierung auch
erreicht wird. Bei der Messung sind die Ausführungen zu Nr. 1.2 bis 2.2, 2.41
und 2.5 der Anlage 1 zum RdErl. über die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei
vom 22.5.1996 (SMBl. NRW. 2055) zu beachten.
Insbesondere
können Geschwindigkeitskontrollen nicht die erforderlichen baulichen Maßnahmen
ersetzen (vgl. BVerwG NZV 1995, 165).
Die
Messstellen sowie Zeitpunkt und Dauer der Überwachung sind im Benehmen mit der
zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Auf Straßen im Sinne der Nummer
48.33 sind die stationären Messstellen der Kreisordnungsbehörde im Einvernehmen
mit der Bezirksregierung und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Beteiligung
der Unfallkommission festzulegen.
Von einer
genauen Bekanntgabe der Messstellen und Einsatzzeiten ist abzusehen, um die
allgemeine Präventivwirkung nicht zu beeinträchtigen.“
Die RdErl. v.
19.12.1997 (n.v.) – IV A 3-250/3 und 02.12.2003 (n.v.) – 44.3 – 2502/3 werden
aufgehoben.
- MBl. NRW. 2005 S. 1147