Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 22.2.2005 Seite 201 bis 232
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 65.1 – v. 25.1.2005
20330
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d.
Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 65.1 –
v. 25.1.2005
Nach § 4 des Tarifvertrages
über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974,
den wir mit dem Gem. RdErl. v. 16.3.1974 (SMBl. NW. 20330) bekannt gegeben
haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages
genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben
Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1
Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für
Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert
wird.
Der maßgebende
Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2005 vom 22.10.2004 (BGBl. I S.
2663) vom 1. Januar 2005 an von bisher 191,70 € auf 194,20 € monatlich, also um
1,30 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1.
Januar 2005 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages
genannten Beträge.
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist
daher vom 1. Januar 2005 an in folgender Fassung anzuwenden:
„Der Wert der
Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro je qm
Nutzfläche
monatl.
1 ohne
ausreichende Gemein-
schaftseinrichtungen 6,52
2 mit
ausreichenden Gemein-
schaftseinrichtungen 7,23
3 mit eigenem Bad
oder Dusche 8,26
4 mit eigener
Toilette und
Bad oder Dusche 9,20
5 mit eigener
Kochnische, Toilette
und
Bad oder Dusche 9,80“.
In § 3 Abs. 4
Unterabs. 3 ist der Betrag „3,86 Euro“ durch den Betrag „3,91 Euro“ zu
ersetzen.
- MBl. NRW. 2005
S. 202