Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 12 vom 5.4.2006 Seite 217 bis 226
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 8.3.2006 - Az.: 512 – 5390 -
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Richtlinien über die
Gewährung
von Zuwendungen für Selbstorganisationen von
Migrantinnen und Migranten
RdErl. d. Ministeriums
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration v. 8.3.2006
- Az.: 512 – 5390 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - die Arbeit der
Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten sowohl mit multikultureller
als auch mit ethnischer Ausrichtung.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten
Behörden entscheiden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung,
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Förderungsfähig ist der Betrieb von Einrichtungen (z.B. Zentren und
Freizeiträumen) von integrativ tätigen Migrantenorganisationen, in denen
soziale und kulturelle Aktivitäten stattfinden.
2.2
Förderungsfähig sind außerdem insbesondere
- integrationsfördernde Maßnahmen
- bildungsmotivierende Maßnahmen
- zielgruppenspezifische Maßnahmen zur Stärkung von
Migrantinnen und Migranten
- Maßnahmen zur Stärkung des Selbsthilfepotenzials
- Maßnahmen zur Vernetzung von Selbstorganisationen von
Migrantinnen und Migranten unterschiedlicher Herkunft
- Maßnahmen zur Kooperation mit örtlichen Regeleinrichtungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Partizipation von
Migrantinnen und Migranten in sozialen Bereichen.
- Maßnahmen, die zur interkulturellen Öffnung der
Migrantenselbstorganisationen und die der Regeldienste dienen.
- Maßnahmen, die die sozialräumlichen Ansätze auf kommunaler
und überregionaler Ebene stärken/ausbauen.
2.3
Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen auf eine Kommune,
überregional oder landesweit ausgerichtet sein.
2.4
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
durchgeführt werden.
2.5
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5.000
EUR beträgt.
2.6
Pro Haushaltsjahr kann entweder eine Zuwendung zu dem Betrieb von Einrichtungen
nach Nr. 2.1 oder eine Zuwendung zu den Maßnahmen nach Nr. 2.2 gewährt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Dachverbände und
Einzelorganisationen von Migrantinnen und Migranten, die Erfahrungen in der
Durchführung von Projekten haben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
4.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige
Ausgaben sind
- für Einrichtungen solche der Gruppen 511 und 517 bis 519 und 527 der
Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan, RdErl. d. Finanzministeriums v.
10.1.2000 - MBl. NRW. S. 366 - und
- für Maßnahmen solche der Gruppen 511 und 518 der o.a.
Zuordnungsrichtlinien und zusätzlich die anteilig auf das Projekt entfallenden
Personalausgaben einschließlich gesetzlicher und tariflicher
Arbeitgeberanteile.
4.5
Höhe der Zuwendung
Die
Landesförderung beträgt grundsätzlich bis zu 80
% der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten
Gesamtausgaben, maximal jedoch 25.000 EUR pro Haushaltsjahr.
5
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Anträge
sind nach dem Muster der Anlage 1 in
zweifacher Ausfertigung beim Versorgungsamt Düsseldorf zu stellen.
5.2
Bewilligungsverfahren
Das
Versorgungsamt Düsseldorf erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.
5.3
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.
5.4
Verwendungsnachweisverfahren
Das
Versorgungsamt Düsseldorf hat einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.
5.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht
in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind (Anlagen 4 bis 6).
6
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
Die aufgeführten Anlagen sind beim Versorgungsamt
Düsseldorf, Erkrather Str. 339, 40231 Düsseldorf (Tel.: 0211/4584607 – www.versorgungsamt-duesseldorf.nrw.de)
erhältlich.
- MBl.
NRW. 2006 S. 220