Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 18.7.2017 Seite 665 bis 694
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
7861
Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der einzelbetrieblichen Beratung
Runderlass
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II-B3 2572.03
Vom 28.
Juni 2017
Der Runderlass „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2016 (MBl. NRW. S. 464) wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Erfahrung“ die
Wörter „in den Themen der geplanten Module“ eingefügt.
b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Sofern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags für gemeldete
Beratungskräfte Unterlagen nicht vollständig waren oder die Qualifikation nicht
ausreichend nachgewiesen wurde, können die zugelassenen Beratungsorganisationen
durch Nachreichen entsprechender Unterlagen für diesen Personenkreis die
nachträgliche Zulassung beantragen.“
c) In Buchstabe g Satz 2 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „mindestens“ eingefügt und die Wörter „und "Cross Compliance" “ gestrichen.
2.
In Nummer 5.4 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den vom Beratungsunternehmen in
Rechnung gestellten Beratungskosten pro Beratungsmodul und beratenem Landwirt
prozentual mit 80 Prozent oder 100 Prozent des Nettowerts, wobei die in
Rechnung gestellten und förderfähigen Beratungskosten netto mindestens 250 Euro
betragen müssen und höchstens 1 500 Euro betragen dürfen.“
3.
Nummer 5.5 letzter Satz wird aufgehoben.
4.
Nummer 5.6.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
“Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat auf Informations- und
Kommunikationsmaterial (beispielsweise Broschüren und Flyern) und
gegebenenfalls auf Internetseiten zu erfolgen“.
5.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „5.“ durch die Angabe „15.“ ersetzt.
b) Die Sätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist bei der Bewilligungsbehörde mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. Die einzelne Beratung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums laut Beratungsvertrag abgeschlossen sein.“
6.
Der Nummer 6.2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen zur Projektförderung keine Anwendung findet.“
7.
In Nummer 6.3 Satz 10 wird die Angabe „14 Monate nach Abschluss des
Beratervertrages“ durch die Angabe „2 Monate nach Durchführung der Beratung“
ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 669