Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 7 vom 11.2.2005 Seite 149 bis 168
Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 27. November 2004
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 27.
November 2004 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.
NRW. S. 403) – SGV. NRW. 2122, zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641) –
folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen,
die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
4.1.2005 - Vers 35-00-1 (U 24) IV C 4 - genehmigt worden ist.
I.
Die Satzung der Westfälisch-Lippischen
Ärzteversorgung vom 29.9.2001 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
§ 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die
Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die
nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Erklärungen nach der
Satzung sind schriftlich und, soweit ausdrücklich nicht etwas anderes geregelt
ist, gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe abzugeben.
2
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
sind - vorbehaltlich der in § 41 getroffenen Übergangsregelungen - alle
Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die
1. im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes
Nordrhein-Westfalen eine ärztliche Tätigkeit ausüben oder,
2. falls sie dort keine ärztliche Tätigkeit ausüben, aber
zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen werden, am Tage vor ihrer Einberufung
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind diejenigen,
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft:
1. Das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben.
2. Beamte auf Lebenszeit oder Sanitätsoffiziere als
Berufssoldaten sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als
Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht
Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.
(3) Aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe scheiden aus,
Mitglieder, die:
1. der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht mehr angehören,
mit dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer
Westfalen-Lippe.
2. zu Beamten auf Lebenszeit oder Berufssoldaten ernannt
werden, mit dem Zeitpunkt der Ernennung. Endet das Beamtenverhältnis oder das
Dienstverhältnis als Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht
Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.
3. ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Eine
zusammenhängende Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung von weniger als
sechs Monaten führt nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe. Soweit der ärztliche Beruf deshalb nicht ausgeübt wird, weil
a. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2
oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen
Regelungen besteht oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes bestehen würde, wenn das betroffene Mitglied nicht
selbständig, sondern unselbständig tätig sein würde,
b. sich das Mitglied in der Zeit ab dem Tage der Geburt
bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats – bei Geburten nach dem 1.1.1992 bis
zur Vollendung des 36. Lebensmonats – seines Kindes ausschließlich dessen
Betreuung und Erziehung zugewandt hat,
c. das Mitglied arbeitslos im Sinne des
Sozialgesetzbuches III gemeldet ist,
d. das Mitglied wegen der Gewährung einer
Berufsunfähigkeitsrente seine ärztliche Tätigkeit eingestellt hat,
führt dies auch dann nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, wenn die Zeit von sechs Monaten überschritten wird. Als Kinder im Sinne von Buchstabe b. gelten die in § 15 Abs. 2 aufgeführten Kinder.
(4) Auf
Antrag werden Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe von der
Pflichtmitgliedschaft befreit, die
1.aufgrund eines Anstellungs- oder eines Dienstvertrages
Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben und mit Rücksicht
darauf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Endet der Anstellungs- oder
Dienstvertrag und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht
Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.
2. Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder
Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit sind. Endet das Beamtenverhältnis oder
das Dienstverhältnis als Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt,
besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.
Der Antrag
auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist innerhalb von sechs Monaten nach
Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen-Lippe zu stellen, wenn zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits vorgelegen haben,
sonst innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen. Die
Befreiung erfolgt entweder rückwirkend für die Zeit der Zugehörigkeit zur
Ärztekammer oder von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die
Befreiung eingetreten sind.
(5)
Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied
verstorben ist.
3
§ 7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Freiwillige Mitgliedschaft
(1)
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die
1. nach § 6
Abs. 2 Nr. 2 von der Mitgliedschaft ausgenommen oder
2. nach § 6
Abs. 4 Nr. 1 oder 2 befreit worden sind,
können innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen Lippe, ihre freiwillige Mitgliedschaft erklären.
(2) Wer zunächst Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe war und
1. nach § 6
Abs. 3 aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgeschieden oder
2. nach § 6
Abs. 4 Nr. 1 oder 2 von der Mitgliedschaft befreit worden ist,
kann innerhalb einer Frist von
sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Befreiung
von der Mitgliedschaft, seine freiwillige Mitgliedschaft erklären.
(3) Die
freiwillige Mitgliedschaft endet:
1. mit dem
Eintritt der Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,
2. durch
Kündigung des freiwilligen Mitgliedes,
3. durch
Kündigung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, die nur im Falle des
Zahlungsverzuges zulässig ist. Sie setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied
wegen eines Beitragsrückstandes gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung
innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss
auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hinweisen.
4. dem Ablauf
des Monats, in
dem das Mitglied verstorben ist.
(4) Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird
wirksam mit dem:
1. Eintritt
der in Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen,
2. Ablauf des
Monats, in dem die Kündigung nach Abs. 3 Nr. 2 oder 3 zugegangen ist.
4
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Leistungen
(1) Die
Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Kinderzuschuss,
5.
Überleitung der Versorgungsabgabe,
6.
Kapitalabfindung im Falle der Wiederheirat,
7.
Sterbegeld.
(2) Soweit die
Leistungen auf Antrag gewährt werden, ist dieser schriftlich zu stellen.
5
§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei der
Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nicht
berücksichtigt:
1. Die ersten drei Geschäftsjahre seit Beginn der
Mitgliedschaft sowie die während dieser Zeit erworbenen Steigerungszahlen. Dies
gilt auch für Fälle einer Überleitung oder Nachversicherung gemäß §18.
Versorgungsabgaben der ersten drei Geschäftsjahre, die erst nach Ablauf des
dritten Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden bei der Berechnung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, die ohne Berücksichtigung
der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht berücksichtigt.
6
§ 11 Abs. 3 Satz 8 erhält folgende Fassung:
Ist die
Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und besteht auch keine freiwillige
Mitgliedschaft, wird der Jahresbetrag der Rente nur aufgrund der in Satz 2 Nr.1
genannten Steigerungszahlen ermittelt.
7
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes
Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand
bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.
8
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Witwen- und Witwerrente gemäß § 14
Abs. 1 und 2 beträgt 60 v. H., die Waisenrente für jede Vollwaise 30 v. H. und
die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 v. H. der nachstehend unter Nr. 1 bis
Nr. 3 zu errechnenden Rente.
1. Bezog das
Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Altersrente gemäß § 9, so erfolgt die
Berechnung nach dieser Rente.
2. Bezog das
Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Berufsunfähigkeitsrente nach § 10, so ist
die Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen, die das Mitglied bezogen hätte,
wenn bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente für die Zurechnungszeit
nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 statt des 60. das 65. Lebensjahr zugrunde gelegt worden
wäre. Gleiches gilt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes noch keine
Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.
3. Ist die
Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und freiwillige Mitgliedschaft
nicht aufrechterhalten, wird die Rente nur aufgrund der tatsächlich erworbenen
Steigerungszahlen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 berechnet.
9
§ 18 erhält folgende Fassung:
§ 18
Überleitung von Versorgungsabgaben, Nachversicherung
(1) Endet die Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe und wird das Mitglied aufgrund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer anderen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, so werden
auf Antrag des Mitgliedes die in Abs. 4 aufgeführten Geldleistungen, die bisher
an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet worden sind, an die neue
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung übergeleitet. Voraussetzung für die
Überleitung ist, dass zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß Abs. 3
besteht. Mit der Überleitung erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes
gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Die Verpflichtung des Mitgliedes
zur Zahlung rückständiger Beiträge an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
bleibt davon unberührt.
(2) Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder
auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung waren und
dort ausgeschieden sind, weil sie durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit
Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geworden sind, können, soweit
zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß Abs. 3 besteht,
beantragen, dass die in Abs. 4 aufgeführten Geldleistungen, die bisher an die
andere Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet worden sind, zur
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übergeleitet werden. Als Folge der Überleitung
gelten die Mitglieder rückwirkend ab dem Beginn des Überleitungszeitraumes als Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
Die übergeleiteten Versorgungsabgaben werden so behandelt, als seien sie
während des Überleitungszeitraumes statt zur bisherigen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet worden.
(3) Überleitungsverträge werden vom Verwaltungsausschuss mit
Zustimmung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen.
Sie sind gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 bekannt zu geben.
(4) Die Überleitung erstreckt sich auf die vom Mitglied oder für
das Mitglied entrichteten Geldleistungen. Zu den Geldleistungen, die für das Mitglied
geleistet worden sind, gehören insbesondere
1. für das Mitglied geleistete
Nachversicherungsbeiträge einschließlich der Dynamisierungszuschläge gemäß §
181 Abs. 4 SGB VI,
2. Pflegeversicherungsbeiträge,
3. vom Arbeitsamt geleistete
Beiträge,
4. Beiträge für Wehr- und
Zivildienstleistungen sowie Wehr- und Eignungsübungen und
5. vom Bundesversicherungsamt für
den Mutterschaftsurlaub geleistete Beiträge.
Von der Überleitung ausgenommen sind die
1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus den
Geldleistungen gemäß Absatz 1 erwachsen sind.
2. Beiträge, die den Anwartschaften oder Renten zugrunde liegen,
die im Zuge einer Versorgungsausgleichentscheidung zulasten der Anwartschaften
des die Überleitung beantragenden Mitgliedes begründet worden sind. Sie werden
auf Antrag des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter Beachtung der Regelungen
des § 4 VAHRG zugunsten des ausgleichspflichtigen Mitgliedes an das
Versorgungswerk, bei dem das ausgleichspflichtige Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts
der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist, übergeleitet, sobald die Voraussetzungen des § 4 VAHRG
eingetreten sind. Der Antrag ist bei dem Versorgungswerk zu stellen, bei dem
der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 4
VAHRG Mitglied ist. Dieses ist für die Feststellung der Ansprüche aus § 4 VAHRG
zuständig.
3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die zulasten des
Mitgliedes vom abgebenden Versorgungswerk erhoben worden sind.
(5) Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied
1. in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der
aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 45. Lebensjahr bereits
vollendet hat;
2. in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als sechzig
Monate Beiträge entrichtet hat. Begann oder endete die
Mitgliedschaft während eines Monats, wird der Monat als voller Monat gerechnet;
gleiches gilt, wenn nicht für einen vollen Monat Beiträge entrichtet worden
sind. Sofern das Mitglied bei der abgebenden Versorgungseinrichtung nachversichert
worden ist oder zugunsten des Mitgliedes bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat, sind die
Nachversicherungs- oder Überleitungszeiten entsprechend zu berücksichtigen;
3. in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in der abgebenden
Versorgungseinrichtung endete, bei der abgebenden oder aufnehmenden
Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf Gewährung einer
Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.
Die Überleitung ist ferner
ausgeschlossen, sofern und solange Ansprüche des Mitgliedes gegen die
Versorgungseinrichtung gepfändet worden sind.
(6) Die Überleitung ist nicht
dadurch ausgeschlossen, dass
1. während der Zeit der Mitgliedschaft als Folge eines bereits
rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens
a. zu Lasten der Anwartschaften des die Überleitung beantragenden
Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung Anwartschaften zu Gunsten
eines oder einer Ausgleichsberechtigten bei der abgebenden oder einer anderen
Versorgungseinrichtung oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
begründet worden sind.
b. zu Gunsten des Mitgliedes Anwartschaften bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung begründet worden sind.
2. in dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des die Überleitung
beantragenden Mitgliedes in der abgebenden Versorgungseinrichtung endet, ein Ehescheidungsverfahren
anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(7) Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer
Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der
Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei einer der
beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen. Für die Fristwahrung wird auf den
Zugang des Antrages bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen abgestellt. Macht
das Mitglied innerhalb der zuvor genannten Frist von seinem Recht, die zu der
abgebenden Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen übergeleitet zu
bekommen, keinen Gebrauch, ist das Recht auf Überleitung dieser Geldleistungen
erloschen. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass das Mitglied später
Mitglied einer weiteren Versorgungseinrichtung wird.
(8) Mitglieder, die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
VI einen Antrag auf Nachversicherung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
gestellt haben und nachversichert werden, gelten rückwirkend ab dem Beginn der
Nachversicherungszeit als Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nimmt die
Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese so, als seien sie als
Versorgungsabgaben gemäß § 27 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden, für
die die Nachversicherung durchgeführt wird. Das Ruhen der Pflicht zur Leistung
von Versorgungsabgaben oder der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung
nicht entgegen. Hat das Mitglied während des Nachversicherungszeitraumes Versorgungsabgaben
zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet, und übersteigen diese zusammen
mit dem Nachversicherungsbeitrag den Höchstbeitrag gemäß § 22 Absatz 2, werden
die vom Mitglied geleisteten Versorgungsabgaben, in Höhe des den Höchstbeitrag
übersteigenden Teils dem Mitglied ohne Zinsen erstattet. Bei der Berechnung des
den Höchstbetrag übersteigenden Teils bleiben Dynamisierungszuschläge, die im
Zuge der Nachversicherung an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet
worden sind, außer Betracht. Nachversicherungsbeiträge sind keine
Kapitaleinzahlungen im Sinne des § 37 Abs. 2 der Satzung.
10
§ 20 Absatz 4 wird gestrichen.
11
§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind oder waren, findet Realteilung gemäß §
1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.
Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt, in dem zu Lasten des Anrechts des
ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein
Anrecht begründet wird. Realteilung findet auch statt, wenn der
ausgleichsberechtigte Ehegatte als Mitglied einer anderen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung angehört oder angehört hat, mit der die Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe einen Überleitungsvertrag gemäß § 18 Abs. 3 geschlossen hat.
12
§ 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Beamte
auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf
Zeit, die nicht gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe
in Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3.
13
§ 24 erhält folgende Fassung:
§
24
Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder
Freiwillige
Mitglieder im Sinne des § 7 leisten Versorgungsabgaben in Höhe der
Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3. Sie sind berechtigt, Versorgungsabgaben
bis zur Höchstgrenze gemäß § 22 Abs. 2 zu leisten. Nach Vollendung des 50.
Lebensjahres ist die Berechtigung nach Satz 2 auf maximal die Versorgungsabgabe
beschränkt, die zu zahlen ist, um die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
jährlich durchschnittlich erworbene Steigerungszahl zu erreichen. Satz 3 gilt
nicht für diejenigen Mitglieder, die vor dem 1.1.2005 das 50. Lebensjahr
vollendet hatten.
14
§ 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Ermittlung der im Geschäftsjahr insgesamt eingegangenen Versorgungsabgaben bleiben unberücksichtigt:
1. Überleitungs- und Nachversicherungsbeiträge der Vorjahre - § 18.
2. Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung - § 29.
3. Zahlungen zum Ausgleich der Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs - § 21 Abs. 4.
4. Versorgungsabgaben, die während eines Leistungsbezuges gemäß § 27 Abs. 4 entrichtet werden.
5. Entlassungsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3.
15
§ 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Mitglieder, die die Höchstabgabe gemäß § 22 Abs. 1
entrichten, sind darüber hinaus berechtigt, Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung
bis zur Höhe der Differenz zwischen dem 1,3-fachen der durchschnittlichen
Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres und dem für die Befreiung von
der Körperschaftssteuer zulässigen Betrag zu entrichten. Mitglieder, die
a. vor dem 31.12.2004 Abgaben zur freiwilligen
Zusatzversorgung entrichtet haben, oder
b. geltend machen können, von ihrem Arbeitgeber über die
Pflichtversorgungsabgabe hinaus weitere Beiträge für eine zusätzliche
Versorgung nur unter der Voraussetzung zu erhalten, dass diese in die
freiwillige Zusatzversorgung entrichtet werden,
sind von der Beschränkung des Satzes 1 ausgenommen.
16
§ 31 wird aufgehoben.
17
§ 41 erhält folgende Fassung:
§ 41
Übergangsregelung wegen der Aufhebung der Altersgrenze 45. Lebensjahr
(1) Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und vor dem 1.1.2005 aus der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer
anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden,
aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil
sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft
gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene
Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
1.
eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden
ist oder
2. die ärztliche Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ausgeübt wird.
Diejenigen, bei denen die Mitgliedschaft nach Satz 3
endet, können gemäß § 7 die freiwillige Mitgliedschaft erklären. Nehmen
diejenigen, deren Mitgliedschaft nach Satz 3 Nr. 2 endete, ihre ärztliche
Tätigkeit außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe, aber im
Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe wieder auf, können sie, sofern sie
nicht Pflichtmitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der
Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden sind, ihre Mitgliedschaft als
Pflichtmitgliedschaft zur Ärzteversorgung erklären mit der Folge, dass eine bis
dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft endet. Diese Erklärung ist
innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit, abzugeben.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45.
Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1.1.2005 aus der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden,
aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil
sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft
gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene
Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
1. eine
Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder
2. die
Bedingungen des § 6 Abs. 3 eintreten.
Diejenigen,
bei denen die Mitgliedschaft nach Satz 3 endet, können gemäß § 7 die
freiwillige Mitgliedschaft erklären. Nehmen diejenigen, deren Mitgliedschaft
nach Satz 3 Nr. 2 endete, ihre ärztliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des
Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe wieder auf, endet eine bis dahin
bestehende freiwillige Mitgliedschaft. Die Betroffenen können, sofern sie nicht
Pflichtmitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer
Westfalen-Lippe geworden sind, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft
zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erklären. Für Ärztinnen und Ärzte, die am
31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und nach dem 1.1.2005 gemäß § 6
Abs. 3 Nr. 1 aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausscheiden, gelten die
Sätze 4, 5 und 6 entsprechend. Die Erklärung gemäß Satz 6 ist innerhalb einer
Frist von 6 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der
ärztlichen Tätigkeit, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht
kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
(3) Ärztinnen
und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
1. vor dem 1.1.2005
von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6
Abs. 2 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6
Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung befreit
worden oder aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 3 in der bis
zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der
Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden,
solange der Grund für
a. die
Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder
b. das
Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe andauert.
Üben die
Betroffenen nach dem Fortfall des Grundes für die Ausnahme, für die Befreiung
oder für das Ausscheiden eine ärztliche Tätigkeit aus
a. im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe,
gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6.
b. im Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, können sie, wenn
sie
aa. nicht
Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und
bb. gegenüber
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße
Leistungen haben,
erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe fortzuführen. Die Erklärung ist
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des
Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben,
besteht kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
2. vor
dem 1.1.2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden
Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange
die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet
die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, und üben die Betroffenen eine
ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe aus, gelten für
die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45.
Lebensjahr vollendet hatten und
1. vor dem 1.1.2005
von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6
Abs. 2 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6
Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung befreit
worden oder aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 3 in der bis
zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der
Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden,
solange der Grund für
a. die
Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder
b. das
Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe andauert.
Nach Fortfall
des Grundes für die Ausnahme, die Befreiung oder das Ausscheiden können die
Betroffenen, wenn sie
a. eine ärztliche Tätigkeit ausüben,
b. nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und
c. gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen
Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben oder gemäß § 18 Abs. 8
nachversichert werden,
erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe fortzuführen. Die Erklärung ist
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des
Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben,
besteht kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
2. vor dem 1.1.2005 von der
Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 4
Nr. 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft
in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die
Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, können die Betroffenen, wenn
sie
a. eine
ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe ausüben und
b. gegenüber
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße
Leistungen haben,
erklären,
ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des
Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein
Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
(5) Deutsche Staatsangehörige,
die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und danach im Bereich der
Ärztekammer Westfalen-Lippe erstmals eine ärztliche Tätigkeit ausüben, sind von
der Mitgliedschaft ausgenommen.
(6)
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die vor dem 1.1.2005 wegen
Vollendens ihres 45. Lebensjahres von der Pflichtmitgliedschaft bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgenommen waren, bleiben auch nach dem
31.12.2004 von der Mitgliedschaft ausgenommen.
18
§ 42 erhält folgende Fassung:
§
42
In-Kraft-Treten
Diese Satzung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 19. Januar 1994 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
19
Ziffer 1.4 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung erhält folgende Fassung:
1.4 Für den
Fall der Überleitung oder Nachversicherung nach § 18 der Satzung können die für
vergangene Geschäftsjahre geleisteten Versorgungsabgaben, welche die für die
betreffenden Geschäftsjahre jeweils gültigen Höchstbeiträge nach § 22 Abs. 2 der
Satzung übersteigen, auf Antrag des Mitgliedes als Abgaben zur freiwilligen
Zusatzversorgung für das Jahr der Durchführung der Überleitung oder
Nachversicherung angenommen werden.
20
Ziffer 2.7 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung erhält folgende
Fassung:
2.7 Liegen die Voraussetzungen zum
Bezug der Altersrente vor, so ist auf Antrag anstelle der Zusatzrente eine
Kapitalabfindung zu zahlen. Der Antrag muss mindestens ein Jahr vor Fälligkeit
der Zusatzrente der Versorgungseinrichtung zugegangen sein. Die
Kapitalabfindung ist auf die Zusatzrente beschränkt, die aus Beiträgen zu
gewähren ist, die bis zum 31.12.2004 geleistet worden sind. Ein Antrag auf
Kapitalabfindung ist nicht mehr zulässig:
a. wenn der Bezug der Altersrente nach § 9 Abs. 3 der
Satzung hinausgeschoben wurde oder
b. wenn zu Lasten des Antragstellers ein
Versorgungsausgleichsverfahren betreffend die Anwartschaften und Renten aus der
freiwilligen Zusatzversorgung durchgeführt worden ist.
Die Höhe der
Kapitalabfindung entspricht dem angesammelten Deckungskapital. Bereits gezahlte
Zusatzrenten sind bei der Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung zu
berücksichtigen.
21
Ziffer 3.0 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung erhält folgende
Fassung:
3.0 Renten an
Hinterbliebene
3.1 Die Zahlung von Zusatzrenten an Hinterbliebene
richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 13 bis 16 und 20 der Satzung.
3.2 Ein
Sterbegeld wird nicht gewährt.
22
Ziffern 4.0, 4.1, 4.2 und 4.3 der Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung
werden aufgehoben.
II.
Diese
Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf,
den 4. Januar 2005
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S t u c k e
Die vorstehende
Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Münster, den
17. Januar 2005
Präsident der Ärztekammer
Westfalen-Lippe
Prof. Dr. med. Ingo F l e n k e r
- MBl. NRW. 2005 S. 150