Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 9 vom 9.4.2009 Seite 129 bis 150
Anerkennung der Gemeinde Reken als Erholungsort; Änderung der Grenzen des Erholungsgebietes Reken Vfg. d. Bezirksregierung Münster v. 27.2.2009
21281
Anerkennung
der Gemeinde Reken als Erholungsort;
Änderung der Grenzen des Erholungsgebietes Reken
Vfg. d. Bezirksregierung Münster v. 27.2.2009
Aufgrund des § 1 der Erholungsorteverordnung (EVO) vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428/SGV. NRW.21281) wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 29.5.1999 - 24.13 (Reken) der Gemeinde Reken die Artbezeichnung Erholungsort verliehen und die Erholungsgebietsgrenzen festgesetzt (veröffentlicht im MBl. NRW. S. 890).
Mit Verfügung vom 27.1.2009 - 24.4.6.2 hat die Bezirksregierung Münster der Verschiebung der Südgrenze des Erholungsgebietes der Gemeinde Reken in nördliche Richtung zugestimmt. Als Erholungsgebiet gilt nunmehr das Gebiet innerhalb der in der Anlage 1 und 2 textlich und zeichnerisch dargestellten Grenzen. Diese Darstellungen sind Bestandteile der Anerkennung als Erholungsort vom 29.5.1999.
- MBl. NRW. 2009 S. 130