Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 23 vom 30.6.2010 Seite 585 bis 600
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 57 Richtlinien) Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14 v. 15.6.2010
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Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse
(Art. 57 Richtlinien)
Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010)
RdErl d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14
v. 15.6.2010
1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rats vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005 S.1), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie den Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilisierung, Vermarktung und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Produkte sowie für Maßnahmen zur überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots.
Ziel ist es, die Effizienz bei der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Primärprodukte zu verbessern. Hierzu gehören die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten ebenso wie die Verbesserung der Holzmobilisierung, um für die Holz verarbeitenden Betriebe eine ausreichende Rohstoffversorgung zu organisieren.
1.1
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung sind
2.1
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, einschließlich der überbetrieblichen Zusammenfassung des
Angebots:
2.1.1
Erstmalige Anlage von Betriebsgebäuden, dauerhaft befestigten
Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holz- bzw. Biomassehöfen,
2.1.2
Investitionen in Anlagen und Behältnisse zur Sortierung, Trocknung, Maß- und
Gewichtsermittlung, Datenerfassung und -übertragung,
2.1.3
Investitionen zur Bearbeitung, Vorratshaltung, verkaufsfertigen Bereitstellung
und Vermarktung von Rohholz und der daraus erzeugten Produkte einfachster Art,
2.1.4
Investitionen zur Gewinnung, Bearbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher
Nebenprodukte mit Ausnahme von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
2.2
Entwicklung und Einführung (Demonstrationsprojekte) neuer Produkte, Verfahren
und Technologien im Zusammenhang mit Forsterzeugnissen:
2.2.1
Innovative Produkte
2.2.2
Verbesserung der Logistik, einschließlich entsprechender Arbeitsverfahren,
2.2.3
neue Techniken und Verfahren, einschließlich Maschinen,
2.2.4
Kleinstheizkraftwerke auf Holzbasis ( ≤
100 kW Gesamtleistung) zur Eigenversorgung,
2.2.5
innovative Holzschutzverfahren (Rohholz),
2.2.6
Techniken zur Verringerung von Emissionen von Einzelfeuerstätten (< 1 MW)
für die energetische Verwendung von naturbelassenem
Holz.
3
Zuwendungsempfänger sind
3.1
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer
land- und forstwirtschaftlicher Flächen und anerkannte Religionsgemeinschaften,
sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sowie
kommunale Waldbesitzer,
3.2
anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte
Zusammenschlüsse im Sinn des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz; anerkannte
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind ausschließlich Forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung
von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist),
3.3
Unternehmen, die an der stofflichen und energetischen Verarbeitung oder
Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind,
3.4
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen
sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu
mindestens 25 % in den Händen von Bund und Ländern befindet.
Es sind die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie sowie der Änderungsverordnungen einzuhalten (Richtlinie 80/723 EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen vom 25. Juni 1980, ABl. L 195 vom 29.7.1980 S. 35, geändert durch Art. 10 der Änderungsrichtlinie 2006/111/EG vom 16.11.2006, ABl. Nr. L318 S. 17 in der jeweils gültigen Fassung.)
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Beihilfe ist auf Kleinstunternehmen gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
vom 20.September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) (ABl. L 277
S.1 in der jeweils gültigen Fassung) beschränkt, die weniger als 10 Personen
beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2.000.000 Euro nicht
überschreitet.
Unternehmen im Sinne der Leitlinie der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.
4.2
Diese Richtlinie betrifft Maßnahmen, soweit sie in Nordrhein-Westfalen
realisiert werden.
4.3
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer
schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen
lassen, dass die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens
gesichert erscheinen und eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt. Bei
Maßnahmen über 50.000 Euro öffentlicher Ausgaben hat der Nachweis über die
Wirtschaftlichkeit in Form eines Investitionskonzepts und eines testierten
Wirtschaftsplans zu erfolgen.
4.4
Förderungsfähige Vorhaben müssen in längstens 3 Jahren durchgeführt sein.
Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung und gilt für die
förderfähigen Ausgaben. Die Dauer des Bewilligungszeitraums kann nicht
verlängert werden.
4.5
Eine Kofinanzierung aus anderen öffentlichen
Programmen ist ausgeschlossen.
4.6
Naturbelassene Hölzer aus der Landschaftspflege gelten als
„forstwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Sinn dieser Richtlinie.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung/Bagatellgrenze:
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch 600.000 Euro je Fördermaßnahme.
5.4.2
Bagatellgrenze: 2.000 Euro Fördersumme bei privaten Zuwendungsempfängern,
12.500 Euro Fördersumme bei kommunalen Zuwendungsempfängern.
5.5
Förderfähige Ausgaben
5.5.1
Förderfähig sind nur Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als
Rohstoff für die der industriellen Verarbeitung vorgelagerten
Prozesse.
Nicht förderfähig sind: Standard-Holzerntetechnik wie Rückefahrzeuge, Harvester, mobile Hacker und Spaltgeräte, mobile Sägewerke mit manuellem Vorschub sowie Kleinstgeräte wie Motorsägen.
5.5.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Grunderwerbs- und Nebenkosten sowie
Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb des Projektes.
5.5.3
Ausgaben für die Vorplanung können nicht gefördert werden. Ausgaben für die
Begutachtung gemäß 7.1.2 sind förderfähig.
5.5.4
Bei Maßnahmen nach 2.2.4 ist eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) in der jeweils gültigen Fassung
ausgeschlossen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2
Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde möglich. Eine schriftliche Übernahmeerklärung der im
Bewilligungsverfahren genannten Verpflichtungen ist durch den Erwerber
abzugeben.
6.3
Soweit die Zuwendung oder der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100.000
Euro beträgt, sind bei Beschaffungen mindestens drei Vergleichsangebote
einzuholen.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden
ist,
6.4.1
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuzulassen, so dass zuverlässig
geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung
eingehalten werden. Bei Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem
Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene
Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen
sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen
notwendigen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
6.4.2
dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu
statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen
Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
6.4.3
notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung
zu stellen,
6.4.4
dass das Fördervorhaben und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis
aller Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen
Raum eine Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.
7
Verfahren und Kontrolle
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu
stellen.
7.1.2
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW kann vor einer Entscheidung über Anträge
die Energieagentur des Landes NRW sowie andere sachkundige Personen und
Einrichtungen beratend hinzuziehen. Hieraus eventuell entstehende Kosten trägt der
Zuwendungsempfänger.
7.1.3
Die zu verwendenden Anlagen und Vordrucke sind auf der Internetseite des
Landesbetriebs Wald und Holz NRW abzurufen (www.wald-und-holz.nrw.de).
7.2
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
7.3
Nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörde wird
die Zuwendung auf Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers durch die
EG-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragtem ausgezahlt.
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungs-Teilbeträgen erfolgt ausschließlich auf Grund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip).
7.4
Im Übrigen gelten die EU-spezifischen Nebenbestimmungen, die im
Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind.
Im Bewilligungsbescheid ist durch Nebenbestimmung u.a. zu fordern, dass in Veröffentlichungen zu geförderten Maßnahmen auf die Förderung durch die Europäische Union (gemäß Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23.12.2006 S.15, und durch das Land hingewiesen wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 S.1 in der jeweils gültigen Fassung) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit durch diese Richtlinie nichts Anderes bestimmt wird.
7.5
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu
führen.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1.7.2010 in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2010 S. 586