Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 27 vom 9.11.2011 Seite 391 bis 400
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 21.9.2011
II.
Festlegung der Rohbauwerte und des
Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 –
v. 21.9.2011
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 339), wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der
Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme
auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen
Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das
Jahr 2012 beträgt € 73,00.
3
Diese Bekanntmachung
gilt ab dem 1.1.2012. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 1. Dezember
2010 (MBl. NRW. S. 836) nicht mehr anzuwenden.
- MBl. NRW. 2011 S. 395