Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – IV B 3 – 71 – 65 vom 4. November 2015
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Richtlinien
über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk – IV B 3 – 71 – 65
vom 4. November 2015
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt Handwerksmeistern und -meisterinnen nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der EFRE-Rahmenrichtlinie eine einmalige Zuwendung (Meistergründungsprämie), um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz zu erleichtern.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Zuwendung.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen
Existenz durch Handwerksmeister und –meisterinnen.
2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die
mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen
mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz
(tätige Beteiligung).
2.3
Die Zuwendung kann dem Antragsteller / der Antragstellerin nur einmal gewährt
werden.
3
Zuwendungsempfänger
Handwerksmeister und –meisterinnen gemäß dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn ein Gründungskonzept vorgelegt wird, in dem dargelegt ist, dass
4.1.1
im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung ein/e oder mehrere
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
(Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) für
insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt werden. Die Voraussetzung ist für 12
Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz neu eingerichtet und besetzt wird. Es
wird ein Ausbildungsvertrag anerkannt. Mindestens einer der geforderten
Arbeitsplätze muss spätestens ein Jahr nach Auszahlung der Zuwendung geschaffen
und besetzt werden.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt,
4.1.2
im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12
Monate erhalten und besetzt bleiben. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger
als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen
sinngemäß anzuwenden.
4.2
Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für
Investitionen und Betriebsmittel, ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn,
müssen mindestens 15.000 EUR betragen. Barausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
4.3
Das Gründungskonzept muss den in Anlage 1 genannten Mindestvoraussetzungen
entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über die Durchführung einer
Existenzgründungsberatung mit positivem Votum durch die zuständige
Handwerkskammer erbracht werden.
4.4
Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gesamtfinanzierung des
Vorhabens gesichert ist. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist dazu eine
Bestätigung der Hausbank vorzulegen.
4.5
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Das Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden, kann die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gem. Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. Nr. 4.3 der EFRE-Rahmenrichtlinie erteilen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Höhe des Zuschusses
7.500 EUR
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Auflösende Bedingung
Die Gewährung der Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Zuwendungsvoraussetzungen unter Nummer 4.1 und 4.2 entsprechend Nummer 7.2.3 nachgewiesen werden.
6.2
De-minimis-Regelung
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 200.000 EUR, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
6.3
Rückforderung
Gemäß § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss die Zuwendung i.d.R. mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Nummer 4.1.1 bzw. 4.1.2 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden.
7
Verfahrensvorschriften
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag muss
vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 dieser
Richtlinie bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht werden. In einem
persönlichen Gespräch prüft und beurteilt die Handwerkskammer das Gründungskonzept
im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz.
7.1.2
Die
Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung
gegeben sind und erstellt ein Fördervotum.
7.2
Bewilligungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren
7.2.1
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land bewilligt und auszahlt.
7.2.2
Auszahlung
Der Zuwendungsbetrag wird ausgezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz nachgewiesen wird sowie durch Vorlage von Originalbelegen und Kontoauszügen förderfähige Ausgaben, ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn, in Höhe von mindestens 15.000 € nachgewiesen werden. Berücksichtigt werden nur Ausgaben, die nach Bewilligung bzw. nach dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn getätigt werden.
7.2.3
Nachweisverfahren
Neben den unter 7.2.2 geforderten Nachweisen der förderfähigen Ausgaben muss die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer die unter Nummer 4.1.1 bzw. 4.1.2 geforderte Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze und ggfs. des Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate oder einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Zuwendung gegenüber der LGH nachweisen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
8
Laufzeit
Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Januar 2016 gestellt, aber nicht bewilligt worden sind. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
-MBl. NRW. 2015 S. 727