Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502
Information über Änderungen bei der Bekanntgabe von Gewerbesteuermessbescheiden Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
II.
Information über Änderungen bei der Bekanntgabe von
Gewerbesteuermessbescheiden
Bekanntmachung des Ministeriums der
Finanzen
Vom 20. August 2018
1
Ausgangslage
Nach dem geltenden Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern ist die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. Hierzu werden
a) die Gewerbesteuermessbescheide den Kommunen zur Bekanntgabe zugeleitet
bzw. alternativ im Rahmen der Datenübermittlung zur Gewerbesteuer zu jedem Steuerfall
b) die Daten der Messbetragsfestsetzung in strukturierter Form (Satzarten 50xx)
c) die Druckdaten zum Gewerbesteuermessbescheid (Satzarten 61xx )
übermittelt.
2
Änderungen
Mit dem in den Landtag eingebrachten „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften“ soll sich die Rechtslage ab dem 1. Januar 2019 ändern.
Ab diesem Zeitpunkt werden Gewerbesteuermessbescheide ausschließlich durch die Finanzverwaltung bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe durch die Kommune ist dann nicht mehr zulässig. Für die Kommunen bedeutet das eine große Entlastung, da sie künftig nur noch ihren eigenen Gewerbesteuerbescheid und nicht mehr zusätzlich den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts bekanntzugeben brauchen.
Unabhängig davon werden die Kommunen weiterhin über den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids informiert, denn sie benötigen diese Informationen als Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer:
a) Nicht an der Datenübermittlung beteiligte Kommunen erhalten an Stelle des Messbescheids künftig eine „Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag“. Diese Mitteilung ist eine Abschrift des Messbescheids und für die Kommune selbst bestimmt (und nicht dem Gewerbesteuerbescheid beizufügen).
b) Für die an der Datenübermittlung beteiligten Kommunen entfallen die Satzarten 61xx. Alle anderen Satzarten 50xx werden auch künftig geliefert; in diesen Satzarten sind die für die Kommune notwendigen Informationen, wie z.B. das Versanddatum des Bescheides, die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags, etc. enthalten. Da die Satzarten 50xx unverändert bleiben und lediglich die Satzarten 61xx entfallen, wird es zur Umstellung des Verfahrens keine Testlieferung an die Gemeinden geben. Die zeitliche Abfolge der Datenübermittlung bleibt unverändert bestehen.
3
Termine
Um eine rechtssichere Bekanntgabe der Gewerbesteuermessbescheide zu gewährleisten, muss die bisherige Form der Übermittlung an die Kommunen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung auslaufen.
Es ist beabsichtigt, ab Mitte November den Kommunen
a) an Stelle der Gewerbesteuermessbescheide die Mitteilungen über den Gewerbesteuermessbetrag zuzuleiten;
b) im Rahmen der Datenübermittlung die Satzarten 61xx nicht mehr zu übermitteln.
Gewerbesteuermessbescheide, die das Finanzamt vor dem Umstellungstermin an die Kommune übersandt hat, sind durch die Kommune spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bekanntzugeben. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht versandte Gewerbesteuermessbescheide sind dem zuständigen Finanzamt zurück zu senden.
Damit eine störungsfreie Entwicklung der Programmerweiterungen seitens der Finanzverwaltung sichergestellt werden kann, werden bis Ende 2018 keine neuen Kommunen in das Verfahren für die elektronische Datenübermittlung mehr aufgenommen.
Bei noch bestehenden Fragen können Sie sich per Mail an BekanntgabeGewStMB@fv.nrw.de wenden.
- MBl. NRW. 2018 S. 500