Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 32 vom 11.11.2021 Seite 813 bis 830
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung digitaler Medienbestände und des Ausbaus der digitalen Infrastruktur in Öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen (RL REACT-EU)
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Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
digitaler Medienbestände und des Ausbaus der digitalen Infrastruktur
in Öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen
(RL REACT-EU)
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 18. Oktober 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30);
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung; sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 10. Juni 2020 (MBI. NRW. S. 309);
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) am 2. über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;
- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie vom 14.10.2020 – EFRE RRL)
gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für Öffentliche Bibliotheken. Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das Operationelle Programm (OP) EFRE NRW 2014-2020, Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.
1.2
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Förderprogramms Zuwendungen für Öffentliche Bibliotheken mit dem Ziel, eine leistungsfähige und zukunftsfähige Infrastruktur für nutzerfreundliche digitale Dienstleistungen und Angebote zur Stärkung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz herzustellen und bestehende eLending-Angebote zu aktualisieren und auszubauen, dies auch insbesondere im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Antragseingang.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen in die digitale Infrastruktur Öffentlicher Bibliotheken, sofern keine Baugenehmigung notwendig ist, sowie Maßnahmen zum Ausbau digitaler Bibliotheksbestände. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für folgende Vorhaben oder Förderbereiche:
2.1
eLending-Angebote
Förderfähig ist die Anschaffung von eMedien für die Aktualisierung und Ausweitung des bestehenden sowie die Schaffung eines neuen eLending-Angebots von Bibliotheken. Es werden Lizenzen von eMedien (eBook, ePaper, eHörbücher) gefördert.
2.2
Aufbau und Verbesserung der Netzwerktechnik in Bibliotheksgebäuden
Förderfähig ist die Verkabelung für den Einsatz von Netzwerktechnik sowie hiermit verbundene notwendige Arbeiten und Anschaffungen (Montage und Inbetriebnahme von Kabeln, Leerrohren und notwendigen Netzwerkinfrastruktur-Geräten sowie die Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes gemäß DIN 276). Bei der Planung und Montage der Netzwerkinfrastruktur-Geräte ist eine auf Sternverkabelung basierende Netzwerk-Topologie anzustreben.
2.3
WLAN im Bibliotheksgebäude
Förderfähig ist die Anschaffung, Planung und Montage von notwendigen Netzwerkinfrastruktur-Geräten zur flächendeckenden WLAN-Ausleuchtung in Bibliotheksgebäuden. Der Internetzugang über WLAN ist vom Träger der jeweiligen Bibliothek entgeltfrei bereit zu stellen.
Die Förderung von WLAN setzt eine professionelle Ausleuchtung der öffentlich zugänglichen Bibliotheksräume und eine darauf basierende technische Ausstattung voraus. Bei der Übergabe des flächendeckenden WLAN ist ein Messprotokoll über die Flächenausleuchtung zu erstellen.
WLAN im Außenbereich von Bibliotheken wird nicht gefördert.
2.4
Technische Ausstattung der Bibliothek
Förderfähig sind Neuanschaffungen von RFID, Selbstverbuchungsanlagen sowie notwendige Technik zur Erweiterung der Öffnungszeiten (zum Beispiel automatische Türöffnungssysteme für Öffnungszeiten ohne Personal, Überwachungskameras). Ersatzbeschaffungen sind unter der Maßgabe möglich, dass die IT-Infrastruktur gemäß Punkt 2.2 vorhanden ist beziehungsweise im Rahmen dieses Programms erneuert wird.
2.5
Wartung und Betrieb
Zusätzliche Sachausgaben für eine spätere Wartung und den Betrieb der dann angeschafften Hard-und Software sind nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die Zuwendungsempfänger.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
a) Städte und Gemeinden, die Träger von Öffentlichen Bibliotheken sind, sowie andere Träger von Öffentlichen Bibliotheken, sofern die Bibliothek die Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß den Fördergrundsätzen für Öffentliche Bibliotheken des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt:
b) Eine Öffentliche Bibliothek in einer Kommune mit bis zu 100 000 Einwohnern ist förderfähig, wenn
aa) hauptamtliches fachliches Personal (Dipl.-Bibliothekar-/in oder vergleichbarer Abschluss Bachelor/Master) mit mindestens 0,5 Stellenanteilen beschäftigt ist
bb) sie für mindestens 20 Stunden pro Woche in der Hauptstelle geöffnet hat,
cc) ausreichende funktionsgerechte Räumlichkeiten vorhanden sind,
dd) ein kontinuierlich aktualisierter Medienbestand von mindestens 10 000 Medieneinheiten vorhanden ist,
ee) EDV-Ausstattung (zum Beispiel für Mitarbeitende und Kunden, integriertes Bibliotheksmanagementsystem) vorhanden ist,
ff) ein öffentlicher Internet-Zugang vorhanden ist und
gg) ein interner Internet-Zugang und E-Mail-Anschluss vorhanden ist.
c) Eine Öffentliche Bibliothek in einer Kommune mit mehr als 100 000 Einwohnern ist förderfähig, wenn sie
aa) die Kriterien für eine Bibliothek in einer Kommune mit bis zu 100 000 Einwohnern (mit Ausnahme der Öffnungszeiten und der Ausstattung mithauptamtlichem fachlichen Personal) erfüllt,
bb) für mindestens 35 Stunden pro Woche in der Hauptstelle geöffnet ist,
cc) über eine angemessene Ausstattung mit hauptamtlichem fachlichen Personal (Diplom-Bibliothekar-/in oder vergleichbarer Abschluss Bachelor/Master), mindestens drei Stellen verfügt,
dd) zur Ausbildung von Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste befähigt ist,
ee) überörtliche bibliothekarische Funktion wahrnimmt und
ff) über ausgebaute Informationsdienste verfügt.
Grundsätzlich wird in einer Kommune nur eine, und zwar die leistungsfähigste Bibliothek gefördert. Die Festlegung erfolgt anhand der Fördergrundsätze und der Auswertung der Deutschen Bibliotheksstatistik.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Art der zu beschaffenden Systeme
Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sollen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.
4.2.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Zweckbindungsfrist
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 (technische Ausstattung der Bibliothek) gilt eine Zweckbindungsfrist von vier Jahren.
4.2.2
Anträge von Bibliotheksverbünden
Die Beschaffung von Lizenzen für eLending-Angebote für Bibliotheksverbünde ist als Kooperationsantrag zu stellen. Der Verbund bestimmt eine Bibliothek, die für alle am Verbund teilnehmenden Bibliotheken die Antragsstellung übernimmt. Für die Weiterleitung der Fördermittel ist der von der Bezirksregierung Düsseldorf festgelegte Musterweiterleitungsvertrag zu verwenden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Hierbei handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung erfolgt auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung.
5.3
Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Ein gegebenenfalls verbleibender Eigenanteil ist aus Eigenmitteln zu erbringen.
Für Maßnahmen nach 2.1 (eLending) beträgt die Höchstförderung bei Anträgen von Bibliotheken, die keinem Verbund angehören, sowie bei Anträgen von bestehenden Bibliotheksverbünden mit bis zu fünf Verbundbibliotheken maximal 50 000 Euro je Antrag. Bei Anträgen von bestehenden Bibliotheksverbünden mit sechs und mehr Verbundbibliotheken beträgt die Höchstförderung 10 000 Euro pro Bibliothek. Pro Bibliothek, die keinem Verbund angehört, sowie pro bestehendem Bibliotheksverbund kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Netzwerktechnik), Nummer 2.3 (WLAN) und Nummer 2.4 (Technische Ausstattung) kann pro Bibliotheksträger insgesamt nur ein Antrag gestellt werden. Die geplanten Vorhaben sind für jeden Standort und jede Maßnahme nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 im Antrag als Teilprojekt einzeln aufzuführen. Der Mindestförderbetrag beträgt je Antrag 20 000 Euro. In Kommunen bis 100 000 Einwohner gilt ein Höchstförderbetrag je Antrag von 100 000 Euro, in Kommunen über 100 000 Einwohner ein Höchstförderbetrag je Antrag von 200 000 Euro.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) 2020/2221 haben die Begünstigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Das Merkblatt für Information und Kommunikation über geförderte Vorhaben durch das OP-EFRE NRW 2014 – 2020 ist auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 31. Dezember 2021 schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dez. 48 – Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Der Durchführungszeitraum für Vorhaben endet spätestens am 31. Dezember 2022. Der Bewilligungszeitraum endet am 31. März 2023.
7.2
Ausgabenerstattungsprinzip
Die Zuwendung darf gemäß Nummer 1.3.1 ANBest-EFRE nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß dem Zuwendungsbescheid getätigt wurden und nachgewiesen werden können (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Anforderung erfolgt in Form eines Mittelabrufs.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 817