Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 53 vom 18.10.2002 Seite 1045 bis 1070
Hinweis auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 10. 2002 55/17-21.12
2010
Hinweis
auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts
RdErl. d.
Innenministeriums v. 2. 10. 2002
55/17-21.12
Am 1. Juli 2002
ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) in Kraft
getreten.
Durch das
Zustellungsreformgesetz werden die Zivilprozessordnung (ZPO), das
Verwaltungs-zustellungsgesetz (VwZG) sowie andere Rechtsvorschriften geändert und
ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, das Verfahren bei förmlicher Zustellung zu
vereinfachen und den gewandelten Lebensverhältnissen anzupassen.
Nach § 1 des
Landeszustellungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (SGV. NRW. 2010) finden die
Vorschriften der §§ 2 bis 15 VwZG in seiner jeweiligen Fassung auf das
Zustellungsverfahren der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anwendung.
Für die
Zustellungsverfahren der vorgenannten Behörden sind besonders die Änderungen
von Bedeutung, die sich auf die Ersatzzustellung im Rahmen der Zustellung durch
die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) beziehen. Hervorzuheben sind
folgende Neuregelungen, die sich aus der Verweisung in § 3 Abs. 3 VwZG auf die
neuen §§ 177 bis 181 ZPO ergeben:
1
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
1.1
In der Wohnung des Zustellungsadressaten ist die Ersatzzustellung nicht nur an
einen erwachsenen Familienangehörigen oder eine in der Familie beschäftigte
Person, sondern auch an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner zulässig (§ 178
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Möglichkeit der Ersatzzustellung an den in dem selben
Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter ist entfallen.
1.2
Die Unterscheidung zwischen der Ersatzzustellung an einen Gewerbetreibenden, an
einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder an juristische Personen
ist aufgegeben worden. In allen Fällen, in denen ein Zustellungsadressat einen
Geschäftsraum unterhält, kann in diesem Raum einer dort beschäftigten Person
das Schriftstück zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
1.3
In einer Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel einem Altenheim, einem
Krankenhaus oder einer Kaserne) kann im Rahmen der Ersatzzustellung dem Leiter
der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden (§ 178
Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
2
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Neu
ist die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in
einen zu der Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in
eine ähnliche, den Räumlichkeiten des Adressaten zuzuordnende Vorrichtung
(beispielsweise Einwurfschlitz einer Eingangstür), wenn eine Ersatzzustellung
in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten nicht
ausführbar ist (§ 180 ZPO).
3
Ersatzzustellung durch Niederlegung
3.1
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist erst dann zulässig, wenn die Ersatzzustellung
durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten (§ 180 ZPO) oder in
Gemeinschafts-einrichtungen (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht ausführbar ist (§
181 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3.2
Die Niederlegung hat auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
der Ort der Zustellung liegt, oder an diesem Ort, wenn die Post mit der
Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür
bestimmten Stelle zu erfolgen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Niederlegung bei
dem „Gemeindevorsteher“ oder dem „Polizeivorsteher“ des Zustellungsortes ist
nicht mehr vorgesehen.
3.3
Die Mitteilung über die Niederlegung ist in der bei gewöhnlichen Briefen
üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der
Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3.4
Abweichend vom früheren Recht gilt das Schriftstück mit der Abgabe der
schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt (§ 181 Abs. 1
Satz 3 ZPO). Damit berühren Fehler bei der Niederlegung die Wirksamkeit der
Zustellung nicht.
Soweit die neuen
gesetzlichen Regelungen Änderungen des Zustellungsverfahrens bewirken, sind die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landeszustellungsgesetz vom 4. 12. 1957 (SMBl. NRW. 2010) nicht mehr maßgebend.
Vordrucke für
Zustellungsverfahren nach dem geänderten Verwaltungszustellungsgesetz sind
bisher nicht eingeführt worden. Das neue Zustellungsrecht enthält keine
diesbezügliche Regelung. Insbesondere fehlt in § 3 Absatz 3 VwZG eine
Verweisung auf die neue Fassung des § 182 ZPO, der dem bisherigen § 195 Abs. 2
ZPO entspricht.
Daher können die
bisherigen Vordrucke bis auf weiteres verwendet werden. Allerdings sind dabei
die Änderungen des Zustellungsrechts (siehe oben unter 1.1 bis 3.4) zu
beachten. Um der Gefahr einer unwirksamen Zustellung vorzubeugen, sollten die
Vordrucke gegebenenfalls entsprechend vorbereitet und unter Umständen nach
erfolgter Zustellung überprüft werden.
Es wird darauf
hingewiesen, dass in den Fällen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den
Briefkasten wegen des Fehlens einer entsprechenden Eintragungsspalte eine
handschriftliche Ergänzung vorgenommen werden muss.
Es bestehen
keine rechtlichen Bedenken, auch jetzt schon die Vordrucke zu verwenden, die
für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren durch die
Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV) vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671,
ber. S. 1019) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingeführt worden sind.
- MBl. NRW. 2002
S. 1046