Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003
I.
Berufsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 19. November 2003
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November
2003 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG)
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
Apothekerinnen
und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen
seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1
(1)
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer
beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.
(2)
Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht,
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung
geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die
Apothekerin und der Apotheker sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse
verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt werden. Darüber
hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der
Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies
schriftlich festzuhalten.
§ 3
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, die für die Ausübung ihres
Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer
zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung
und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre
Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker
unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der
Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 5
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen
ihres Berufes kollegial zu verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen
des Betriebes, in dem sie tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit
den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit
nicht ihre Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch
gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Vereinbarungen, Absprachen und
schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel,
die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder die Abgabe
von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben
oder zur Folge haben können.
§ 7
Die
Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener
Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben
Beratungen, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8
Eine
Apothekerin und ein Apotheker, die eine nach der Weiterbildungsordnung für
Apothekerinnen und Apotheker zugelassene Weiterbildung auf einem Gebiet,
Teilgebiet oder Bereich anzeigen, ohne das Recht zum Führen der Bezeichnung zu
besitzen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten.
§ 9
(1)
Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung,
die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie
eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln
begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem
beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf
vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker ihre Verantwortung im
Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote
dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße
Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die
berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert
werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:
1.das Abgehen von dem sich aus der
Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis,
2.das Abweichen von den geltenden
wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung
von Dienstleistungen;
3.der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach
den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch ( SGB V ), in der jeweils
geltenden Fassung;
4. die kostenlose Abgabe von
Arzneimitteln und Arzneimittelproben;
5.die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung
des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen;
6.gesetzlich
nicht ausdrücklich zugelassene Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die
bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung
oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
7.das
Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem
Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und
sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim Gewähren von Zuwendungen und
sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen Werbung zu berücksichtigen.
8.werbende
Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung, insbesondere den
vorstehenden Nummern 1 bis 7, und anderen Rechtsvorschriften untersagt sind.
Darüber hinaus ist Apothekerinnen und Apothekern untersagt
a) Werbung für Arzneimittel,
soweit
- sie nicht ihrer besonderen Stellung als
Angehörige eines Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen
Werbung anderer Anbieter gleicher Waren hält;
- bei der Werbung für
Arzneimittel die Apothekerinnen und Apotheker ihrer besonderen Verantwortung
für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden;
b) Werbung für apothekerliche
Dienstleistungen, soweit sie ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines
Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information nicht
entspricht;
c) das Vortäuschen einer bevorzugten oder
besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des
Apothekenpersonals;
d) redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu
dulden;
e) das werbliche Herausstellen der Abgabe von
Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen
aus dem Angebot des apothekenüblichen Nebensortiments.
§ 10
Die
Berufsordnung vom 19. November 2003 tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen
und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NRW.1995, S. 1008 f.), geändert durch Beschluss vom
11. Juni 1997 (MBl. NRW. 1997, S. 1190) und durch
Beschluss vom 10. Dezember 1997 (MBl. NRW. 1998, S. 860) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 22. April 2004
Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.83 –
Im Auftrag
G o d r y
Die
vorstehende Neufassung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003 wird hiermit ausgefertigt und
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen
Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 28. April 2004
Karl-RudolfM a t t e n k l o
t z
Präsident
- MBl.
NRW. 2004 S. 563
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.