Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 20.1.2004 Seite 69 bis 80
Nichtraucherschutz in Diensträumen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 12.12.2003 – III 3 - 0394.2 –
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Nichtraucherschutz in Diensträumen
RdErl.
d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 12.12.2003 – III 3 - 0394.2 –
Schon
das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. September 1984 - 2 C
33.82 - ausdrücklich den Anspruch nichtrauchender Personen auf den Schutz ihrer
Gesundheit vor den Beeinträchtigungen durch Tabakrauch gegenüber dem
Dienstherrn grundsätzlich anerkannt.
Studien
belegen, dass die Gesundheit von passivrauchenden Personen hochgradig gefährdet
ist. Dies gibt erneut Veranlassung, die Behördenleitungen auf die
Schutzbedürftigkeit der nichtrauchenden Personen hinzuweisen und auf die
Notwendigkeit einer Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gemäß § 85 LBG NRW
und § 618 Abs. l BGB gegenüber passivrauchenden Personen aufmerksam zu machen.
Mit
der Arbeitsstättenverordnung (ArbeitsstättV) wird ausdrücklich das Recht
nichtrauchendender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vermeidung von
gesundheitlichen Gefahren durch das Passivrauchen vor das Recht der rauchenden
Arbeitnehmerin /Arbeitnehmers auf Tabakkonsum gestellt. Das Rauchen ist damit
nicht mehr vom Einverständnis der nichtrauchenden Personen abhängig. Nach § 3 a
der ArbstättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass
die Nichtrauchenden in Arbeitsstätten wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch
geschützt sind. Die Leitungen der Behörden, Dienststellen, Gerichte und anderen
Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, unter Beteiligung der
Personalvertretung zu prüfen, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichen, um
nichtrauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und
Besucher in ihrem Geschäftsbereich unter Beachtung der geltenden ArbeitsstättV
umfassend vor den Nachteilen und Gefahren des Passivrauchens zu schützen und
ggf. zur Wahrung des Nichtraucherschutzes weitere notwendige Maßnahmen zu
veranlassen.
Dabei
ist die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) anzuwenden. Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine
Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung
zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das gilt
auch für eine Gefährdung durch Tabakrauch.
Die
Dienststellenleitungen der Landesverwaltung haben dabei von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
-
Raucherinnen und Raucher sind im Rahmen des Möglichen nicht mit
Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in gemeinsamen Diensträumen unterzubringen.
Sind die räumlichen und personellen Voraussetzungen dazu nicht gegeben, ist das
Rauchen zu untersagen.
-
In Kantinen, Aufenthalts- und Pausenräumen sind geeignete Maßnahmen (z. B.
getrennte Bereiche für rauchende und nichtrauchende Personen) zum Schutz der
nichtrauchenden Personen vor Tabakrauch festzulegen. Wenn dies nicht möglich
ist, ist das Rauchen in diesen Räumen zu untersagen.
-
In Aufzügen, Gängen mit Wartezonen, Räumen mit Besucherverkehr, in Lehr- und
Unterrichtsräumen ist das Rauchen zu untersagen.
-
In Dienstfahrzeugen ist in Anwesenheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern
das Rauchen zu untersagen.
-
Bei Sitzungen und sonstigen dienstlichen Zusammenkünften hat die
Sitzungsleitung durch eine entsprechende Pausengestaltung für einen Ausgleich
der Belange von nichtrauchenden und rauchenden Personen zu sorgen.
Ich
bitte die kreisfreien Städte und Kreise, die Selbstverwaltungskörperschaften
sowie die Träger öffentlicher und privater Einrichtungen, die Schutzregelungen
in ihrem Bereich zu berücksichtigen.
Informationsmaterialien
stehen bei den unteren Gesundheitsbehörden sowie beim Landesinstitut für den
öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen - LÖGD -,
Westerfeldstraße 730, 33611 Bielefeld zur Verfügung.
Dieser
Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen
Ministerien des Landes und nach
Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie gemäß § 78 Abs. l Satz. 2 des Personalvertretungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811). - SGV.
NRW. 2035 -.
Der
RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales 4.12.1985 (SMBl. NRW. 2128) wird aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2004 S. 75