Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808
Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005 – 44 – 57.04.17 – 3 –
2051
Begleitung von Transporten
durch die Polizei
RdErl.
des Innenministeriums vom 5.7.2005
– 44 – 57.04.17 – 3 –
1
Großraum- und Schwertransporte
1.1
Anhörungsverfahren
Vor Erteilung
einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO hat
die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu
den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen u. a. die Polizei zu hören. Die im
Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende Stellungnahme soll sich auf
verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu gehört die Mitteilung, ob und in
welchem Umfang polizeiliche Begleitung für erforderlich gehalten wird.
Dieser Erlass
ist auch anzuwenden, wenn punktuelle polizeiliche Maßnahmen aus Anlass eines
Transportes durchgeführt werden müssen (zu § 29 (III) VwV-StVO VI. Nr. 7).
Eine Begleitung kommt
im allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände verkehrsregelnde
Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhältnisse,
außergewöhnlich umfangreiches, sperriges oder schweres Beförderungsgut).
Eine
polizeiliche Begleitung erfolgt grundsätzlich nicht
a) auf
Autobahnen und Straßen, die wie Autobahnen ausgebaut sind, mit Seitenstreifen,
bei Fahrzeugen
oder Zügen bis zu
- einer Breite
über alles von 5,5 m, (auf Straßen ohne Seitenstreifen 4,5 m)
- einer Länge über
alles von 35,0 m,
b) auf anderen Straßen bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu
- einer Breite über alles von 3,5 m,
- einer Länge über alles von 30,0 m
c) auf allen
Straßen, wenn
- der
Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von 10 cm eingehalten werden kann
(z.B. Brücken, Oberleitungen, LSA-Trägermasten).
Hält die Polizei
eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht überschritten werden,
so ist dies im Anhörungsverfahren zu begründen. Das gleiche gilt, wenn sie eine
Begleitung für nicht erforderlich hält, obwohl diese Maße überschritten werden.
Die Begleitung
kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten) beschränkt werden.
Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt) Begleitung
erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn dies aus
Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.
Wird von
Straßenverkehrsbehörden innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen der
VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen
der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu
begleiten und der Bezirksregierung hierüber zu berichten.
Betrifft dies
Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist mir zu
berichten.
Polizei im Sinne
der VwV-StVO und dieses RdErl. ist
- bei Transporten,
die – wenn auch nur auf einer Teilstrecke –
über Autobahnen oder sonstige Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit
einer Autobahnpolizei liegen, geführt werden, die Bezirksregierung,
- in allen
übrigen Fällen die Kreispolizeibehörde.
Die genehmigende
Straßenverkehrsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörden der beteiligten
Kreise/Städte bzw. die Bezirksregierung, Dezernat 53, an, die ihrerseits die
jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde wegen der polizeilichen Begleitung
beteiligt.
1.2
Anmeldung des Transportes
Die Durchführung
des Transportes zeigt der Erlaubnisinhaber gemäß der Auflage in der Erlaubnis
oder Ausnahmegenehmigung bei der Bezirksregierung des Abfahrtsortes an. Liegt
der Abfahrtsort außerhalb von NRW, so hat er die Bezirksregierung zu
informieren, in deren Bezirk erstmals die Begleitung erforderlich ist.
Die
Bezirksregierung, die eine Transportanmeldung entgegen nimmt, unterrichtet die
vom Transportweg betroffenen Kreispolizeibehörden und Autobahnpolizeien des
eigenen Bezirks und, wenn Polizeibehörden (KPB/BR-AP) anderer Regierungsbezirke
betroffen sind, die für diese zuständige Bezirksregierung.
Ist von dem
Transport nur eine Kreispolizeibehörde betroffen, kann die Bezirksregierung die
Anmeldung direkt an die betreffende Kreispolizeibehörde weiterleiten.
Bei der
Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die Einhaltung der
vorgeschriebenen Frist von mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes zu achten.
Wird
festgestellt, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten wurde, kann die
Begleitung so lange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Kräfte zur Verfügung
stehen.
1.3
Zuständigkeit für die Begleitung
Die Begleitung
ist grundsätzlich Sache der Polizeibehörde (KPB/BR-AP), durch deren Bezirk der
Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Polizeibezirke
erstrecken, können die beteiligten Polizeibehörden (KPB/BR-AP) eine
durchgehende Begleitung durch Begleitkräfte einer Polizeibehörde
(KPB/BR-AP) vereinbaren.
Die
Autobahnpolizei begleitet die Transporte auf Autobahnen und anderen ihr zur
Überwachung zugewiesenen Straßen. Im Einzelfall kann die zuständige
Bezirksregierung in Absprache mit den betroffenen KPB anordnen, wer den
Transport am Ausgangsort übernimmt oder/und bis zum Bestimmungsort begleitet.
Transporte durch
einen Bereich oder innerhalb desselben Bezirks einer Polizeibehörde (KPB/BR-AP)
sind, soweit keine einsatztaktischen Gründe dagegen sprechen, möglichst
durchgängig von den selben Kräften zu begleiten. Damit soll eine Übergabe des
Transportes innerhalb des Bezirks der Polizeibehörde von Organisationseinheit
zu Organisationseinheit vermieden werden.
1.4
Durchführung der Begleitung
Die mit der
Begleitung beauftragten Polizeikräfte haben sich bei erstmaliger Übernahme des
Transportes durch die Polizei oder nach einer Transportunterbrechung (z.B.
Abstellen über Nacht) die Erlaubnis gem. § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung
gemäß
§ 46 StVO
aushändigen zu lassen und den Transport zu überprüfen. Das zu begleitende
Fahrzeug ist auf vorschriftsmäßige Kennzeichnung, die Einhaltung der
vorgeschriebenen Auflagen der Erlaubnis und der Ausnahmegenehmigung,
insbesondere der Fahrtstrecke, sowie sichtbare äußerliche Mängel am Transportfahrzeug,
der Ladung und der Ladungssicherung zu überprüfen. Die Überprüfung des
Transportes ist von fachkundigen Polizeibeamtinnen/-beamten durchzuführen und
auf dem Leistungsnachweis (Anlage 1) zu dokumentieren.
Ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass der Transport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. der
Ausnahmegenehmigung, insbesondere nicht den erteilten Auflagen entspricht, so
kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Werden
entsprechende Mängel festgestellt, ist der Transport so lange anzuhalten, bis
der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist.
Die
Straßenverkehrsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten.
Nachfolgende
Polizeibegleitungen können die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrtstrecke
beschränken; dies gilt auch, wenn der Transport bereits von der Polizei eines
anderen Bundeslandes begleitet worden ist.
Während der
Begleitung des Transportes ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht
einzuschalten. Bei erheblicher Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder
Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der
Fahrbahn abzustellen. Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug in geeigneter Weise
zu sichern.
Bei
Unterbrechung zwecks Übergabe an die nächsten Polizeikräfte ist der
Abstellraum, insbesondere wenn dieser sich auf freier Strecke befindet
(Autobahn, Schnellstraße, etc.), in geeigneter Weise und mit ausreichendem
Abstand zum Haltebereich kenntlich zu machen. Der Gefahrenabwehr kommt hier
wesentliche Bedeutung zu.
Die Polizei kann
im Einzelfall sowohl von der im Erlaubnis- bzw. im Ausnahmegenehmigungsbescheid
festgesetzten zeitlichen Beschränkungen und/oder von der vorgesehenen
Konvoifahrt abweichen, als auch diese unterbrechen oder vorzeitig beenden, wenn
es die Verkehrslage oder sonstige Umstände erfordern oder gestatten.
2
Gebührenerhebung
Die Gebühren für
die Begleitung von Transporten durch die Polizei richten sich nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebGNW) (SGV. NRW. 2011) in
Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) (SGV. NRW. 2011) in der jeweils aktuellen Fassung.
Die mit der
Begleitung beauftragten Polizeikräfte tragen die zur Gebührenberechnung
erforderlichen Angaben in den Vordruck „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“
(Anlage 1) ein. Die Gebührenberechung erfolgt auf der Grundlage der hier
dokumentierten Personalstunden.
Die zu
berechnende Einsatzzeit beginnt mit dem Eintreffen am Abfahrts-/Übernahmeort
und endet mit dem Verlassen des Bestimmungs-/Übergabeortes. Sie schließt die
Überprüfung gem. Nr. 1.4 ein. Transporte, bei denen die Polizeibegleitkräfte am
Abfahrtsort z. B. wegen fehlender Genehmigung oder technischer Mängel keine
Begleitung antreten können, aber vor Ort zur Verfügung stehen, sind als
Leerfahrten der Polizeibegleitkräfte zu werten. Hierzu sind die Verweilzeit der
Beamtinnen/Beamten am Abfahrtsort sowie die Einsatzzeit bei der
Transportbegleitung zu dokumentieren und über die Gebührenrechnung abzurechnen.
Der Leiter des
Transportes hat die Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu
bestätigen. Der Vordruck ist ggf. den Polizeibegleitkräften zu übergeben, die
den Transport weiterführen.
Ist die
Polizeibegleitung in Nordrhein-Westfalen nach der Erlaubnis der
Straßenverkehrsbehörde nicht durchgängig angeordnet, wird die Begleitung bei jeder
Unterbrechung und bei der Beendigung separat abgerechnet.
Die
Polizeibegleitkräfte, die den Transport in Nordrhein-Westfalen zuletzt
begleitet haben, leiten den Vordruck an ihre Dienststelle weiter.
3
Gebührenberechnung
Um die Gebühren
berechnen zu können, wird die Gesamtzeit der Transportbegleitung in
Nordrhein-Westfalen je Anzahl der gleichzeitig begleitenden Beamten
ermittelt, indem die Einsatzminuten eines Beamten zusammengezählt und
auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden. Anschließend werden die je
Beamter errechneten Stunden mit dem Gebührensatz der geltenden Tarifstelle
multipliziert. Unter der Position „ein Beamter“ ist die Funktion eines
Beamten während der gesamten Transportbegleitung zu verstehen, also während des
gesamten Einsatzes.
Als
Beispielrechnung dient folgende Tabelle:
Die
Polizeibehörde des Landes NRW, in deren Bezirk die letzte Eintragung in den
Leistungsnachweis erfolgt, fertigt innerhalb von vier Wochen nach Ende der
Begleitung die „Gebührenrechnung für Transportbegleitung“ (Anlage 2) und
erteilt die Annahmeanordnung. Die Transportfirma ist zur Zahlung der Gebühren
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang aufzufordern. Eine Rechtsbehelfsbelehrung
ist beizufügen.
Für die
gleichzeitige Begleitung mehrerer Fahrzeuge eines Auftraggebers ist der
Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Muss von der Genehmigung einer
Konvoifahrt eines Auftraggebers durch Gliederung in Teiltransporte abgewichen
werden, oder werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu
einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie gebührenmäßig als selbstständige
Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen ist gesondert
abzurechnen. Die Polizeibegleitkräfte haben die entsprechende Anzahl von
Vordrucken auszufüllen.
4
Sonstige Transporte
Die Nummern 1.2
bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung von Transporten
mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut), soweit
keine Sonderregelungen getroffen sind.
5
Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus
Transportbegleitungen
über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, dass die
Übergabe im Grenzbereich erfolgt.
6
Vordrucke
Die Vordrucke
„Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327) und „Gebührenrechnung
für Transportbegleitung“ (NRW 0328) sind in der jeweils aktuellen Form im
Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW
enthalten. Die ZPD stellen die Vordrucke elektronisch zur Verfügung.
7
Schlussbestimmungen
Der RdErl. des
Innenministeriums vom 1.7.1980 – IV A 2 – 2530 – wird aufgehoben
Dieser RdErl.
ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung.
- MBl. NRW. 2005
S. 782