Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808
Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juli 2005 RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005
764
Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 19. Juli 2005
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 29.6.2005
– SK 20-01-4-7-IV 3 –
Inhaltsübersicht |
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I.
Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 |
Mitglieder,
Name, Sitz, Rechtsnatur |
§ 2 |
Aufgaben des Verbands |
§ 3 |
Stammkapital, Einzelanteile |
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II. Organe
des Verbands |
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§ 4 |
Organe |
§ 5 |
Zusammensetzung der Verbandsversammlung |
§ 6 |
Aufgaben der Verbandsversammlung |
§ 7 |
Sitzungen der Verbandsversammlung |
§ 8 |
Zusammensetzung des Verbandsvorstands |
§ 9 |
Aufgaben des Verbandsvorstands |
§ 10 |
Sitzungen des Verbandsvorstands |
§ 11 |
Ausschüsse des Verbandsvorstands |
§ 12 |
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer |
§ 13 |
Bestellung des Verbandsvorstehers |
§ 14 |
Aufgaben des Verbandsvorstehers |
§ 15 |
Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte |
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III.
Ausschüsse der Mitgliedssparkassen |
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§ 16 |
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss |
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IV.
Trägerausschuss |
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§ 17 |
Trägerausschuss |
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V. Einrichtungen des Verbands |
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§ 18 |
Geschäftsstelle |
§ 19 |
Prüfungsstelle |
§ 20 |
Sparkassenakademie |
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VI.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands |
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§ 21 |
Rechnungsjahr |
§ 22 |
Budget, Umlageberechnung |
§ 23 |
Deckung der Verbandsaufwendungen |
§ 24 |
Verzinsung des Stammkapitals |
§ 25 |
Rechnungslegung |
§ 26 |
Haftung |
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VII.
Schlussbestimmungen |
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§ 27 |
Veränderungen des Verbandsgebiets und des
Mitgliederbestands |
§ 28 |
Satzungsänderungen |
§ 29 |
Auflösung des Verbands |
§ 30 |
In-Kraft-Treten |
(1)
Die Verbandsversammlung des
Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am
14. Juni 2005 gemäß § 37 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521/SGV. NRW. 764) in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 20. Juni 2000 (MBl. NRW. S. 802/SMBl. NRW. 764) die Neufassung der Verbandssatzung in dem
nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen.
(2)
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 37 Satz 2
SpkG in Verbindung mit § 40 Satz 1 SpkG am 16. Juni 2005 vom Finanzministerium
im Einvernehmen mit dem Innenministerium genehmigt worden.
(3)
Die Neufassung der Satzung ist im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden und am
19. Juli 2005 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Satzung vom 20. Juni 2000
außer Kraft getreten. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 18. Juli 2000 (MBl. NRW. S. 802) wird aufgehoben.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur
(1) Die
öffentlich-rechtlichen Sparkassen und ihre Träger im Landesteil Westfalen-Lippe
bilden den Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband mit dem Sitz in Münster.
(2) Der
Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist befugt, ein
Siegel zu führen.
(3)
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen-
und Giroverbands e.V.
§
2
Aufgaben des Verbands
(1) Der Verband
unterstützt die Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen
Auftrags und dient der Förderung des Sparkassenwesens und der
Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedssparkassen. Ihm obliegen insbesondere
a)
die Beobachtung der Entwicklungen im Finanzdienstleistungsbereich und die
Entwicklung geeigneter Geschäftsstrategien in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedssparkassen, den Verbundpartnern und anderen Einrichtungen der
Sparkassenorganisation;
b)
die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedssparkassen und die
Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Belange im Sparkassenwesen des
Verbandsgebiets;
c)
die Beratung der Mitgliedssparkassen in allen Sparkassenangelegenheiten,
insbesondere in geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen
Fragen sowie hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen
EDV-Infrastruktur;
d)
die Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und
Marktforschung;
e)
die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen und eines
Reservefonds;
f)
die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die Verbandsversammlung beschließt.
(2) Der Verband führt
Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.
(3) Dem
Verband obliegt die berufliche Bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Mitgliedssparkassen.
(4) Dem Verband obliegt die Beratung der
Sparkassenaufsichtsbehörden, insbesondere durch Erstattung von Gutachten.
(5) Zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben kann der Verband sich an Rechtspersonen des öffentlichen und privaten
Rechts und anderen Einrichtungen beteiligen, Rechtspersonen des privaten Rechts
und andere Einrichtungen schaffen und die Durchführung seiner Aufgaben
sonstigen Dritten übertragen.
(6) Der
Verband kann besondere Leistungen für Mitglieder der Sparkassenorganisation
übernehmen.
§ 3
Stammkapital, Einzelanteile
(1) Der
Verband wird von den Mitgliedssparkassen mit einem Stammkapital ausgestattet.
(2) Die
Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt, die auf
1.000 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die Einzelanteile werden nach den
Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen zu einem vom Verbandsvorstand
festzulegenden Stichtag unter Abrundung festgesetzt.
(3) Wird das Stammkapital
erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile neu festgesetzt. Absatz 2
gilt entsprechend. Die Beträge, um die sich die Einzelanteile der
Mitgliedssparkassen erhöhen oder vermindern, sind durch Zahlung zu einem vom
Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag auszugleichen, soweit nichts anderes
bestimmt wird.
(4) Die Einzelanteile
können entsprechend den Veränderungen der Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen
mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres, erstmals zum 1.1.1997,
sodann nach jeweils 5 Jahren, neu festgesetzt werden. Ergibt sich aus Maßnahmen
nach §§ 32, 33 und 34 SpkG eine Veränderung der Bilanzsummen bei den
Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der beteiligten
Mitgliedssparkassen jederzeit berichtigt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
II.
Organe des Verbands
§ 4
Organe
(1) Organe des Verbands sind:
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand,
der Verbandsvorsteher.
(2) Die
Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden allein zur besseren Lesbarkeit der
Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt. In jedem Fall
sind stets beide Geschlechtsformen gemeint.
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von
den Mitgliedssparkassen und ihren Trägern entsandten Vertreter. Der
Verbandsvorsteher nimmt an der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
(2) Jede
Mitgliedssparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:
a) zwei Mitglieder des
Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses – darunter einen
Hauptverwaltungsbeamten –, die von der Vertretung des Trägers für die Dauer
ihrer Wahlzeit gewählt werden;
b) das vorsitzende Mitglied des
Vorstands.
(3) Für die Mitglieder der
Verbandsversammlung nach Absatz 2 Buchst. a) werden für den Fall ihrer Verhinderung
Vertreter gewählt. Das vorsitzende Mitglied des Vorstands wird im Falle der
Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der
Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung durch seinen oder seine Stellvertreter
vertreten.
(4) Die Mitgliedschaft in
der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied das in den Absätzen 1 und 2
für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Mitglieds der Vertretung nach Absatz 2 Buchst. a) wird von der Vertretung
ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden
Mitglieds gewählt.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung und ein 1. und 2. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Träger der Mitgliedssparkassen gewählt. Zwei der in Satz 1 Genannten müssen der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a), einer muss der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) angehören. Wenn das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a) gewählt worden ist, muss das 1. stellvertretende vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) gewählt werden. Dies gilt umgekehrt, falls das vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) gewählt wird.
§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die
Verbandsversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die
Aufgaben des Verbands zu erfüllen sind.
(2) Die Verbandsversammlung wählt:
a) das vorsitzende Mitglied und die
beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,
b) die
Mitglieder des Verbandsvorstands und deren stellvertretende Mitglieder nach § 8
Abs. 3,
c) den Verbandsvorsteher.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt über:
a) die Änderung der Satzung des
Verbands,
b) die Änderung der Satzung des
Stützungsfonds und des Reservefonds,
c)
die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie den Ausschluss
der Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 3 Abs. 3 und die Beibehaltung des
Stammkapitals nach § 27 Abs. 1 und 2,
d)
die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung
von Einrichtungen nach § 2 Abs. 5, wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher
Bedeutung handelt, sowie die Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen der
Satzungen von Unternehmen, an denen der Verband beteiligt ist, wenn der Verband
aufgrund oder infolge der Satzungsänderung wesentliche finanzielle Verpflichtungen
oder wesentliche Haftungsrisiken übernehmen soll,
e) die
Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstands
und des Verbandsvorstehers,
f) den Widerruf der Bestellung
(Abberufung) des vorsitzenden Mitglieds und der beiden stellvertretenden
vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung sowie von gem. § 8 Abs. 3
gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstands aus wichtigem Grund,
g)
den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des Verbandsvorstehers aus wichtigem
Grund sowie die Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung des
Anstellungsvertrags,
h) die Auflösung des Verbands,
i)
sonstige Angelegenheiten, wenn sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt werden.
§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird auf Beschluss des
Verbandsvorstands von dem vorsitzenden Mitglied mindestens einmal im Jahr
einberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der
satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des
Gegenstands der Beratung verlangt.
(2) Die Einladung mit
Tagesordnung muss mindestens 1 Monat vor der Sitzung an die Mitgliedssparkassen
zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung abgesandt werden. In Fällen
besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf Beschluss des Verbandsvorstands bis
auf höchstens 1 Woche abgekürzt werden.
(3) Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen. In den
Fällen des § 6 Abs. 2 sind sie 2 Wochen vor der Sitzung beim Verband
einzureichen. In dringenden Fällen können Ergänzungen zur Tagesordnung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen der
Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied der
Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die Sitzungen können
mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln
nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die
Aufgaben des Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der
Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und zu Punkten
der Tagesordnung Anträge zu stellen.
(7) Die
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Ist
die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue
Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von
weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Abstimmung in der
Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird
die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbands beantragt, so gelten
Satz 3 und 4. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung nach § 5 Abs. 2 hat eine
Grundstimme. Beträgt der Anteil der Mitgliedssparkasse am Stammkapital des
Verbands mehr als 1,5 v. H., so hat jedes von ihr und ihrem Träger entsandte
Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 v. H. je eine Zusatzstimme.
(9) Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, die Beschlüsse zu
§ 6 Abs. 3 Buchst. a), b), f), g) und h) bedürfen einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen
abgestimmt. Wird von einem Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung
beantragt, so ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist
angenommen, wenn mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Im
Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Gemeindeordnung.
(10) Über das Ergebnis
jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied
und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.
§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstands
(1) Der Verbandsvorstand
setzt sich zusammen aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern der
Verbandsversammlung, von denen 16 Mitglieder durch die Verbandsversammlung nach
Maßgabe von Absatz 3 gewählt werden. Dem Verbandsvorstand gehören kraft Amtes
an das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden
Mitglieder der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsteher nimmt an den
Sitzungen des Verbandsvorstands mit beratender Stimme teil.
(2) Das vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung ist zugleich vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstands; das 1. und 2. stellvertretende vorsitzende Mitglied der
Verbandsversammlung sind zugleich 1. bzw. 2. stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied des Verbandsvorstands. Bei Verhinderung wird das vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung vom 1. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, ist
auch dieses verhindert, vom 2. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied
vertreten.
(3) 16 Mitglieder des
Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit
der Verbandsversammlung nach folgender Maßgabe gewählt: zehn Mitglieder aus den
Personengruppen nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) und sechs Mitglieder aus der
Personengruppe nach § 5 Abs. 2 Buchst. b). Für jedes Mitglied ist in gleicher
Weise ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, dass das ordentliche Mitglied
im Falle der Verhinderung vertritt.
(4) Der
Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung durch seinen oder seine Stellvertreter
vertreten.
(5) Die Mitgliedschaft (mit
Stimmrecht oder mit beratender Stimme) im Verbandsvorstand erlischt, wenn die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung entfallen.
§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands
(1) Der Verbandsvorstand
legt die Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung fest, bereitet
die Beschlüsse der Verbandsversammlung, insbesondere durch Vorlage von
Vorschlägen vor, unterrichtet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des
Verbands und erteilt ihr auf Verlangen Auskunft über seine Beschlüsse.
(2) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:
a)
die Wahl der Mitglieder, die vom Verband in die Organe der WestLB AG, der
Provinzial NordWest Holding AG und solcher Rechtspersonen des öffentlichen
Rechts, an deren Trägerschaft der Verband beteiligt ist, entsandt werden,
b)
die Regelungen der Anstellungsbedingungen des Verbandsvorstehers sowie die
Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund oder dessen
einvernehmliche Beendigung nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung
gemäß § 6 Abs. 3 Buchst. g),
c)
die Wahl von bis zu zwei Verbandsgeschäftsführern, des Leiters der
Prüfungsstelle, des Leiters der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie und
ihrer Stellvertreter sowie die Regelung der jeweiligen Anstellungsbedingungen;
bei der Wahl und der Regelung der Anstellungsbedingungen des Leiters der
Prüfungsstelle und seiner Stellvertreter haben Mitglieder des
Verbandsvorstands, die dem Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,
d) die
Grundzüge der Preispolitik der Einrichtungen des Verbands.
(3) Der Verbandsvorstand beschließt nach Beratung
im Hauptausschuss über:
a)
die Festsetzung der Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital des
Verbands und des Stichtags für deren Berechnung und für Ausgleichszahlungen
nach §§ 3 und 27,
b) die
Verzinsung des Stammkapitals,
c)
die Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Umlagen sowie über
Sonderregelungen nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4,
d)
die Budgets der Einrichtungen des Verbands einschließlich etwaiger Sonder- und
Nachtragsbudgets sowie den Erlass und die Änderung von Grundsätzen für die
Aufstellung, Ausführung und inhaltliche Ausgestaltung der Budgets; in
Budgetangelegenheiten der Prüfungsstelle haben Mitglieder des
Verbandsvorstands, die dem Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,
e) den
Rückgriff auf das Vermögen des Verbands und die Aufnahme von Darlehen zur
Deckung eines außerordentlichen Bedarfs,
f) die
Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und die Buchführung,
g) die
Stellungnahme zum Jahresabschluss und Prüfungsbericht.
(4) Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:
a)
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die den Zwecken des Verbands dienen,
b)
die Durchführung der Liquidation im Falle der Auflösung des Verbands und die
Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 29,
c)
die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung
von Einrichtungen nach § 2 Abs. 5; wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher
Bedeutung handelt, legt der Verbandsvorstand die Angelegenheit der
Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor,
d)
den Erlass einer Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie (§ 20) sowie die Änderung dieser
Satzung,
e)
sonstige Angelegenheiten, die ihm vom Verbandsvorsteher zur Beschlussfassung
vorgelegt werden.
§
10
Sitzungen des Verbandsvorstands
(1) Das vorsitzende
Mitglied beruft den Verbandsvorstand im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher nach
Bedarf sowie dann ein, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe
des Beratungsgegenstands verlangen.
(2) Die Einladung muss die
Tagesordnung enthalten und soll 2 Wochen vor der Sitzung abgesandt werden. In
dringenden Fällen kann der Verbandsvorstand – auch nachträglich – auf die
Einhaltung der Frist verzichten.
(3) Die Sitzungen sind
nicht öffentlich. An ihnen nehmen der oder die Verbandsgeschäftsführer und der
Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme teil. Der Verbandsvorsteher
kann darüber hinaus für einzelne Punkte der Tagesordnung Mitarbeiter des
Verbands hinzuziehen.
(4) Die Mitglieder des
Verbandsvorstands handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das
öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind
an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Der Verbandsvorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist und zu den Anwesenden entweder das vorsitzende Mitglied
des Verbandsvorstands oder einer seiner Stellvertreter gehört. § 7 Abs. 7 Sätze
2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 2 genannten
Fristen je eine Woche betragen.
(6) Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die
Aufnahme von Darlehen nach § 9 Abs. 3 Buchst. e) sowie Beschlüsse nach § 9 Abs.
4 Buchst. a) und b) bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
(7) Der Verbandsvorstand
kann in Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit durch schriftliche Umfrage
abstimmen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(8) Über das Ergebnis
jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied
und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.
§ 11
Ausschüsse des Verbandsvorstands
(1) Der Verbandsvorstand
kann bestimmte Aufgaben, für die er zuständig ist, auf Ausschüsse zur
Vorbereitung oder Entscheidung widerruflich übertragen. Hat der Ausschuss
selbstständige Entscheidungsbefugnisse, so dürfen ihm nur stimmberechtigte
Mitglieder des Verbandsvorstands angehören; dies gilt nicht für den
Akademieausschuss (§ 20 Abs. 4). Zu Mitgliedern beratender Ausschüsse können
auch Dritte berufen werden.
(2) Der Hauptausschuss ist
ein ständiger Ausschuss des Verbandsvorstands. Er ist insbesondere zuständig
für die Beratung des Budgetentwurfs für das kommende Rechnungsjahr, die Entgegennahme
der Berichte über die Einhaltung der Budgetvorgaben im laufenden Rechnungsjahr
und die Beratung etwaiger Nachtragsbudgets. Die Zusammensetzung des
Hauptausschusses und dessen weitere Aufgaben regelt die vom Verbandsvorstand
erlassene Geschäftsordnung.
(3) Die Ausschüsse wählen,
wenn der Verbandsvorstand nichts anderes bestimmt, ein vorsitzendes Mitglied
aus ihrer Mitte. An den Sitzungen kann das vorsitzende Mitglied des
Verbandsvorstands mit beratender Stimme auch dann teilnehmen, wenn es nicht
Mitglied des Ausschusses ist. Der Verbandsvorsteher kann an allen
Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer
(1) Die vorsitzenden
Mitglieder und die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung, des
Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern des
Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse können ein Sitzungsgeld und eine
Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(3) Nach Ablauf ihrer
Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und
seiner Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der neu gewählten Organe und
Ausschüsse weiter aus.
§
13
Bestellung des Verbandsvorstehers
(1) Der
Verbandsvorsteher wird auf 6 Jahre gewählt, ist im Hauptamt anzustellen und
trägt die Bezeichnung Präsident.
(2) Die Bestellung zum
Verbandsvorsteher kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (Abberufung aus
wichtigem Grund). Im Falle eines Streits über die Wirksamkeit des Widerrufs der
Bestellung bleibt der Widerruf solange wirksam, bis seine Unwirksamkeit
rechtskräftig festgestellt ist.
§ 14
Aufgaben des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher
leitet den Verband nach Maßgabe des geltenden Rechts. In den Angelegenheiten,
die nach § 6 in den Aufgabenbereich der Verbandsversammlung oder die nach § 9
in den Aufgabenbereich des Verbandsvorstands fallen, ist der Verbandsvorsteher
an deren Beschlüsse gebunden.
(2) Der Verbandsvorsteher
wird im Fall der Verhinderung durch den oder die Verbandsgeschäftsführer
vertreten. Sind zwei Verbandsgeschäftsführer bestellt worden, vertreten diese
den Verbandsvorsteher einzeln.
(3) Der
Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht der Verbandsversammlung und dem
Verbandsvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4) Der Verbandsvorsteher
unterrichtet den Verbandsvorstand und, soweit nicht der Verbandsvorstand nach §
9 Abs. 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über alle wichtigen
Angelegenheiten des Verbands.
(5) Der
Verbandsvorsteher kann die Ausübung seiner Befugnisse für bestimmte
Geschäftsbereiche übertragen.
§
15
Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte
(1) Der Verbandsvorsteher
vertritt den Verband. Er wird im Fall der Verhinderung durch den oder die
Verbandsgeschäftsführer vertreten. Sind zwei Verbandsgeschäftsführer bestellt
worden, vertreten diese den Verbandsvorsteher einzeln.
(2) Bei Rechtsgeschäften
mit dem Verbandsvorsteher wird der Verband durch das vorsitzende Mitglied und
ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten.
III.
Ausschüsse der Mitgliedssparkassen
§ 16
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss
(1) Die Vorstände der
Mitgliedssparkassen bilden die folgenden sieben Bezirks-Arbeitsgemeinschaften:
1.
AG Hellweg-Paderbornerland
2.
AG Mark
3.
AG Minden-Ravensberg-Lippe
4.
AG Münsterland
5.
AG Ruhrgebiet
6.
AG Sauerland
7.
AG Siegen-Wittgenstein-Olpe.
Etwaige Änderungen
der Gebietsabgrenzungen der Bezirks-Arbeitsgemeinschaften regeln diese einvernehmlich
untereinander. Jede Bezirks-Arbeitsgemeinschaft wählt ein vorsitzendes Mitglied
(Obmann) und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Aufgabe der
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten und
die Zusammenarbeit auf Bezirksebene.
(2) Die Obmänner und ihre
Stellvertreter bilden den Obleute-Ausschuss, der aus dem Kreis seiner
Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied (Landesobmann) und ein stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied wählt. Dem Obleute-Ausschuss obliegen der
Erfahrungsaustausch und die Beratung des Verbands in wichtigen
Sparkassenangelegenheiten. Der Obleute-Ausschuss kann sich selbst eine
Geschäftsordnung geben.
(3) Den Mitgliedern des
Obleute-Ausschusses und anderer den Verband beratender Ausschüsse können ein
Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
IV.
Trägerausschuss
§ 17
Trägerausschuss
Es wird ein Ausschuss der
Träger (Trägerausschuss) gebildet, dem die Vertreter der kommunalen Träger im
Verbandsvorstand angehören. Aufgabe des Trägerausschusses ist es, in wichtigen
Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen
Trägern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der
kommunalen Belange zu beraten. Der Trägerausschuss kann sich selbst eine
Geschäftsordnung geben.
V.
Einrichtungen des Verbands
§ 18
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle
wird von dem oder den Verbandsgeschäftsführern (Direktoren) geleitet. Er oder
sie haben einen oder mehrere Stellvertreter.
(2) Die Geschäftsstelle
bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht die Prüfungsstelle
oder die Sparkassenakademie zuständig sind.
§ 19
Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle
wird von dem Prüfungsstellenleiter (Revisionsdirektor) geleitet. Er hat einen
oder mehrere Stellvertreter. Der Prüfungsstellenleiter und die Stellvertreter
müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein.
(2) Die Prüfungsstelle
führt bei Sparkassen – ggf. auch bei externen Stellen des Rechnungswesens –
Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der Sparkasse veranlasst worden
sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie kann auch die Prüfung anderer
Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf deren Veranlassung übernehmen.
(3) Die Prüfungsstelle ist
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Prüfungsstelle
führt ihre Prüfungen nach Maßgabe der für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze in eigener
Verantwortung durch. Die hierfür vom Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e. V. (IDW) entwickelten Standards sind zu beachten.
§ 20
Sparkassenakademie
(1) Die Sparkassenakademie
ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Verbands und führt den Namen
„Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie”.
(2) Der
Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie obliegt im Rahmen der anzuwendenden
Rechtsvorschriften die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen. Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie
nimmt Aufgaben einer zuständigen Stelle nach den Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung wahr.
(3) Die
Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird vom Leiter (Direktor), im
Verhinderungsfall vom Stellvertreter, geleitet.
(4) Im Übrigen regelt der
Verbandsvorstand die Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen
Sparkassenakademie durch eine Satzung. Die Satzung kann vorsehen, dass ein
Akademieausschuss gebildet wird, dem neben stimmberechtigten Mitgliedern des
Verbandsvorstands auch der Verbandsvorsteher, der oder die
Verbandsgeschäftsführer sowie weitere Personen mit Sitz und Stimme angehören,
die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands sind.
VI.
Wirtschaftliche Verhältnisse des
Verbands
§ 21
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 22
Budget, Umlageberechnung
(1) Spätestens sechs
Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres legt der Verbandsvorsteher dem
Verbandsvorstand das Budget und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu
erhebenden Umlagen vor. Dem Budget ist eine Stellenübersicht beizufügen.
Während des laufenden Rechnungsjahres unterrichtet der Verbandsvorsteher
mindestens zweimal den Hauptausschuss anhand eines Soll/Ist Vergleichs über die
Einhaltung der Budgetvorgaben. Liegt infolge von Mehraufwendungen oder von
Mindererträgen eine erhebliche Abweichung vom Budget vor, ist dem
Verbandsvorstand ein Nachtragsbudget vorzulegen.
(2) Bei den Ansätzen des
Budgets und der Führung der Verbandsgeschäfte sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.
(3) Übernimmt der Verband
für einzelne Mitglieder der Sparkassenorganisation besondere Leistungen nach §
2 Abs. 6, die den Rahmen der für alle Sparkassen gleichartig zu erfüllenden
Verbandsaufgaben überschreiten, kann er ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 23
Deckung der Verbandsaufwendungen
(1) Soweit die Erträge des
Verbands zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den
Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen am 31. Dezember des
dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben.
(2) Der Verband kann für
einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen zurückgreifen, eine
außerordentliche Umlage erheben oder Darlehen aufnehmen.
§ 24
Verzinsung des Stammkapitals
Die Einzelanteile der
Mitgliedssparkassen am Stammkapital werden in der vom Verbandsvorstand
festzusetzenden Höhe aus den Erträgen verzinst, die der Verband aus den von ihm
gehaltenen Beteiligungen und Einrichtungen erzielt.
§ 25
Rechnungslegung
(1) Der Verband führt
seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(2) Nach Ablauf eines
Rechnungsjahres stellt der Verbandsvorsteher unverzüglich einen Jahresabschluss
nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242 - 256 HGB) auf. Der Jahresabschluss
besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen.
(3) Der Jahresabschluss
ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Abschlussprüfer) nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfungen geltenden
Grundsätzen (§§ 317 - 324 HGB) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die
Buchführung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands zu erstrecken.
(4) Der Verbandsvorsteher legt
den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem Verbandsvorstand vor, erstattet
Bericht über die Einhaltung der Budgetvorgaben im abgelaufenen Rechnungsjahr
und erläutert etwaige Abweichungen. Der Verbandsvorstand prüft diese Vorlagen,
erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht und legt den
Bericht und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung vor, die über die
Feststellung des Jahresabschlusses beschließt.
(5) Der Verbandsvorsteher
erstellt außerdem einen Geschäftsbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des
Verbands und der Sparkassen in Westfalen-Lippe und leitet diesen den
Mitgliedern des Verbands zu.
§ 26
Haftung
(1) Für die
Verbindlichkeiten des Verbands haftet den Gläubigern allein der Verband.
(2) Für einen zeitgerechten
Ausgleich eines Fehlbetrages (Differenz zwischen fälligen Verbindlichkeiten und
liquiden Mitteln des Verbandes) haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im
Verhältnis ihrer Einzelanteile, um dem Verband die Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten mit deren Fälligkeit zu ermöglichen. Für uneinbringliche
Beträge haften die übrigen Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.
VII.
Schlussbestimmungen
§ 27
Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestands
(1) Bei Erweiterung des
Verbandsgebiets werden die Sparkassen und Träger des neuen Gebiets Mitglieder
des Verbands. Das Stammkapital des Verbands erhöht sich um die neu
festzusetzenden Einzelanteile. Stattdessen kann das bisherige Stammkapital
unter Neufestsetzung der Einzelanteile der Sparkassen beibehalten werden. § 3
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für ein bereits angebrochenes Rechnungsjahr
bleiben die eintretenden Sparkassen umlagefrei, soweit nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Bei Abtrennung eines
Teils des Verbandsgebiets scheiden die Sparkassen und die Träger des
abgetrennten Gebiets aus dem Verband aus. Das Stammkapital des Verbands
ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus,
bleibt sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die
ausgeschiedene Sparkasse haftet für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens
begründeten Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts oder Ausscheidens einer
Sparkasse und ihres Trägers.
§ 28
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
§ 29
Auflösung des Verbands
Im Falle der Auflösung des
Verbands findet eine Liquidation statt. § 26 findet Anwendung. Das verbleibende
Vermögen wird in Höhe der Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt,
im Übrigen zum Nutzen des Sparkassenwesens verwendet.
§ 30
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 19.
Juli 2005 in Kraft.
Die vorstehende Neufassung
der Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Münster, den 17. Juni 2005
Das vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung
Dr. T i l l
m a n n
Oberbürgermeister
Der Verbandsvorsteher
Dr. G e r l a c h
Präsident
- MBl. NRW. 2005 S. 784