Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 22.2.2005 Seite 201 bis 232
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 16 – 39.17.02-10-1/05 -
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen
vom 1.1.2005
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005
- 16 – 39.17.02-10-1/05 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO)
Zuwendungen für die soziale Beratung von ausländischen Flüchtlingen in
Beratungsstellen und Psycho-Sozialen-Zentren. Als Flüchtlinge im Sinne dieser
Richtlinien gelten Personen mit Fluchthintergrund, die nicht über einen auf
Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich
um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe
die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Das Land fördert die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen für
die Beschäftigung von Fachkräften. Bei
Rückkehrberatungsstellen kann zusätzlich eine einmalige Zuwendung für
Sachkosten gewährt werden.
2.2
Beratungsstellen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die Beratungen
in Fragen der Aufnahme, des Aufenthalts und der Aufenthaltsbeendigung anbieten.
Sie sollen zur Sicherstellung einer landesweiten Versorgung der Flüchtlinge
schwerpunktmäßig im Land verteilt sein. Die Beratungen sollen umfassen:
2.2.1
Bei Fragen der Aufnahme
-
Verfahrensberatung
von Flüchtlingen und konkrete Hilfestellung bei asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Fragen,
-
fachliche
Unterstützung in Behördenangelegenheiten,
-
allgemeine
Orientierungshilfe,
-
Beratung
bei medizinischen Problemen;
2.2.2
Bei Fragen des Aufenthalts
-
Information
und Hilfestellung bei asyl-, aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen,
-
Beratung
von Flüchtlingen beim Auftreten von Problemen im sozialen, psychischen,
gesundheitlichen und persönlichen Bereich;
2.2.3
Bei Fragen der Aufenthaltsbeendigung
- Rückkehrberatung und konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
-
Informationsvermittlung zu Programmen der
Rückkehrförderung insbesondere von Bund
und Land,
-
Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- bzw.
Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern bzw. in den Drittstaaten.
2.2.4
Zu den Beratungen gehören die allgemeinen Maßnahmen
- Beratung und Weiterbildung von Multiplikatoren/Öffentlichkeitsarbeit,
- Initiierung und Organisation von Projekten und speziellen Angeboten zu flüchtlingsrelevanten Themen oder für einzelne Flüchtlingsgruppen,
- Förderung und Sicherstellung eines Erfahrungsaustausches auf örtlicher und regionaler Ebene,
- Stärkung der ehrenamtlichen Arbeit,
- Wahrnehmen einer Mittlerfunktion zwischen Flüchtlingen und Behörden, am Verfahren beteiligten Stellen, Wohnbevölkerung und/oder anderen Anbietern sozialer Arbeit.
2.2.5
Zur Beratungsarbeit gehört nicht die Rechtsberatung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Pflichtaufgaben anderer Stellen werden durch
die Beratungen nicht ersetzt.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören, beim NRW Flüchtlingsrat e.V. zusammengeschlossen sind (örtliche Flüchtlingsräte etc.) sowie andere verbandsunabhängige Träger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören oder beim NRW Flüchtlingsrat e.V. zusammengeschlossen
sind, können auf der Grundlage eines Konzeptes der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege oder des NRW Flüchtlingsrats e.V. gefördert werden, in dem
- der örtliche Beratungsbedarf (Ist-Zustand, Prognose, Maßnahmen) und
- die Einbindung in die regionale Verteilung der Beratungsstellen im Land NRW
dargelegt ist.
4.2
Bei Verfahrensberatungsstellen und Psycho-Sozialen-Zentren müssen mindestens
zwei hauptberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, davon mindestens eine
Fachkraft (siehe Ziffer 4.3) beschäftigt sein. Bei regionalen Beratungsstellen
und Rückkehrberatungsstellen muss eine Beschäftigung im Umfang einer Vollzeitstelle
gegeben sein. Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist dabei
die für den öffentlichen Dienst vereinbarte Wochenarbeitszeit zugrunde zu
legen.
4.3
In den Beratungsstellen soll Personal mit einer entsprechenden fachlichen
Ausbildung (insbesondere Sozialarbeit, Soziologie, Pädagogik) eingesetzt
werden. In den Psycho-Sozialen-Zentren muss mindestens ein
Mitarbeiter/Mitarbeiterin mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Arzt,
Psychologe, Psychiater o.ä.) tätig sein.
Bei der Einstellung des Beratungspersonals sollen Ausländer und Ausländerinnen, die aufgrund längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind und eine Befähigung für die Beratung in der Flüchtlingsarbeit erworben haben, angemessen berücksichtigt werden.
4.4
Die Beratungsstelle muss vorrangig Beratungen für Flüchtlinge, die ihren
Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, durchführen. Der Anteil der Beratungen
Dritter soll 10% der insgesamt durchgeführten Beratungen nicht überschreiten.
4.5
Die Beratungsstelle darf eine Verfahrensberatung nur vornehmen, sofern es sich
dabei nicht um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)
handelt. Pflichtaufgaben anderer Stellen werden durch die Beratungen nicht
ersetzt.
4.6
Vorrangig sind bei der Förderung von Beratungsstellen die Standorte von
Landeseinrichtungen - Zentrale Ausländerbehörden (ZAB), Flughafen Düsseldorf,
Zentrale Aufnahmeeinrichtungen (ZUE) - zu berücksichtigen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage:
5.4.1
Der Bemessung der Zuwendung ist die Beschäftigung von Vollzeitkräften (s.
Ziffer 4.2) zugrunde zu legen. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für bis zu
drei Vollzeitstellen. Für Rückkehrberatungsstellen sind Personalausgaben für
bis zu zwei Vollzeitstellen zuwendungsfähig.
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung oder bei einem Wegfall des Anspruchs
auf Vergütung mindert sich der Jahres-Zuwendungsbetrag pro Vollzeitstelle für
jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung oder einer fehlenden
Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel. Bei Teilzeitkräften vermindert sich in
vergleichbaren Fällen der Zuwendungsbetrag entsprechend anteilig.
5.5
Höhe der Zuwendung
5.5.1
Für Personalausgaben beträgt die Höhe der Zuwendung 28.100 € pro Vollzeitstelle.
5.5.2
Bei Rückkehrberatungsstellen kann für die erstmalige Büroausstattung eine
einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 3.000 € gewährt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, an einem Controlling-Verfahren teilzunehmen und der Bewilligungsbehörde jährlich einen Controllingbericht vorzulegen. Dieser Controllingbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Anzahl und Qualifikation des eingesetzten Personals
- Anzahl der beratenen Personen, Alter, Aufenthaltsstatus, Herkunftsstaat
- Anzahl der Beratungen
- Themenschwerpunkte der Beratung
- Gruppen- und Gemeinwesenarbeit
- Beratung Dritter
7
Verfahren
7.1
Anträge der Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören, sind nach dem vorgesehenen Muster* (Anlage
1) über den jeweils zuständigen Spitzenverband der Bezirksregierung
Arnsberg - Außenstelle Unna-Massen – vorzulegen. Örtliche Flüchtlingsräte legen
ihre Anträge über die Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW e.V. der
vorgenannten Bewilligungsbehörde, sonstige verbandsunabhängige Träger
unmittelbar der Bezirksregierung Arnsberg vor.
7.2
Die Anträge für das kommende Kalenderjahr müssen bis zum 15. November des
Vorjahres der Bewilligungsbehörde vorliegen.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuwendung ist nach
dem vorgesehenen Muster* (Anlage 2) zu bewilligen.
7.4
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach den Regelungen des
Zuwendungsbescheides.
7.5
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem vorgesehenen
Muster* (Anlage 3) zu verlangen. Dieser ist der Bewilligungsbehörde über
den jeweiligen Spitzenverband bzw. über die Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates
NRW e.V. bis zum 30.06. nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
vorzulegen. Verbandsunabhängige Träger legen den Verwendungsnachweis
unmittelbar der Bewilligungsbehörde vor.
8
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar
2005 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2005 S. 202