Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 12 vom 5.4.2006 Seite 217 bis 226
Planfeststellungsbeschluss Bek. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 6.3.2006 - III B 4–32–03/700 -
Ministerium für Bauen
und Verkehr
Planfeststellungsbeschluss
Bek. des Ministeriums
für Bauen und Verkehr
v. 6.3.2006
- III B 4–32–03/700 -
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 6.
März 2006 - III B 4–32–03/700 - ist der Plan für den Neubau der Bundesautobahn
A 33, Abschnitt 5 B, von Bau-km 0-264,000 bis Bau-km 6+391,671 und den Bau des
Zubringers Brackwede - Ostwestfalendamm - von Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+505,000
einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen
Dritter auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld - Regierungsbezirk Detmold - gemäß §
17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)
festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem
Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung,
die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird,
Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt
der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde
zugestellt wurde.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für
diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und
begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2
durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde
dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem
Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 24. April
2006 bis 8. Mai 2006 (einschließlich) wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Stadt Bielefeld
Bezirksamt Senne I,
Senner Markt 1, 33659 Bielefeld – Senne I, Sennesaal
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Stadt Bielefeld
Bezirksamt Brackwede,
Germanenstraße 22, 33647 Bielefeld, Sitzungszimmer, 1. Etage, Raum 122
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Gemeinde Verl
Bauverwaltungsamt,
Paderborner Straße 3-5, 33415 Verl, 1. OG, Zimmer 47
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Der Beschluss gilt
mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber,
die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Bielefeld
Stapenhorststraße 119
33615 Bielefeld
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
6. März 2006
Im Auftrag
Ekhart M a a t z
- MBl. NRW. 2006
S. 224