Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 25 vom 18.9.2007 Seite 567 bis 588
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 2-2010-1010/07 v. 10. 8. 2007
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Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A
2-2010-1010/07
v. 10. 8. 2007
Der RdErl.
des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 116
1
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Belegungsbindung“
b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Förderung selbst genutzten Wohnraums“
c) Nach Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5
eingefügt:
„7.5 Brachflächendarlehen für selbst genutztes Wohneigentum“
d) Anlage 2 Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Tragbarkeitsprüfung und Lastenberechnung“
e) Anlage 2 Nummer 1.6 wird wie folgt neu gefasst:
„Benachrichtigungs- und Auskunftspflicht der Bewilligungsbehörde“
f) Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Dingliche Sicherung der Fördermittel und Darlehensverwaltung“
2
In Nummer 2.3.1 Satz 8 werden die Wörter „Satz 6“ durch die Wörter „Satz 7“
ersetzt.
3
In Nummer 2.4.1 wird die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden der Mietenstufe |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
1 |
3,90 Euro |
5,00 Euro |
2 |
4,05 Euro |
5,15 Euro |
3 |
4,45 Euro |
5,55 Euro |
4 |
4,85 Euro |
5,95 Euro |
5 + 6 |
5,10 Euro |
6,20 Euro |
4
In Nummer 2.5.1.1 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden der Mietenstufe |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
1 und 2 |
800 Euro |
365 Euro |
3 |
1 000 Euro |
520 Euro |
4 |
1 250 Euro |
755 Euro |
5 und 6 |
1 350 Euro |
860 Euro |
5
In Nummer 2.5.1.2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden der Mietenstufe |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
1 und 2 |
600 Euro |
275 Euro |
3 |
750 Euro |
390 Euro |
4 |
940 Euro |
565 Euro |
5 und 6 |
1 000 Euro |
645 Euro |
6
Nach Nummer 2.5.2.4 wird folgende Nummer 2.5.2.5 eingefügt:
„2.5.2.5
Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser
Für Mieteinfamilienhäuser in Gemeinden der Mietenstufen 4 bis 6 kann ein
Zusatzdarlehen von 10 000 Euro pro Haus gewährt werden.“
7
In Nummer 2.5.4 wird die Zahl „2.5.2.4“ durch die Zahl „2.5.2.5“ ersetzt.
8
Nummer 2.7.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Zahlen „2.5.2 bis 2.5.6“ durch die Zahlen „2.5.2.1 bis 2.5.2.4, 2.5.3“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Zahlen „2.5.3 bis 2.5.6“ durch die Zahlen “2.5.2.2 bis 2.5.2.4, 2.5.3“ ersetzt.
b)In Satz 4 wird die Zahl „2.5.4“ durch die Zahlen „2.5.2.3“ ersetzt.
9
In Nummer 3.4 werden die Zahlen „2.5.3 Satz 2, 2.5.4 bis 2.5.6“ durch die
Zahlen „2.5.2.2 Satz 2, 2.5.2.3, 2.5.2.4, 2.5.3“ ersetzt.
10
In Nummer 4.5 Satz 1 wird die Zahl „4.2.1“ durch die Zahl „4.2“ ersetzt.
11
Nummer 5.7 Satz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„Wird für das Förderobjekt Eigenheimzulage für den gesamten steuerlichen Förderungszeitraum gewährt und ein Eigenheimzulagedarlehen bewilligt, ist die Eigenheimzulage monatlich mit einem Zwölftel des maßgeblichen steuerlichen Fördergrundbetrages gemäß § 9 Abs 2 EigZulG, aufgerundet auf volle Euro, zu berücksichtigen.“
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In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Zahlen „2.5.2 bis 2.5.6“ durch die Zahlen
„2.5.2, 2.5.3“ ersetzt.
13
In Nummer 10.1 werden die Wörter „1. Februar“ durch die Wörter „ 10. August“
ersetzt.
14
In Nummern 1.3.4.5 Satz 3 der Anlage 1, 2.1.2 Satz 1 der Anlage 2 und 2.1.3 der
Anlage 2 wird jeweils die Zahl „1.6.4“ durch die Zahl „1.5.4“ ersetzt.
15
In Nummer 1.4.2 Satz 1 der Anlage 1 werden die Wörter „Satz 5 und Satz 6“ durch
die Wörter „Satz 6 und Satz 7“ ersetzt.
16
In Nummer 1.6.4 Satz 1 der Anlage 2 wird die Zahl „1.7.2“ durch die Zahl
„1.6.2“ ersetzt.
-MBl. NRW. 2007 S. 586