Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 27 vom 9.11.2011 Seite 391 bis 400
Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales- 44.2 – 2743 v. 5.10.2011
2051
Vergütung von ärztlichen Leistungen für
Blutentnahmen
zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales- 44.2 – 2743
v. 5.10.2011
Der RdErl. v. 12.11.2001 (MBl. NRW. S. 1536) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2
Reiseentschädigung
Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Arzt nach § 9 GOÄ 0,26 € für jeden zurückgelegten Kilometer mit eigenem Kraftwagen, ein Abwesenheitsgeld und Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. Nummer 2.1.2 gilt entsprechend.“
2. In Nummer 2.1.1 b) ist der Betrag 6,64 € durch 6,65 € zu ersetzen.
3. In Nummer 6.1 ist die Zahl 20511 durch die Zahl 2051 zu ersetzen.
4. Die Nummer 7 entfällt.
5. Die Anlage 2 wird neu gefasst.
-MBl. NRW. 2011 S. 392