Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015
20310
Änderungstarifvertrag
Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 17. April 2015
Bek. d. Finanzministeriums – B
4500 – 1 –IV
v. 27.7.2015
Den
nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (veröffentlicht mit der
Bek. d. Finanzministeriums – B 4500-1-IV – v. 8.11.2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag
Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 17. April 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
- Bundesverband -,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Die folgenden
gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 11. April 2013 werden wieder in Kraft
gesetzt:
1. § 7 Absatz 4 Sätze
3 bis 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015,
2. § 8 Absatz 1 und §
16 Absatz 1 für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015,
3. Anlage B für die
Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015.
§ 2
Änderung des TV-Ärzte
Der Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt
geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 11. April 2013, wird wie
folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird der Wortlaut zu den Anlagen A 1, A 2 und B durch
folgenden Wortlaut ersetzt:
„Anlage A |
Entgelttabelle für Ärztinnen
und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. April 2015 bis
31. März 2016 |
Anlage B |
Entgelttabelle für
Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. April 2016“ |
2. § 7 wird wie folgt
geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4
werden durch folgenden Satz 3 ersetzt:
„3Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen
-
einer
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes
und
-
gegebenenfalls
daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3
Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
abweichend von den §§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn
mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird.“
bb) Der bisherige Satz
5 wird Satz 4.
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4 Buchstabe a bis c“ durch die
Wörter „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird die Angabe „10 v. H.“
durch die Angabe „20 v. H.“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 2
werden die Wörter „Anlagen A 1, A 2 und B“ durch die Wörter „Anlagen A und B“
ersetzt.
5. § 16 Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„1Die
Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4
umfassen je drei Stufen.“
b) In Satz 2 werden
die Wörter „Anlagen A 1, A 2 und B“ durch die Wörter „Anlagen A und B“ ersetzt.
6. Die
Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„3. Der
Einsatzzuschlag beträgt
-
ab 1.
April 2015 18,46 Euro,
-
ab 1.
April 2016 18,87 Euro.“
7. § 26 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„2Bei
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“
b) Die
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 27 Absatz 4 Satz
4 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„; maßgebend für die
höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet
wird.“
9. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder § 236a“ durch die
Angabe „, § 236a oder § 236b“ ersetzt.
10. § 39 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden
die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie
folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird
wie folgt gefasst:
„a) § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. März 2017,“.
bb) In Buchstaben b und c wird jeweils das Datum „31. Januar 2015“
durch das Datum „31. März 2017“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2007" gestrichen.
dd) In Buchstabe e werden die Wörter „, frühestens jedoch zum 28.
Februar 2013" gestrichen.
ee) In Buchstabe g wird das Datum „31. Januar 2015“ durch das Datum
„31. März 2017“ ersetzt.
11. Die Anlagen A 1,
A 2 und B werden durch die Anlagen A und B dieses Tarifvertrages ersetzt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die
spätestens mit Ablauf des 17. April 2015 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 31. Oktober
2015 schriftlich beantragt wird.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
a) § 1 Nummern 2 und
3 mit Wirkung vom 1. Februar 2015,
b) § 2 Nummern 1 bis
6, 10 und 11 mit Wirkung vom 1. April 2015 und
c) § 2 Nummer 7 am 1.
Januar 2016
in Kraft.
Berlin,
den 17. April 2015
- MBl.
NRW. 2015 S. 472