Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 8.10.2019 Seite 497 bis 544
Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
21220
Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
Vom 24. November 2018
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in
ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) folgende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt
geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 148), beschlossen:
Artikel 1
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende
Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Bei besonderen medizinischen Verfahren nach § 13
Absatz 1 haben Ärztinnen und Ärzte an Qualitätssicherungsmaßnahmen
teilzunehmen, in der die Behandlungsqualität unter Struktur- und
Prozessgesichtspunkten verfahrens- und ergebnisorientiert geprüft und anlassbezogen
beraten wird.
(3) Bei Verfahren und Maßnahmen der assistierten
Befruchtung nach § 13 Absatz 3 haben Ärztinnen und Ärzte an gesondert
eingeführten besonderen Qualitätssicherungsverfahren teilzunehmen und die
hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen,
insbesondere jährlich eine EDV-gestützte Dokumentation an die von der
Ärztekammer für die Datenannahme bestimmte zuständige Stelle zu übermitteln.
Die Datenerfassung hat den Anforderungen an Prospektivität zu entsprechen, die
dadurch zu gewährleisten ist, dass die Angaben zum Behandlungszyklus innerhalb
von acht Tagen nach Beginn der hormonellen Stimulation eingegeben werden.“
2. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im
persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend
einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über
Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar
ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und
Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird
und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der
ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt
wird.“
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Besondere medizinische Verfahren
„(1) Soweit Ärztinnen und Ärzte medizinische Verfahren
und Maßnahmen anwenden, die besondere ethische Fragestellungen aufwerfen, zu
denen die Ärztekammer Maßgaben oder Empfehlungen festgelegt hat, haben sie
diese anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie die für diese Verfahren und
Maßnahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und beachten.
(2) Ärztinnen und Ärzte können nicht verpflichtet werden,
entgegen ihrer Gewissensüberzeugung medizinische Verfahren oder Maßnahmen mit
besonderer ethischer Fragestellung anzuwenden oder bei deren Anwendung
mitzuwirken.
(3) Bei allen Maßnahmen der assistierten Befruchtung, bei
der Keimzellen (Ei- und/oder Samenzellen) oder Embryonen verwendet werden, muss
die Verwendung medizinisch indiziert und der gesundheitliche Schutz der Mutter
und des Kindes gewährleistet sein. Ärztinnen und Ärzte haben die beabsichtigte
Tätigkeit anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation,
sachlichen und personellen Ausstattung und ihrer behördlichen Genehmigungen
eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Durchführung der Verfahren und
Maßnahmen gewährleisten. Die Verwendung von Keimzellen oder Embryonen ist
zulässig bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften. Ärztinnen und Ärzte haben sich
vor der Durchführung heterologer Verfahren und bei nicht verheirateten Paaren
zu vergewissern, dass sich das Paar hat juristisch beraten lassen und eine
notarielle Dokumentation erfolgt ist. Die spezifischen Dokumentations-,
Auskunfts- und Aufklärungs- sowie Meldepflichten sind zu beachten (insb.
Samenspenderregistergesetz).
(4) Die Durchführung von Maßnahmen der assistierten
Befruchtung ohne ausreichende Nachweise und/oder ohne Teilnahme an den von der
Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist berufswidrig.“
4. E. Anlage – „Richtlinie zur Durchführung der
assistierten Reproduktion gemäß
§ 13 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und
Ärzte“ wird wie folgt geändert:
Die Anlage „E. Anlage – Richtlinie zur Durchführung der
assistierten Reproduktion gemäß § 13 Berufsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte“ wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausfertigung:
Düsseldorf,
den 05. Dezember 2018
Rudolf H e n k e
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf,
den 05. September 2019
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ:
Im Auftrag
(Hamm)
Die
vorstehende Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 24.
November 2018 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der
Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 16. September 2019
Rudolf H e n k e
Präsident
- MBl. NRW. 2019 S. 498