Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 29 vom 31.7.2023 Seite 799 bis 816
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen
21630
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zur Förderung von Frauenberatungsstellen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 27. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Förderung der Beratung und Begleitung in Frauenberatungsstellen.
1.2
Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und innovative Arbeit leisten. Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.
Frauenberatungsstellen in diesem Sinne sind:
a)
autonome allgemeine Frauenberatungsstellen, die Lebensberatung von Frauen für
Frauen anbieten. Die allgemeine Frauenberatungsstelle hat als den prioritären
Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen
Frauen (körperliche Misshandlung, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt et
cetera) und leistet in diesem Bereich auch präventive Arbeit (im Folgenden
„allgemeine Frauenberatungsstellen" genannt),
b) spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel betroffenen Mädchen
und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten und die (Fach)Öffentlichkeit
auf diesem Gebiet sensibilisieren (im Folgenden "spezialisierte
Beratungsstellen" genannt),
c) autonome feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, die
konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder für Frauen und Mädchen nach
sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention,
psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Polizei, Gerichten
und anderen Einrichtungen und die Präventionsarbeit leisten.
Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, die eine Förderung für eine
oder eineinhalb Fachkraftstellen erhalten, leisten zusätzlich verstärkte
Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit, um allen Formen sexualisierter Gewalt
sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, insbesondere auch in neuen
Begehungsformen, entgegenzutreten.
1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert
a)
die Arbeit der allgemeinen Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen für
Sachausgaben der Einrichtung und die Beschäftigung hauptberuflich angestellter
Fachkräfte sowie deren Vertretungen oder hauptberuflich angestellter Fachkräfte
und Fachkräfte mit Stundenvergütung,
b) die Arbeit der spezialisierten Beratungsstellen durch Zuwendungen für
Sachausgaben der Einrichtung und die Beschäftigung hauptberuflich angestellter
Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung. Zusätzlich wird deren
Betreuungsarbeit unterstützt durch Zuwendung einer Honorarmittelpauschale und
durch Zuwendungen für die Unterbringung der von Menschenhandel betroffenen
Mädchen und Frauen,
c) die Arbeit der Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt durch
Zuwendungen für Sachausgaben der Einrichtung und die Beschäftigung
hauptberuflich angestellter Fachkräfte.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen
empfangen können juristische Personen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen
haben, eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Frauenberatungsstelle betreiben und
eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Verbände
oder Vereine,
b) Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts (nur für spezialisierte Beratungsstellen) oder
c) dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., dem
Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. und der
Landesarbeitsgemeinschaft Wildwasser NRW angeschlossene Vereine.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte
Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit nach den nachfolgend aufgeführten
Grundsätzen leisten:
a) entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, dazu
zählen insbesondere fachliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,
b) unter Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,
c) auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme und
d) ohne
Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen andere
Kostenträger gegeben sind.
Ziel der Begleitung, Beratung und Therapie ist es, individuelle Wege zur
Stärkung und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit von Frauen zu erarbeiten.
Zu den Aufgaben gehören auch die Sensibilisierung anderer Stellen und die
Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über gesellschaftliche
Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen verursachen.
Die Beratungsstellen erklären sich bereit, auch mit anderen Beratungsstellen,
Ärztinnen oder Ärzten, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Therapeutinnen
oder Therapeuten et cetera sowie mit kommunalen Ämtern und anderen staatlichen
Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden,
Gleichstellungsbeauftragten usw.) zusammenzuarbeiten.
4.2
Geförderte
Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt sind in einer vom Land geförderten
allgemeinen Frauenberatungsstelle integriert oder regeln ihre Zusammenarbeit
mit einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle derselben
Stadt beziehungsweise desselben Kreises in einer schriftlichen
Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung und etwaige Änderungen
haben die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben zu erfüllen und sind dem für
Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium vorzulegen.
Neu in die Förderung einzubeziehende Fachberatungsstellen gegen sexualisierte
Gewalt müssen für den Fall, dass in derselben Stadt beziehungsweise in
demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte allgemeine
Frauenberatungsstelle vorhanden ist, in diese Beratungsstelle integriert sein.
Neu in die Förderung einzubeziehende allgemeine Frauenberatungsstellen müssen
für den Fall, dass in derselben Stadt beziehungsweise in demselben Kreis
bereits eine vom Land geförderte Einrichtung gegen sexualisierte Gewalt
vorhanden ist, in dieser Einrichtung integriert sein.
4.3
Allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens eineinhalb hauptberufliche Fachkräfte mit einer der Aufgabenstellung entsprechenden Qualifikation verfügen. Voraussetzungen sind ein Abschlussdiplom in Psychologie oder Abschlussdiplom und staatliche Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik beziehungsweise entsprechende Bachelor- und Masterabschlüsse oder eine vergleichbare Ausbildung - jeweils mit ausreichender Berufserfahrung - oder eine im Einzelfall gleichwertige Berufs- und Beratungserfahrung.
Stattdessen
ist es auch möglich, die Einrichtung mit einer hauptberuflichen Fachkraft und
einer Fachkraft mit Stundenvergütung für maximal 500 Stunden jährlich
auszustatten, wobei die Fachkräfte jeweils über eine der in Absatz 1 genannten
Qualifikationen verfügen müssen. Ausnahmsweise ist es möglich, dass
Beratungsstellen über lediglich eine halbe Fachkraft oder eine Fachkraft mit
einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.
Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen für die unmittelbare
Beratung der Ratsuchenden über mindestens eine halbe hauptberufliche Fachkraft
mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.
4.4
Die
Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte muss -vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Bindung des Zuwendungsempfängers- der für
vergleichbare Bedienstete des Landes geltenden tariflichen Arbeitszeit, jeweils
im Umfang der in Nummer 4.3 genannten Vollzeitäquivalente, entsprechen.
An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei
die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit
die volle Sozialversicherungs-pflicht sicherstellen muss. Dies gilt nicht für
die Fachkraft mit Stundenvergütung (Nummer 4.3 Absatz 2).
Teilzeitkräfte haben zusammen die Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.3
vorgesehenen Kräfte zu erbringen.
4.5
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen Fachkräften wahrgenommen.
4.6
Die Honorarmittelpauschale steht nur den spezialisierten Beratungsstellen zur Verfügung. Sie ist für die Honorarkosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für Kräfte mit Stundenvergütung vorgesehen. Diese Mittel sind in der Regel für ausländische Frauen und Mädchen zu verwenden, bei denen konkrete Tatsachen dafürsprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen sind. Darüber hinaus können die Mittel für Honorar- und Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit aufsuchender Arbeit (Streetwork) verwendet werden, um auf diese Weise Menschenhandelsopfer im Kontext sexueller Ausbeutung zu erreichen. Aus der zugewendeten Honorarmittelpauschale dürfen in der Regel keine Honorarkosten für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung der spezialisierten Beratungsstellen gezahlt werden.
4.7
Die
Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Mädchen und
Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind, stehen nur den spezialisierten
Beratungsstellen zur Verfügung. Sie sind in der Regel für ausländische Frauen
und Mädchen einzusetzen, bei denen konkrete Tatsachen dafürsprechen, dass sie
von Menschenhandel betroffen sind.
Die Unterbringung erfolgt dezentral, das heißt in unterschiedlichen bestehenden
Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des
Einzelfalls.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist darüber hinaus, dass es sich um
reine Unterbringungskosten handelt. Aus dem zugewendeten Betrag dürfen keine
Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens erbracht werden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bezüglich der Sach- und Personalausgaben sowie der Honorarmittel
b) Vollfinanzierung bezüglich der Unterbringungskosten
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben.
5.4.1
Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium wird für allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen jeweils ein Pauschalbetrag für Sachausgaben der Einrichtung und ein Pauschalbetrag für eineinhalb Fachkräfte festgesetzt. Unter besonderer Berücksichtigung der Auslastung der Einrichtungen können für spezialisierte Beratungsstellen auf Antrag Pauschalbeträge von bis zu zweieinhalb Fachkräften festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium. Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 1 genannten Fachkräfte soll 85 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Beschränkt sich die Förderung auf eine halbe Stelle oder auf eine volle Stelle, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
Jeweils ein weiterer Pauschalbetrag wird jährlich als Stundensatz pro geleisteter Stunde der in Nummer 4.3 Absatz 2 genannten Fachkraft mit Stundenvergütung sowie der in Nummer 4.6 genannten Kraft mit Stundenvergütung vom für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium festgesetzt.
Die Höhe der in Nummer 4.6 genannten Honorarmittelpauschale wird jährlich vom für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium festgesetzt.
Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium wird für Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt jeweils ein Pauschalbetrag für die Sachausgaben der Einrichtung und für bis zu eineinhalb Fachkräfte festgesetzt. Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 3 genannte Fachkraft soll 85 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
5.4.2
Der pauschalierte Zuschuss zu den Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung darf ausschließlich für die nachweisbaren, projektbezogenen Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sind, verwendet werden.
5.4.3
Bei
einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft beziehungsweise bei einem
Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich der auf den Stellenanteil
dieser Fachkraft entfallende Pauschalbetrag für jeden vollen Monat der
Nichtbeschäftigung bzw. für jeden Kalendermonat ohne Vergütungsverpflichtung um
ein Zwölftel.
Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn der Grund für die
Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Einstellung
einer förderungsfähigen Ersatzkraft beziehungsweise Wiederaufnahme des Dienstes
wegfällt (sogenannter förderungsunschädlicher Vakanzzeitraum).
5.4.4
Bei der Verwendung der Honorarmittelpauschale gelten folgende Obergrenzen:
a)
Dolmetscherinnen und Dolmetscher: entsprechend § 9 und § 11 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
718,776) in der jeweils geltenden Fassung.
b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: entsprechend dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März
2022 (BGBl. I S. 610) in der jeweils geltenden Fassung.
c) Kräfte mit Stundenvergütung: entsprechend der Pauschale gemäß Nummer 5.4.1.
5.4.5
Die Zuwendungen für die Unterbringung von Mädchen und Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind, werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist der zuständige Landschaftsverband.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu bewilligen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung der Zuschüsse zu den Sachausgaben der Einrichtung und den
Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid grundsätzlich
in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10.
September und 10. November eines Jahres ohne Anforderung durch den Träger.
Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der
fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.
Die Auszahlung der Honorarmittelpauschale erfolgt nach der Festlegung im
Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der Unterbringungsmittel erfolgt nach den Festlegungen im
Zuwendungsbescheid.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin
ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Im Fall
eines mehrjährigen Bewilligungszeitraumes ist nach Ablauf eines Kalenderjahres
spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres ein Zwischennachweis
vorzulegen.
Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als
Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum
folgenden Monats festzusetzen.
Der Sachbericht der allgemeinen Frauenberatungsstellen und der
Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt für ein Kalenderjahr ist unter
Verwendung des bereitgestellten Systems webbasiert jeweils bis zum 31. März des
Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für das Förder-controlling notwendigen
Angaben zu enthalten. Spezialisierte Beratungsstellen fertigen den Sachbericht
nach dem Muster der Anlage 5.
Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine
Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung nach Kalenderjahren)
beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden
Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Für den Nachweis der Verwendung der
Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung ist der einfache Verwendungsnachweis
zugelassen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind Bücher, Belege und
sonstige Geschäftsunterlagen vorzulegen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung
der Finanzierungsübersicht zu fertigen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.6
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können auf den Internetseiten der jeweiligen Bewilligungsbehörde www.lvr.de oder www.lwl.org heruntergeladen werden.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 802