Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146
Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern RdErl. d. Innenministeriums v. 27.12.2002 -15 – 52.40.00 – (352/02) -
Der RdErl. v.
25.06.1997 (SMBl. NRW. 26) wird wie folgt geändert:
1
In der Überschrift werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter
„Ausländerinnen und“ eingefügt.
2
In der Einleitung vor Nummer I. werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die
Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.
3
In Nummer I. 1 werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter
„Ausländerinnen und“ eingefügt.
4
In Nummer I. 2 werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter
„Ausländerinnen und“ eingefügt.
5
In Nummer I. 3 werden nach den Wörtern „entsprechendes Vorbringen“ die Wörter
„der Ausländerin oder“ eingefügt.
6
In Nummer II. 1 werden nach den Wörtern „Außenstelle Unna-Massen – für die
Verteilung und Zuweisung von“ die Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.
7
In Nummer II. 2 werden nach den Wörtern „besteht für“ die Wörter „Ausländerinnen
und“ eingefügt.
8
Nummer II. 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Antragstellung
Eine Umverteilung erfolgt auf Antrag. Zur Antragstellung befugt sind die Ausländerin oder der Ausländer selbst, ihr(e) oder sein(e) Bevollmächtigte(r) sowie bei erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch die örtlich zuständige Kommune. Bei einer erheblichen, nicht anders abzuwehrenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht, ist neben der örtlich zuständigen Kommune auch die gefährdete Person zur Antragstellung befugt. Dem Antrag stets beizufügen ist eine gültige Aufenthaltsgestattung der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers, es sei denn, es handelt sich um eine gefährdete Person im Sinne der Nummer 4.2.3, die als Familienangehörige oder Familienangehöriger einer asylsuchenden Person selbst nicht um Asyl nachgesucht hat.“
9
In Nummer II. 4.1.3 werden nach den Wörtern „wobei i.d.R.“ die Wörter „die
oder“ eingefügt.
10
In Nummer II. 4.2.1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „ihre oder“
eingefügt.
11
In Nummer II. 4.2.2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die
antragstellende Person“ ersetzt.
12
Nach Nummer II. 4.2.2 werden folgender Text sowie die nachfolgende Nummer 4.2.3
eingefügt:
„Darüber hinaus zählt hierzu das Vorliegen einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht,
4.2.3 wenn der gefährdeten
Person aufgrund dieser Gefahr das weitere Zusammenleben mit der oder dem
Familienangehörigen unzumutbar ist und sie daher die Aufnahme in eine in der
ursprünglichen Zuweisungsgemeinde nicht vorhandene, spezielle Schutzeinrichtung
(z.B. Frauenhaus) in einer anderen Gemeinde begehrt. Der Anspruch auf
Umverteilung erstreckt sich nicht auf die Wahl eines bestimmten Ortes.“
13
In Nummer II. 4.3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der
antragstellenden Person“ ersetzt.
14
Nummer II. 6 wird wie folgt geändert:
14.1
Im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 4.1.1 werden nach den Wörtern „gültige
Aufenthaltsdokumente bei“ die Wörter „ausländischer
Ehepartnerin oder“ eingefügt; im dritten Spiegelstrich werden nach dem Wort
„Meldebestätigung“ die Wörter „der Ehepartnerin oder“ eingefügt.
14.2
Im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 4.2.2 werden die Wörter „des Antragstellers“
durch die Wörter „der antragstellenden Person“ und das Wort „ihm“ durch das
Wort „ihr“ ersetzt; im dritten Spiegelstrich werden nach den Wörtern „sowie
Einverständniserklärung“ die Wörter „der Vermieterin oder“ eingefügt.
14.3
Nach dem Text zu Nummer 4.2.2 wird folgender Text eingefügt:
„Zu Nummer 4.2.3
- schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass sie die Aufnahme in eine spezielle Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt in einer anderen Gemeinde begehrt,
- schriftliche
Erklärung der örtlich zuständigen Kommune, dass in ihrem Bereich eine
Unterbringungsmöglichkeit in einer speziellen Schutzeinrichtung nicht besteht,
- soweit
vorhanden, Polizeibericht über Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass für
die antragstellende Person von einer oder einem mit ihr in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen eine Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit ausgeht und der antragstellenden Person aufgrund dieser Gefahr nicht
zugemutet werden kann, weiter mit dieser oder diesem Familienangehörigen
zusammenzuleben,
- soweit
vorhanden, schriftliche Erklärungen sonstiger Personen (Zeuginnen und Zeugen)
über Tatsachen/eigene Beobachtungen, die auf das Bestehen einer Gefahr in dem
vorgenannten Sinn schließen lassen.“
14.4
Der Text zu
Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„Zu Nummer 4.4
- notariell beglaubigte
Verpflichtungserklärung der unterstützenden Person, für sämtliche
Lebenshaltungskosten der zu unterstützenden Person bis zum Abschluss des
Asylverfahrens aufzukommen,
-
Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung für die zu unterstützende
Person,
-
Einkommensnachweis der unterstützenden Person,
-
Nachweis einer Unterkunft für die zu unterstützende Person,
- Meldebestätigung der unterstützenden Person,
ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune,
-
bei ausländischer unterstützender Person auch deren gültige
Aufenthaltsdokumente.“
14.5
Der Text zu Nummer 4.5 wie folgt gefasst:
„Zu Nummer 4.5
- Polizeibericht
-
Stellungnahme der antragstellenden Kommune zu den von dort in eigener
Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
sowie
-
sofern in Fällen von häuslicher Gewalt zivilgerichtlicher Rechtsschutz nach dem
Gewaltschutzgesetz erwirkt wurde, eine Durchschrift der Gerichtsentscheidung.
Die Unterlagen
sind im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Ablichtung
vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente sind zusammen mit einer von einer oder
einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher
oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen.“
15
In Nummer II. 7.1, Satz 1 werden die Wörter „dem Ausländer“ durch die Wörter
„der zu verteilenden bzw. umzuverteilenden oder zuzuweisenden Person“ und die
Wörter „seinem gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „ihrer gesetzlichen
Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter“ ersetzt. In Satz 2 werden die
Wörter „Der Bevollmächtigte“ durch die Wörter „Die bevollmächtigte Person“
ersetzt.
16
Nummer II. 7.2 wird wie folgt gefasst:
„Ablehnungsbescheide
werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem
gesetzlichen Vertreter oder einer von der antragstellenden Person
bevollmächtigten Person zugestellt.“
17
In der Überschrift zu Nummer III werden nach den Wörtern „(Umverteilung) von“
die Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.
18
In Nummer III. 1.1 werden nach den Wörtern „(Umverteilung) von“ die Wörter
„Asylbewerberinnen und“ eingefügt.
19
In Nummer III. 1.2 werden nach den Wörtern „Umverteilung von“ die Wörter
„Asylbewerberinnen und“ eingefügt.
20
Nummer III. 3 wird wie folgt gefasst:
„Zuweisungsbescheide
nach Muster der Anlage 3 werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen
Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer von der
antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.
21
In Nummer IV wird das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.
- MBl. NRW. 2003
S. 127